• Arabisch /معلومات باللغة العربية
  • Englisch / English
  • Französisch / Français
  • Italienisch / Italiano
  • Polnisch / Polski
  • Russisch / Pусский
  • Türkisch / Türkçe
  • Farsi / فارسی
  • Kurdisch / Kurdî
  • Tigrinja / Tigrinya
  • Pressemitteilungen
  • Kontrast
  • A
  • A
  • Fragen und
    Antworten zu
    medizinischen
    Masken
    (OP und FFP2)

  • Informationen zum Coronavirus

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Fragen und Antworten.

    • Die Landeshauptstadt Stuttgart informiert

      • Fallzahlen
        Das Landesgesundheitsamt hat am 25. Februar eine 7-Tage Inzidenz von 45,6 für die Landeshauptstadt errechnet. Übersicht Fallzahlen in Stuttgart.

      •  Erstimpfung in allen Alten- und Pflegeheimen geschafft
        Weniger als zwei Monate nach dem Start der Corona-Impfungen in Deutschland haben die Mobilen Impfteams des Klinikums Stuttgarts bereits in allen Einrichtungen der stationären Pflege in Stuttgart die Corona-Erstimpfungen durchgeführt. In 2/3 der Pflegeheime ist bereits die Zweitimpfung erfolgt. Webseite stuttgart.de

      • Übernahme von Taxikosten für Ältere bei Fahrt zum Impfzentrum
        Die Landeshauptstadt übernimmt für bedürftige Menschen ab 80 Jahren bei einer Fahrt zum Impfzentrum die Taxikosten. Beratung und Unterstützung bekommen nicht mobile, körperlich gebrechliche und finanziell bedürftige Seniorinnen und Senioren vom Bürgerservice Leben im Alter, der beim Sozialamt ansässig ist. Die Betroffenen werden vom städtischen Bürgertelefon dorthin vermittelt. Webseite stuttgart.de

      • Einreise aus ausländischen Riskiogebieten
        Es gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst. Webseite Bundesinnenministerium

      • Bürgertelefon Corona-Hotline
        Das Bürgertelefon der Stadt Stuttgart hat folgende Servicezeiten. Es ist an den Werktagen Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 12:30 Uhr erreichbar unter folgenden Telefonnummern:
        0711 216-88200 und 0711 216-88688 und 0711 216-88888

    • Bleiben Sie uns treu
    • Informationen zur Corona-Impfung

      Die Impfung bietet einen sehr guten individuellen Schutz vor der Erkrankung und trägt zur Eindämmung der Pandemie bei. In Stuttgart haben die ersten Impfungen bereits Ende letzten Jahres begonnen.

      Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahre können ihre Termine telefonisch oder online buchen.Fragen rund um das Thema Impfen - vom Ablauf bis zu den Zentren - beantworten wir Ihnen auf dieser Seite: Webseite stuttgart.de

       
       
    • Diese Corona-Maßnahmen gelten jetzt

      Aufgrund der besorgniserregenden Nachrichten über ansteckendere Virusmutationen haben Bund und Länder beschlossen, die aktuellen Maßnahmen bis zum 7. März  zu verlängern. Die wichtigsten Änderungen: Kitas und Grundschulen sollen ab dem 22. Februar schrittweise für den Präsenzbetrieb öffnen, weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht. Friseurbetriebe sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
      Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung am 13. Februar angepasst. Sie gilt seit Montag, 15. Februar 2021.

    • Maskenpflicht

      In einigen Bereichen muss seit 25. Januar eine medizinische Maske statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
      • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
      • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.  
      • Ausnahme: Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Patient*innen oder Bewohner*innen in Kontakt ist, ist von der FFP2-/KN95-/N95-
        Pflicht befreit.
      • Im Einzelhandel.
      • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
      • Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
      • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
      • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
      • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
      • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.

      Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
      Fragen und Antworten zu medizinischen Masken
      Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

      Ausgangsbeschränkungen

      Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen wurden zum 11. Februar 2021 aufgehoben.

      Die Gesundheitsämter vor Ort können nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist. Dies ist nicht über die Corona-Verordnung geregelt, sondern über einen Erlass des Sozialministeriums.

      Weitere Informationen zu den Corona-Regelungen in Baden-Württemberg finden Sie in den FAQ des Landes
      .

      Private Zusammenkünfte

      Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.

      Schulen und Kitas

      Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege kehren ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück. Grundschulen sind seit dem 22. Februar im Wechselunterricht.

      Stadt ermöglicht Testungen für Personal an Kitas und Schulen
      Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ergänzend zur Teststrategie des Landes ein Konzept ausgearbeitet, das es ermöglicht, dass ab Montag, 22. Februar, zweimal pro Woche mittels PoC-Tests (Antigenschnelltests) anlasslos in ausgewählten Kitas und Schulen getestet werden kann. Weitere Informationen und Hinweise.

      Aufgrund der Infektionszahlen bleiben weiterführende Schulen vorerst geschlossen. Es gilt:

      • An den weiterführenden Schulen wird ab der Klassenstufe 5 vorerst weiter Fernunterricht angeboten. Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden ab 22. Februar 2021 ebenfalls im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei selbst über den Umgang des Präsenzangebots.
      • Notbetreuung an Schulen: Es erfolgt nach wie vor - nach den bisherigen Regelungen - eine Notbetreuung für diejenigen Kinder, die nicht im Präsenzunterricht sind und an der Notbetreuung teilnehmen dürfen. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird weiter eine Notbetreuung angeboten. Auch Schülerinnen und Schüler an den Grundschulen und den Grundstufen der SBBZ können an der Notbetreuung teilnehmen, wenn sie nicht im Präsenzunterricht unterrichtet werden.
      • Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Eltern, die zwingend auf eine Notbetreuung angewiesen sind, wenden sich an die an die jeweilige Einrichtung, die das Kind auch bisher besucht oder deren Träger.
      • Auch Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen
      • Die Anmeldung für die Notbetreuung an der Schule erfolgt ausschließlich per E-Mail oder telefonisch (nicht persönlich) bei der jeweiligen Schule.
      • Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch gilt auch für die Betreuung der Kinder zuhause, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
        Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
        Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.
         
      Hinweis: Sie brauchen in dieser herausfordernden Zeit Hilfe und Unterstützung? Auf der folgenden Seite finden Sie  Kontaktdaten zu den Beratungszentren Jugend und Familie sowie Beratungsstellen für Eltern und Jugendliche: Beratung und Unterstützung für Eltern, Kinder und Jugendliche

      Weitere Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben

      • Kantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von Speisen soll ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantinen-Räumlichkeiten erfolgen, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
         
      • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.
         
      • Alten- und Pflegeeinrichtungen sind in der Verantwortung, die umfassende Umsetzung der Testanordnung des Bundes sicherzustellen. Dazu gehört, dass Bewohnende und Mitarbeitende mehrfach die Woche verpflichtend per Schnelltest getestet werden müssen. Besuchende aus Regionen mit erhöhter Inzidenz müssen vor Betreten der Einrichtung ebenfalls mittels Schnelltest getestet werden. Bund und Länder unterstützen die Einrichtungen dabei organisatorisch stärker. Dies gilt für Einrichtungen der Behindertenhilfe. Das Land Baden-Württemberg verstärkt den Schutz in Alten- und Pflegeheimen. Seit 18. Januar 2021 gilt eine erweiterte Testpflicht für Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen sowie eine Pflicht für die Einrichtungen, Besucher und externe Dritte zu testen. Webseite Sozialministerium
      • Den Eintrag von pandemieverschärfenden Mutationen wie die Variante B.1.1.7 aus Großbritannien gilt es möglichst stark einzudämmen. Daher soll auch in Deutschland bei Proben verstärkt das Erbgut des Virus sequenziert werden, um Mutationen zu erkennen und durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne die Ausbreitung im Keim zu unterbinden. Die Bundespolizei wird bei Einreisen aus Gebieten, in denen solche Mutationen verbreitet sind, die Einhaltung der Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Einhaltung der Quarantäne ebenfalls eng kontrolliert wird.
       
      • Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet besteht eine Testpflicht. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
         
      • Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021. Die Anträge für die Dezemberhilfe sind bereits seit Mitte Dezember möglich und erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen. Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.
      • Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.

      • Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)

      Diese Läden bleiben geöffnet

      • Babyfachmärkte
      • Bäckereien und Konditoreien
      • Banken
      • Drogerien
      • Getränkemärkte
      • Großhandel
      • Hörgeräteakustiker
      • Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf
      • Lebensmittelmärkte
      • Metzgereien
      • Optiker
      • Orthopädieschuhtechniker
      • Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren
      • Reformhäuser
      • Reinigung und Waschsalons
      • Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr
      • Sanitätshäuser
      • Tafeln
      • Tankstellen
      • Tierbedarf- und Futtermärkte
      • Tierpfegeeinrichtungen (Hundesalons, Hundefriseure)
      • Verkauf von Weihnachtsbäumen im Freien
      • Wochenmärkte
      • Zeitschriften- und Zeitungskioske

      Ab 1. März sollen Friseurbetriebe wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.


      Eine ausführliche Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten finden Sie hier (PDF).

      Im Einzelhandel sind seit 11. Januar 2021 Abholdienste "Click & Collect" wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive. Kundinnen und Kunden können Sachen online oder telefonisch bestellen und anschließend abholen.

      Verordnungen des Landes Baden-Württemberg

      Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten ab 15. Februar  bzw. 22. Februar in Kraft.


      • Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, gültig ab 15.02.2021 (PDF)

      • Corona-Verordnung des Landes Baden -Württemberg, gültig ab 22.02.2021 (PDF)

      • Achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021 (PDF)

      •  Übersicht der Regelungen in Baden-Württemberg ab 15. bzw. 22. Februar 2021 (PDF)

      • Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
       
      • Quarantäne und Isolation: Corona-Verordnung Absonderung (PDF) (Stand: 10. Januar 2021)

      • Quarantäne und Isolation: Fragen und Antworten

      • Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, gültig seit 17. Januar 2021 (PDF)

      Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart

      • Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholverbots- gültig ab 21. Februar 2021 (PDF)

      • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen- gültig seit 1. Dezember  (PDF)

      • Schulen und bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern - gültig seit 1. Dezember (PDF)
         
      • Sitzungen Gemeinderat und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart (PDF)
    • Bitte beachten Sie, dass im gesamten Stadtgebiet auch im Freien Maskenpflicht gilt - und zwar überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (beispielsweise in Fußgängerzonen, auf belebten Plätzen oder Märkten, aber auch vor Einkaufszentren sowie den zugehörigen Parkplätzen.).

      Das Gesundheitsamt appelliert dringend, die Maskenpflicht, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, persönliche Kontakte zu reduzieren sowie Räume oft zu lüften.


    • Corona-Teststellen in Stuttgart / Fieberambulanz

      Sollten Sie typische Symptome für das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion haben, melden Sie sich bitte zunächst telefonisch bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt! Sofern die Arztpraxis geschlossen ist, erhalten Sie medizinische Hilfe in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen beim Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) unter der Rufnummer 116117.

      Viele Arztpraxen testen zwischenzeitlich auch selbst bzw. überweisen an die Fieberambulanz, an Corona-Schwerpunktpraxen oder auch an das Testzentrum auf dem Cannstatter Wasen.
    • Aktualisierte Teststrategie Baden-Württemberg (Stand: 12.12.2020)

      • Testung von Personen, mit Krankheitsanzeichen, die die Atmung betreffen oder Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns.
      • Testung von engen Kontaktpersonen ohne Krankheitsanzeichen und Haushaltsangehörigen von Infizierten.
      • Testung von Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnmeldung "Erhöhtes Risiko" erhalten haben
      • Testung bei Auftreten eines Falles in Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kitas, Flüchtlingsunterkünfte etc.) sowie medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Patienten, Bewohner und Personal), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe sowie bei Ausbrüchen z. B. in Schlachtbetrieben, Kirchengemeinden oder Behörden.
      • Lehrer und Erzieher erhalten von der Schule/dem Kindergarten eine Testberechtigung und können sich bis 10.01.2021 zweimal testen lassen (entweder per PCR oder per Antigentest). Sie müssen sich dazu bei einem Arzt mit Kassenzulassung vorstellen. Der Testgutschein gilt nur wenn keine Symptome vorhanden sind. Bei Symptomen ist die Testung eine Leistung der Krankenkasse.
      • Eine Nachtestung nach durchgemachter Infektion ist nicht vorgesehen und die Krankenkasse übernimmt dafür auch nicht die Kosten (Ausnahme sind schwere Verläufe mit Sauerstoffbehandlung). Falls trotzdem zum Quarantäneende ein Test durchgeführt wird und das Ergebnis weiterhin positiv ist, beurteilt der Arzt oder das Gesundheitsamt anhand der genauen Labordaten, ob der Patient noch ansteckend ist.
      • Testung von Alten- und Pflegeheimbewohner.

      Stadt Stuttgart, Corona-Testzentrum Cannstatter Wasen

      ACHTUNG: Nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung!

      Die Zufahrt zum Cannstatter Wasen erfolgt über die Talstraße. Das Testzentrum befindet sich auf dem Parkplatz P10. Dort gibt es insgesamt acht Abstrichstellen. Es gibt separate Abstrichstellen für Autofahrer sowie für Radfahrer und Fußgänger.

      Die Terminvereinbarung in der Corona-Abstrichstelle auf dem Cannstatter Wasen erfolgt ausschließlich online unter folgendem Link: corona-testzentrum-wasen.de.

      Bitte folgen Sie den Anweisungen zur Terminvergabe. Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Testung nicht möglich!

      Öffnungszeiten:
      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 18 Uhr
        Mittwoch: 8 bis 13 Uhr
        Samstag und Sonntag: 9 bis 13 Uhr

      Im Corona-Testzentrum Wasengelände können sich derzeit folgende Personengruppen testen lassen:
      • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten (kann nur durch das Gesundheitsamt angeordnet werden).
      • Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
      • Lehrkräfte und Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit Berechtigungsschein.
      • Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts, die leicht erkrankt sind und deswegen keine ärztliche Untersuchung benötigen mit Überweisung vom Hausarzt.
         
      • Für Selbstzahler werden PCR-Einzeltests (165 Euro) und Antigen-Schnelltests (38 Euro) angeboten. Seit Februar besteht die Möglichkeit eines rabattierten PCR-Pooltests (95 Euro) dessen Auswertung aber bis zu zwei Tage länger als bei der Einzeltestung dauern kann.

      Die Befundübermittlung erfolgt über folgende Abfragemöglichkeiten:
      • QR-Code-Abfrage über Synlab-App
      • QR-Code-Abfrage über die Corona-Warn-App
      • Abfrage über Mail (Mailadresse wird bei der Anmeldung verteilt)

      Sollten beide Varianten nicht möglich sein, senden Sie bitte eine E-Mail an:
      befunde@corona-testzentrum-wasen.de

      Das Gesundheitsamt bittet ausdrücklich darum, von Anrufen zu Befundabfragen abzusehen. Im Falle eines positiven Testergebnisses werden Sie umgehend vom Gesundheitsamt kontaktiert.

      Stadt Stuttgart, Fieberambulanz Stadt Stuttgart im Neckarpark

      Die Fieberambulanz befindet sich in den Räumen der Jugendherberge, Elwertstraße 2, in Bad Cannstatt.


      Öffnungszeiten:
      • Montag bis Samstag  von 9.30 bis 14.30 Uhr.
       
      Die Terminvereinbarung in der Fieberambulanz erfolgt über www.fieberambulanz-stuttgart.de oder während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0711/26346116 .
       
      In der Fieberambulanz werden Sie von einem infektiologisch geschulten Team ärztlich untersucht und im Verdachtsfall auf das Coronavirus getestet.

      Einen Termin in der Fieberambulanz erhalten Bürgerinnen und Bürger, die Krankheitssymptome haben, mit einer Überweisung des Hausarztes. Am Wochenende ist eine Terminvereinbarung auch ohne Überweisung möglich.
       

      Beauftragte Schnelltestzentren

      Bitte beachten: Beauftragte Schnelltestzentren können keine Berechtigungsscheine für Personal an Schulen und Kitas annehmen, sondern sind nur berechtigt, nach der Testverordnung des Bundes oder privat abzurechnen.

      Corona Schnelltest SÜD GmbH

      • Terminvereinbarung ausschließlich online unter: www.covid-bw.de
      • Kontakt: info@covid-bw.com Tel.: 0176 47072176
      • Die Teststelle befindet sich in der evangelischen Johanneskirche, Marbacherstr. 13, 70735 Stuttgart
      • ärztlich geleitete Teststelle mit Beauftragung durch das Gesundheitsamt Stuttgart
      • AntiGENschnelltests, PCR-Tests und AntiKÖRPERtests
      • Terminvereinbarung ausschließlich online unter: www.covid-bw.de
      • kostenlose Tests für berechtigte Personengruppen, Selbstzahler (aus persönlichen Gründen, zur Aus- und Einreise, mehrsprachiges Zertifikat möglich)
      • Testergebnis per App oder online somit keine Wartezeit nach dem Test

      Teststrategie für Schul- und Kita-Personal

      Die Landeshauptstadt Stuttgart hat eine Strategie ausgearbeitet, die ermöglicht, dass seit Montag, 22. Februar, zweimal pro Woche mittels PoC-Tests (Antigenschnelltests) anlasslos Schul- und Kita-Personal getestet werden kann.

      In dieser Liste finden Sie nach den Stuttgarter Stadbezirken geordnet, Ärzte und Apotheken , die Ihre Teilnahme zur Durchführung der Testungen mitgeteilt haben. Die Ärzte und Apotheken bitten um eine vorherige Terminvereinbarung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.


    • Corona-Impfung: Medizinische Fachkräfte gesucht

      Die zehn Zentralen Impfzentren in Baden-Württemberg haben am Sonntag, 27. Dezember, mit den ersten Corona-Impfungen begonnen. Die beteiligten Institutionen suchen hunderte Ärzte und vor allem medizinische Fachkräfte, die bis voraussichtlich Sommer 2021 mithelfen wollen. Mehr ...

    • Wichtige Informationen für Arztpraxen und Labore

      Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart bittet alle Arztpraxen und Labore darum, Covid-19-Befunde ausschließlich an folgende Faxnummer zu senden: 0711 216-9510328

    • Aktuelle Meldungen seit 19. Februar

      Stadt schließt vorsorglich drei Kitas - Infektion mit mutierten Viren nachgewiesen (26. Februar, 12:45 Uhr)

      Die Landeshauptstadt hat drei Kitas vorübergehend geschlossen. Grund dafür sind mehrere Corona-Infektionen bei Kindern bzw. Erzieherinnen. In drei Kitas wurde die so genannte britische Virusvariante nachgewiesen. In einer Einrichtung sind zwei Kinder betroffen, in den anderen jeweils eine Erzieherin.

      Das Gesundheitsamt hat die Einrichtungen gemäß den Vorgaben des Sozialministeriums geschlossen. Für die jeweiligen Gruppenmitglieder und die Haushaltsangehörigen gilt nun eine zweiwöchige Quarantäne.

      Alle Betroffenen haben die Möglichkeit zur erneuten Testung. Die Quarantäne ist gemäß den Vorgaben des Sozialministeriums in diesen Fällen allerdings nicht verkürzbar.
      Das Gesundheitsamt ermittelt derzeit, wie viele Folgefälle es gibt. Alle Proben werden auch auf Virusmutationen untersucht und ausgewertet.

      In Stuttgart gelten aktuell 481 Personen als infektiös. Bei 63 von ihnen ist die Ansteckungen mit einer mutierten Virusvariante nachgewiesen, in den meisten Fällen handelt sich um die britische Variante. Die Sieben-Tage-Inzidenz ist in den letzten Tagen in Stuttgart wieder angestiegen, sie liegt derzeit bei 45,6.

      Stadt verzichtet auf Kita-Elternbeiträge im Januar - anteilige Reduzierung der Beiträge bei Schließungen im Februar (25. Februar, 18:30 Uhr)

      Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25. Februar einstimmig dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, Eltern im Januar erneut von Kita-Beiträgen zu befreien. Zudem wurde der Beschluss gefasst, im Februar für jede weitere Schließwoche auf 25 Prozent, d.h. aktuell auf 75 Prozent, des maßgeblichen monatlichen Elternbeitrags zu verzichten.

      Die Bürgermeisterin für Jugend und Bildung, Isabel Fezer, betonte am Donnerstag, 25.Februar, erneut: "Eltern, die ihre Kinder nicht in den Kitas betreuen lassen konnten, und auch die Kinder, die auf ihr gewohntes Umfeld und den Kontakt zu den Freunden verzichten mussten, hat der Lockdown besonders getroffen. Daher möchten wir diese Mehrbelastung nun ausgleichen."

      Das Jugendamt hat bereits im Vorfeld des Beschlusses auf die Abbuchung der Elternbeiträge für städtische Kitas verzichtet. Von Seiten der Eltern ist daher nichts zu veranlassen (https://www.stuttgart.de/pressemitteilungen/2021/januar/corona-stadt-schlaegt-freiwilligen-verzicht-auf-kita-elternbeitraege-fuer-januar-vor.php)

      Anders als 2020 wird für die Inanspruchnahme der Notbetreuung nun ein Elternbeitrag erhoben. Die freien Träger müssen sich dies bei einer Erstattung pauschal anrechnen lassen.
      Wie bereits im letzten Jahr wird durch den Gemeinderatsbeschluss auch den freien Kita-Trägern sowie der Kindertagespflege der Verzicht auf Elternbeiträge ermöglicht. Die Entscheidung, auf Kostenbeiträge ganz oder teilweise zu verzichten, liegt in der Entscheidungshoheit des jeweiligen Trägers. Wenn sich Träger dazu entscheiden, erhalten sie von der Landeshauptstadt eine Erstattung.

      Rückblick:
      • Notbetreuung: Ab 17. März 2020 waren die Einrichtungen geschlossen und es fand eine Notbetreuung statt.
      • Erweiterung der Notbetreuung: Zum 29. April 2020 wurde die Notbetreuung erweitert.
      • Eingeschränkter Regelbetrieb: Zum 25. Mai 2020 startete die Stadt mit der Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs, womit noch mehr Kindern die Möglichkeit hatten, wieder ihre Kita zu besuchen.
      • Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen: Zum 29. Juni 2020 wurden die Kindertageseinrichtungen wieder für alle geöffnet, allerdings unter sog. Pandemiebedingungen.
      • Schließung: Von 16. Dezember 2020 bis 21. Februar 2021 waren die Kitas erneut geschlossen und es fand eine Notbetreuung in den Einrichtungen statt.
      • Eingeschränkter Regelbetrieb: Seit 22. Februar sind die Kindertageseinrichtungen wieder für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet.

      Verwaltung verzichtet auf Elternentgelte während Schulschließung - Untersützung für Schulverpflegungs und Fahrdienstleister (25. Februar, 18:30 Uhr)

      Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25. Februar einstimmig dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, Eltern aufgrund von Schulschließungen von Gebühren zu befreien. Zudem sollen finanzielle Auswirkungen auf städtische Partner des Schulbetriebs wie Kioskpächter, Mensenbetreiber oder Fahrdienstleister erstattet werden.

      Isabel Fezer, Bürgermeisterin für Jugend und Bildung, sagte: "Ich freue mich, dass wir durch den Beschluss des Gemeinderats die Möglichkeit haben, den Eltern und unseren Partnern im Schulbetrieb auch in dieser Zeit entgegenkommen zu können. So entlasten wir Familien und unterstützen die Betreuungsträger, Caterer, Mensa- und Kioskbetreiber und die Schulkindbeförderer, damit der Neustart nach den Schulschließungen wieder mit voller Kraft gelingt."

      Eltern werden von den Entgelten für die Betreuungsangebote der Verlässlichen Grundschule sowie der außerschulischen Bildung und Betreuung für die Monate Januar und Februar 2021 befreit. Von Seiten der Eltern ist nichts zu veranlassen. Die freien Träger der Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen erhalten weiterhin den Ausfall der Elternentgelte - in Schülerhäusern zusätzlich auch die sonst erhobenen Essensentgelte - in Höhe der städtischen Gebühren erstattet.

      Caterer, die für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, werden durch Ausgleichszahlungen unterstützt. Voraussetzung ist, dass die Caterer Lunchpakete oder Warmverpflegung für die Notbetreuung zur Verfügung stellen. Auch Pächtern von Kiosken und Mensen an beruflichen Schulen sowie Automatenbetreibern an städtischen Schulen erlässt die Stadt Pachtgelder und Nebenkosten für die Dauer der Schulschließungen. Für Fahrdienstleister, die im Schulbetrieb für die Stadt im Einsatz sind und ebenfalls Einnahmeausfälle haben, werden nach Möglichkeit Vereinbarungen über alternative Einsatzmöglichkeiten getroffen.

      Erstimpfung in allen Alten- und Pflegeheimen geschafft - Hoher Schutz schon nach erster Gabe (25. Februar, 10:45 Uhr)

      Weniger als zwei Monate nach dem Start der Corona-Impfungen in Deutschland waren die Mobilen Impfteams des Klinikums Stuttgart bereits in allen Einrichtungen der stationären Pflege in Stuttgart und haben dort Corona- Erstimpfungen durchgeführt. In 2/3 der Pflegeheime ist bereits die Zweitimpfung erfolgt.

      71% der mit COVID19 in Baden-Württemberg verstorbenen waren über 80 Jahre alt. Und 40% aller mit SARS-CoV2 Verstorbenen in Baden-Württemberg waren Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Deshalb sollten Ältere und Menschen in Alten- und Pflegeheimen zuerst geimpft werden. Dies ist in Baden-Württemberg bisher gut
      gelungen. Der Tagesbericht des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 23.02. zeigte, dass ca. 76% aller bisherigen Impfungen im Land an diese besonders gefährdeten Gruppen gingen.

      Das Klinikum Stuttgart war seit Beginn der Impfkampagne Ende Dezember mit bis zu neun Mobilen Impfteams in Stuttgart und angrenzenden Landkreisen unterwegs. Alle Stuttgarter Alten- und Pflegeheime wurden seitdem bereits mindestens einmal von einem Mobilen Impfteam angefahren. Stuttgarts Sozialbürgermeisterin Dr. Alexandra Sußmann betont die Bedeutung dieses Zwischenschritts: "Die Impfungen in Alten- und Pflegeheimen sind ein enormer logistischer Aufwand. Dass wir die meist hochbetagten Bewohner und die seit Monaten stark belasteten Mitarbeitenden innerhalb weniger Wochen impfen konnten, ist eine große Erfolgsgeschichte. Ich danke allen Beteiligten, die dazu beigetragen haben."

      Das Klinikum Stuttgart betreibt das Impfzentrum in der Stuttgarter Liederhalle und ist für die Koordination der Mobilen Impfteams in Stuttgart verantwortlich. Prof. Jan Steffen Jürgensen, medizinischer Vorstand des Klinikums Stuttgart, lobt die gute Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart und den Heimträgern als sehr eng und effektiv. Mitte März sollen in allen Heimen auch die planmäßigen Zweitimpfungen abgeschlossen sein. Das ist nicht nur eine gute Nachricht für die Heimbewohner und ihre Angehörigen, sondern auch für die Kliniken. Corona-Ausbrüche in Alten-und Pflegeheimen hatten meist auch Krankenhauseinweisungen mit intensivmedizinischer Versorgung zur Folge. Die Impfungen der Menschen mit dem höchsten Risiko trägt also stark zur Entlastung des Gesundheitssystems bei. Das spiegelt sich auch auf den Intensivstationen des Klinikums Stuttgart wider, auf denen die Zahl der wegen COVID19 beatmeten Patienten seit Weihnachten um über 80% zurückgegangen ist.

      Prof. Jürgensen: "Positiv ist dabei, dass schon nach der ersten Impfung ein sehr hoher Schutz erreicht wird." Eine aktuelle Publikation, die von der renommierten britischen Fachzeitschrift The Lancet am 19. Februar veröffentlich wurde, hat dies in einer sehr großen Untersuchung mit über 5 Millionen Menschen in Schottland belegt und entsprechende Berichte aus Israel bestätigt. So konnte das Risiko, wegen COVID19 stationär behandelt werden zu müssen, deutlich gesenkt werden. Vier Wochen nach der ersten Gabe des Impfstoffes von BioNTech/Pfizer sank das Risiko um 85%. Für den Impfstoff von AstraZeneca konnte das Risiko einer stationären Behandlungsbedürftigkeit sogar um 94% gesenkt werden. Diese Schutzwirkung lag auch in der Gruppe der Älteren vor (Risikoreduktion um mehr als 80%).

      Die Impfteams des Klinikum Stuttgart haben bislang etwa 20.000 Impfungen bei Bewohnern und Personal in Alten-und Pflegeheimen in Stuttgart, Böblingen und Esslingen vorgenommen, davon 6.500 Erstimpfungen in 52 Einrichtungen der stationären Pflege in Stuttgart. Unterstützt wird es dabei von den Johannitern mit Fahrzeugen und Personal.

      Klinikum Stuttgart
      Das Klinikum Stuttgart umfasst das Katharinenhospital, das Krankenhaus Bad Cannstatt und Deutschlands größte Kinderklinik, das Olgahospital. 7.000 Mitarbeitende, darunter 2.700 Pflegekräfte und über 1.000 Ärztinnen und Ärzte, versorgen jährlich rund 90.000 Patienten stationär und mehr als 600.000 ambulant, einschließlich 100.000 Notfällen. Über 3.600 Geburten und mehr als 53.000 Operationen werden jedes Jahr im Klinikum Stuttgart betreut.

      In der Pandemie nimmt das Klinikum Stuttgart eine herausgehobene Rolle ein. Die Intensivkapazität wurde stark ausgebaut, eine Notfallreservekapazität geschaffen, Testkapazitäten auf- und ausgebaut mit bisher weit über 200.000 PCR-Analysen und Antigenschnelltests. Quarantänebereiche wurden ertüchtigt, Intensivstationen hygienisch isoliert, Fieberambulanzen früh etabliert und Leistungen des Corona-Mobils und großer externer Abstrichstellen, beispielsweise auf dem Wasen, dauerhaft unterstützt. Am 27. Dezember 2020 erfolgte die erste Impfung gegen SARS-CoV2 in Baden-Württemberg im Impfzentrum des Klinikums in der Liederhalle. Seither wurden 70.000 Impfungen im Impfzentrum und durch die mobilen Impfteams des Klinikums durchgeführt.

      OB Dr. Nopper: "Achtsam bleiben und vorsichtig lockern" (19. Februar, 14:00 Uhr)

      Oberbürgermeister Dr. Frank Nopper ist erleichtert über die vergleichsweise guten Inzidenzwerte der Stadt Stuttgart. Er sagte am Freitag, 19. Februar: "Wir haben bundesweit die zweitniedrigste Inzidenz unter den deutschen Großstädten. Sie liegt den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 35. Diese Werte sind gerade auch der Achtsamkeit der Stuttgarterinnen und Stuttgarter zu verdanken und deren Bereitschaft, die Corona-Einschränkungen mitzutragen."

      Nopper begrüßte in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Testoffensive von Stadt, Land und Bund als wertvolle Unterstützung zur Eindämmung der Pandemie. Der OB weiter: "Wir alle müssen trotz der verbesserten Inzidenzwerte dennoch sehr vorsichtig bleiben - auch und gerade bei steigenden Temperaturen. Aber wenn die Inzidenzwerte stabil bleiben, müssen Bund und Land, welche die Corona-Regeln anordnen, dann auch über die Öffnung von Kindertagesstätten und Schulen hinaus schrittweise und unter Einhaltung von Hygienevorschriften mit der Öffnung von Einzelhandel, Gastronomie und Kultureinrichtungen fortfahren. Auch die weitere vorsichtige Öffnung von Rathäusern und Verwaltungsstellen - über das gegenwärtige System der Terminvereinbarungen hinaus - könnte dann erfolgen."

      Nopper mahnt im Übrigen auch klare und für Bevölkerung und Wirtschaft nachvollziehbare Kriterien an, an denen Bund und Land ihre Corona-Entscheidungen ausrichten. "Erstrebenswert ist ein verlässlicher Stufenplan für Öffnungen und bei ungünstiger Entwicklung umgekehrt auch für Schließungen. In einer Gesamtabwägung zwischen den enormen psychischen und wirtschaftlichen Folgen einerseits und der Gefahr eines dritten Lockdowns andererseits ist in der gegenwärtigen Lage eine Öffnungsperspektive vertretbar", so Nopper abschließend.

      Frühere Meldungen

      Weitere Meldungen zum Coronavirus finden Sie in folgender Übersicht .
    • Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde und in Stuttgart wohne?

      Was heißt ein positiver Test für mich?

      Ein positiver Befund heißt für Sie, dass Sie sich nun voraussichtlich für die kommenden zehn Tage in Quarantäne zu begeben haben. So sieht es das Robert Koch-Institut vor. Diese so genannte "Absonderung" endet nach Ablauf dieser Frist, wenn Sie seit mindestens 48 Stunden nahezu keine Symptome mehr haben (insbesondere kein Fieber und keine Atemnot; Geruchs- und Geschmackssinn können länger beeinträchtigt sein). Wenn Sie nie Symptome hatten und auch symptomfrei bleiben, so verbleiben Sie bitte dennoch für 10 Tage ab Abstrich in Quarantäne - Sie sind auch ohne Krankheitszeichen Virusträger und könnten Ihre Mitmenschen anstecken.

      Wichtig: Für alle, die Ihrem Haushalt leben, gilt nach der gültigen Coronaverordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg   eine Quarantäne von zehn Tagen ab Ihrem Krankheits(Symptom-)beginn oder nach Ihrer Testung. Sie können damit nicht zur Kita, in die Schule oder zum Arbeitsplatz gehen. Auch Ihre Familienmitglieder oder Mitbewohner sind aufgefordert, sich testen zu lassen. Ein "Freitesten" ist aber nicht möglich. Sollte das Ergebnis negativ sein, besteht dennoch Pflicht zur Quarantäne - sie dient dem Entdecken von Folgeerkrankungen.

      Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger

      Das Robert Koch Institut hat wichtige Hinweise und Schritte zusammengestellt, die zu ergreifen sind, falls für Covid-19 typische Krankheitssymptome auftreten. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier (PDF).

      E-Mail senden und Kontakte vermeiden

      Bitte senden Sie eine Mail ohne Betreff und ohne Text an covid-positiv@stuttgart.de, Sie erhalten dann weitere Informationen.

      WICHTIG: Dieses E-Mail-Postfach dient nicht der Kommunikation mit dem Gesundheitsamt, sondern nur der Informationsabfrage.  Sie erhalten über diese E-Mail-Adresse ein Formular für Ihre Daten. Fragen, die Sie an diese E-Mail-Adresse senden, können nicht beantwortet werden.


      Bleiben Sie zu Hause, wenn es Ihr Krankheitszustand erlaubt und schränken Sie die Kontakte zu anderen weitestgehend ein. Außerdem muss eine Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie häusliche Absonderung gewährleistet sein.

      Das Gesundheitsamt wird sich bei Ihnen melden. Parallel kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder in dringenden Fällen außerhalb der Sprechzeiten den kassenärztlichen Notdienst (116 117) bzw. den Rettungsdienst (112).

      Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne

      Die häusliche Quarantäne ist wie die aktuelle Kontaktbeschränkung eine angeordnete Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. In einem Merkblatt (PDF) der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie wichtige Hinweise, die Sie während der angeordneten Quarantäne beachten sollten.

      Personen, mit denen Sie Kontakt hatten, informieren

      1. Bitte machen Sie sich Gedanken darüber, mit welchen Personen Sie kürzlich intensiven Kontakt hatten: Kontaktpersonen . Der für eine Übertragung wichtige Zeitraum beginnt 48 Stunden vor den ersten Symptomen.

      Dabei sind folgende Personen relevant:

      • Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.

      • Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.
       
      2. Nach Möglichkeit erstellen Sie darüber eine Liste:
      • Auf dieser Liste sollten folgende Angaben stehen: Name, Geburtsdatum, Adresse, Art des Kontakts, Telefonnummer und E-Mail, Information, ob eine chronische Erkrankung vorliegt oder ob die Person in einer Klinik, Praxis oder Ähnlichem arbeitet oder betreut wird.

      3. Bitte informieren Sie diese Personen vorsorglich über Ihren positiven Befund, mit dem Hinweis, dass sie ebenfalls ihre Kontakte minimieren sollen.

      4. Bitte nehmen Kontakt zum Gesundheitsamt auf.

      Hygieneregeln einhalten

      Bitte halten Sie die allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere die Händehygiene und Hustenetikette, ein.

    • Kontaktpersonen mit Wohnsitz in Stuttgart

      Was muss ich tun, wenn ich einen persönlichen Kontakt mit einer infizierten Person hatte?

      • Sie wurden darüber informiert, dass Sie Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Coronavirus infiziert ist?

      • Ihr Kontakt war ein kumulativ mindestens 15-minütiger Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs;
        Sie leben mit der Person in demselben Haushalt;
        Sie hatten direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc.
       
      • Sie hatten mit dieser Person ab dem 2. Tag vor dem Auftreten der ersten Symptome Kontakt - also in einem potenziell infektionsrelevanten Zeitraum?

      Dann senden Sie uns bitte eine Mail ohne Betreff und ohne Text an covid-kontakt@stuttgart.de , Sie erhalten dann weitere Informationen.

      WICHTIG: Dieses E-Mail-Postfach dient nicht der Kommunikation mit dem Gesundheitsamt, sondern nur der Informationsabfrage. Sie erhalten über diese E-Mail-Adresse ein Formular für Ihre Daten. Fragen, die Sie an diese E-Mail-Adresse senden, können nicht beantwortet werden.

      Hinweis: Sollten Sie als Kontaktperson der Kategorie I ein negativen Testbefund erhalten haben, ist das Ergebnis zunächst beruhigend - es ist aber nur eine Momentaufnahme. Das Virus hat eine lange Inkubationszeit. Es ist möglich, dass die Krankheit erst in einigen Tagen bei Ihnen ausbricht und Sie damit infektiös werden. Deswegen haben Sie nach der gültigen Coronaverordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg eine Pflicht zur Quarantäne von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Behörde. Für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person ist eine Quarantäne von zehn Tagen nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn vorgesehen. Diese kann durch einen negativen Test nicht verkürzt werden. Wir bitten Sie, die Quarantänezeit einzuhalten.

      Bei Symptomen informieren Sie Ihren Hausarzt und erwähnen den Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall.

      Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne

      Die häusliche Quarantäne ist wie die aktuelle Kontaktbeschränkung eine angeordnete Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. In einem Merkblatt (PDF) der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie wichtige Hinweise, die Sie während der angeordneten Quarantäne beachten sollten.

      Fremdsprachige Informationen finden Sie unter dem Reiter "Further Languages" und auf den Seiten des Robert Koch-Institutes.
    • Unternehmen / Selbstständige

      Corona-Beratung für Unternehmen

      Hilfesuchende Stuttgarter Unternehmen können sich unter wifoe@stuttgart.de an die Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart wenden.

      Informationen für Unternehmen

      Was tun bei erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wo gibt es schnelle Liquiditätshilfen? Welche Regelungen für Kurzarbeit greifen in der aktuellen Situation? Wer trägt welche Kosten und wo gibt es weitere Unterstützung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:

      Unterstützung durch Bund, Land und Region

      1. Hilfen und Förderprogramme

      • Beantragung Überbrückungshilfe
      • Übersicht über Hilfs- und Unterstützungsprogramme
      • Fördeprogramm Krisenberatung Corona
      • Unterstützung Kleinstunternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft


      2. Allgemeine Informationen

      • Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
      • Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
      • Branchenspezifische Corona-Verordnungen des Landes-Baden-Württemberg
      • Informationen über Infektionsketten
      • Informationen zur Quarantäne


      Unterstützungen mit Beteiligung der Stadt Stuttgart

      1. Beratung zur Existenzsicherung

      Wo gibt es Informationen für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise? Welche Initiativen haben es sich zum Ziel gesetzt, die lokale Wirtschaft zu unterstützen? Folgende Initiativen werden von der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt unterstützt und gefördert.

      Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie kann auch die einstündige Existenzsicherungsberatung hilfreich sein, die vom städtischen Gründerbüro angeboten wird. Das Beratungsangebot ist offen für alle Stuttgarter Unternehmen. Sie dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie:

      • Umstellung von Prozessen und Organisation in der betrieblichen Krise
      • Controlling und Kostenmanagement
      • Führung von Mitarbeitern im Schock
      • Wege in die digitale neue Arbeitswelt
      • Kommunikation in Krisenzeiten

      Einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin mit unseren professionellen Beraterinnen und Beratern können Sie unter der Rufnummer 0711/216-88333 (in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr) oder unter wifoe@stuttgart.de vereinbaren.

      2. Online-Plattform "Stuttgart sind wir"

      Auf  www.StuttgartSindWir.de finden sich Stuttgarter Unternehmen vereint im Kampf gegen Covid-19 und präsentieren alternative Kommunikations- und Verkaufsmethoden während der schwierigen Zeit. Ob Beratung per Telefon, WhatsApp-Chat oder Videocall, Speisen und Getränke zum Abholen oder ein Lieferservice - auch kleine Geschäfte ohne eigene Homepage oder ohne Social-Media-Kanal haben hier die Chance, sich mit ihrem Angebot kostenlos zu präsentieren.

      3. Bleiben Sie uns treu! Aufruf zur Unterstützung der Stuttgarter 
          Unternehmen:

      Viele Geschäfte und Gastronomiebetriebe leiden trotz vorsichtiger Wiedereröffnung unter Umsatzeinbußen, Unternehmen der Kultur- und Veranstaltungsbranche kämpfen um ihre Existenz. Deshalb hat die Stadt Stuttgart mehrere Initiativen gestartet. Mehr dazu erfahren Sie hier.

      4. Online-Marketing-Beratung der Wirtschaftsförderung

      Die städtische Wirtschaftsförderung bietet kleinen Unternehmen eine kostenfreie, individuelle Beratung an, um sich im Internet richtig zu positionieren - vom Aufbau der eigenen Website bis zum passenden Einsatz von Social Media. Unser Experten-Team berät Sie individuell. Denn gerade jetzt ist es wichtig, die Chancen eines guten Online-Auftritts zu nutzen. Alle Infos finden Sie hier.

      Eine weitere Möglichkeit zur Beratung und zur lokalen Vernetzung bieten die Handels- und Gewerbevereine in den Stuttgarter Stadtbezirken. Wir haben Ihnen eine Übersicht dafür erstellt.

      Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

      Die COVID19-Epidemie stellt uns alle vor große Herausforderungen - auch Ihre Stadtverwaltung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Ihre Anfragen möglicherweise nicht in der gewohnten Zeit beantwortet werden können, teilweise sind wir unterbesetzt oder überlastet.

      Sie haben sich an die Stadtverwaltung gewandt wegen Einschränkungen oder Einbußen durch Maßnahmen gegen die COVID19-Epidemie. Wegen der Vielzahl der Anfragen, haben wir diese Zusammenfassung erstellt, die laufend aktualisiert wird.

      Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Erleichterungen für Betroffene beschlossen, besonders für Unternehmen und Selbstständige.

      Wenn Sie das Amt für öffentliche Ordnung durch einen Bescheid in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt oder Sie mit einem Berufsverbot belegt hat, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese konnte bislang über das Gesundheitsamt beantragt werden. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, hat das Ministerum für Soziales und Integration am 29. April 2020 die Zuständigkeit auf das Regierungspräsidium übertragen. Diese Zuständigkeitsregelung tritt rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 befristet bis zum 31. März 2021 in Kraft.

      Die Antragstellung kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de (voraussichtlich ab Anfang Mai). Auf dieser Website finden sich überdies nützliche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.

      Am 27. März 2020 wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ausgefertigt. In der neuen Fassung des § 56 Abs. 1a, der ab dem 28. März 2020 gilt, wurde für die Eltern eine Regelung geschaffen, deren Kinder nicht mehr betreut werden können, weil die Behörden Betreuungseinrichtungen geschlossen haben. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

      Auch dieser Antrag kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de.

      Unter bestimmten Umständen gelten verlängerte Fristen für die Stellung von Insolvenzanträgen.

      Wenn Verträge bestehen, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vertragspartner zu.

      Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der COVID19-Epidemie gegen die Stadt bestehen nicht.

      Bundesweite Hotline für Selbständige und Künstler

      Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde als erste Anlaufstelle eine Hotline für Selbständige und Künstler eingerichtet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0800/4555521 (gebührenfrei) zu erreichen.

      Grundsätzlich können sich Selbständige und Künstler dort über die Förderleistung des Bundes und der Länder informieren und die jeweilige Anlaufstelle zur Leistungsbeantragung erfahren. Die Hotline berät außerdem zu finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts und unterstützt bei der Antragsstellung.

      Informationen des Jobcenters

      Das Jobcenter Stuttgart hat seine Arbeitsabläufe an die derzeitige Situation angepasst, um die Gesundheit der leistungsbeziehenden Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

      Derzeit sind alle Zweig-, Außen- und Fachstellen für den regulären Publikumsverkehr geschlossen - es gibt keine üblichen Öffnungszeiten. Persönliche Vorsprachen finden ausschließlich mit Terminvergabe statt. Alle Zweig-, Außen- und Fachstellen sind jedoch telefonisch, per E-Mail und auf dem Postweg erreichbar. In dringenden Fällen kann ein Termin auch kurzfristig vereinbart werden.

      Nehmen Sie bitte Kontakt zu der Jobcenter-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder mit der zuständigen Fachstelle auf:
      Jobcenter Stuttgart: Zentrale Kontaktinformationen (PDF)

      Bitte beachten Sie, dass in den städtischen Dienstgebäuden Masken in Form eines Mund-Nasen-Schutzes getragen werden müssen.

      Erfahren Sie mehr zu den Themen:

      • Erleichterte Antragstellung
      • Akute Notlagen
      • Hilfen für Selbstständige

      Beratung zur Existenzsicherung

      Das städtische Gründerbüro bietet Unternehmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie eine Beratung zur Existenzsicherung an.
      Diese dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie Umstellung von Prozessen und Organisation in der betrieblichen Krise, Controlling und Kostenmanagement, Führung von Mitarbeitern im Schock, Wege in die digitale neue Arbeitswelt und Kommunikation in Krisenzeiten.
       
      Einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin mit den professionellen Beraterinnen und Beratern können Interessierte in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr unter der Rufnummer 216-88333 oder per Mail unter wifoe@stuttgart.de vereinbaren.
    • Telefon-Hotlines

      Bürgertelefon Corona-Hotline

      Das Bürgertelefon der Landeshauptstadt Stuttgart ist erreichbar unter den Telefonnummern 0711 216-88200, 0711 216-88688 und 0711 216-88888. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12:30 Uhr erreichbar. Am Bürgertelefon beantworten 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen Ämtern der Stadt Fragen rund um das Thema Corona.

      Reisende oder Reiserückkehrer
      wenden sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de. So ist gewährleistet, dass verbindlich und schnell geantwortet werden kann.

      Landesgesundheitsamt

      Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr telefonisch unter (0711) 904-39555.

      Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

      Auch der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung informiert zum Coronavirus unter der Rufnummer 116117 (Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr).

      WICHTIG: Bitte rufen Sie die Notrufnummer 112 in Notfällen an. Wenn Sie Fragen zum Coronavirus haben, dann rufen Sie bitte eine der oben genannten Telefon-Hotlines an.

      Beratung für Unternehmen

      Hilfesuchende Stuttgarter Unternehmen können sich unter wifoe@stuttgart.de an die Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart wenden.
    • Wie kann ich mich und andere schützen?

      Hygiene-Maßnahmen

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) rät: Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten:
      • Hygiene beim Husten und Niesen
      • Händewaschen

      Die fortlaufend aktualisierten Informationen des Robert-Koch-Instituts zu dieser und weiteren Fragen sind unter folgendem Link zu finden:
      • Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

      In einer Grafik haben wir die wichtigsten Hygiene-Regeln dargestellt:
      • Hygiene-Tipps Landeshauptstadt Stuttgart (PDF)

      Maskenpflicht

      In einigen Bereichen muss seit 25. Januar eine medizinische Maske, statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen:

      • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
      • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker*innen sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
      • Im Einzelhandel.
      • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten.
      • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
      • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
      • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
      • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.


      Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht wird laufend an das aktuelle Pandemiegeschehen angepasst. Die aktuellsten Regelungen finden Sie in der Corona-Verordnung unter § 3.



      Schulen und Bildungseinrichtungen

      Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt ab der 5. Klasse auch für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts.

      An weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren muss auch außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.

      Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.

      Ausnahmen von der Maskenpflicht
      Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.

      Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.

      Schwerhörige oder gehörlose Menschen, sind auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen. Sie und ihre Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.

      Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt.

      Die Maskenpflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

      Weitere Empfehlungen, um sich vor einer Ansteckung zu schützen

      • Sozialkontakte minimieren. Besonders älteren Menschen wird empfohlen, seltener zum Einkaufen zu gehen.
      • Räume regelmäßig lüften.
      • Impfstatus gemäß Empfehlungen der Ständigen Impfkommission komplettieren (insbesondere Influenza und Pneumokokken).
      • Reisen nach Möglichkeit reduzieren

      Übertragungswege des Coronavirus

      Die neuartige Atemwegserkrankung COVID-19 beruht nach dem derzeitigen Stand des Wissens auf einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Erkenntnisse zu den genauen Übertragungswegen dieses Coronavirus sind noch begrenzt. Allerdings sind die Übertragungswege eng verwandter anderer Coronaviren gut bekannt. Verschiedene Arten von Coronaviren lösen beim Menschen typischerweise gewöhnliche Erkältungskrankheiten aus. Darüber hinaus sind in der Vergangenheit andere Coronaviren, wie das SARS- und MERS-Coronavirus aufgetreten, die zu schweren Atemwegserkrankungen geführt haben.

      Zielorgane von Coronaviren des Menschen sind vor allem die Atemwege. Der wichtigste Übertragungsweg ist eine sogenannte Tröpfchen-Infektion, bei der die Coronaviren von infizierten Menschen oder Tieren über Tröpfchen in die Luft abgegeben und anschließend eingeatmet werden. Weiterhin können verschiedene Atemwegs-Erreger über Schmierinfektionen übertragen werden. Hierbei gelangen Erreger, die sich auf den Händen befinden, an die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zu einer Infektion führen können.

      Sind auch andere Übertragungswege möglich?

      Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importiertes Spielzeug, mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.
      • Bundesinstitut für Risikobewertung: Fragen und Antworten (PDF)
    • Kinder und Jugendliche / Kitas und Schulen

      Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen

      Um Schulen, Kitas und Eltern in der Frage, wie man mit Erkältungen von Kindern umgehen soll, Handlungssicherheit zu geben, haben Sozialministerium und Landesgesundheitsamt Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen herausgegeben.
       
      Kinder die eindeutig krank sind, gehen nicht in die Betreuung/ Schule (wie vor der Corona-Pandemie auch).
       
      Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle und Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:
       
      • Fieber (ab 38,0°C). Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung
      • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) - ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen
      • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).
       
      Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant).
       
      Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.
       
      Die Eltern entscheiden je nach Befinden des Kindes bzw. des Jugendlichen, ob telefonisch Kontakt zum Hausarzt / zur Hausärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufgenommen werden soll. Die Testindikation stellt die/der behandelnde Ärztin/Arzt.
       
      Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen durch das Gesundheitsamt unterliegen, dürfen die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. Schule uneingeschränkt besuchen.
       
      Es gibt keine Auflagen für Kontaktpersonen von Kontaktpersonen.

      Handreichung Schnupfen (PDF)
      FAQ Vorgehen Coronafälle (PDF)

      Umgang mit dem Coronavirus: Tipps für Eltern

      Über den Ausbruch der Krankheit COVID-19, hervorgerufen durch das Coronavirus (SARS-CoV-2), und die Auswirkungen wird weltweit berichtet. Medienberichte und andere Informationen erreichen auch viele Kinder. Dabei können z.B. Bilder von Menschen in Schutzanzügen und mit Atemmasken bedrohlich wirken. Kinder nehmen den Umgang ihrer Familie sowie ihres sozialen Umfeldes - Freundeskreis, Kindergarten, Schule usw. - mit der aktuellen Situation sehr genau wahr. Eltern und andere Bezugspersonen stehen deshalb vor der Herausforderung, mit ihren Kindern über diese möglicherweise belastende Situation zu sprechen und z.B. häusliche Quarantänen zu organisieren. Eine Bürgerinformation (PDF) des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt hierfür wichtige Tipps.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

      Kitas und Kindertagespflege

      Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege sind seit 22. Februar im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

      Stadt ermöglicht Testungen von Erziehern und Lehrern
      Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ergänzend zur Teststrategie des Landes ein Konzept ausgearbeitet, das es ermöglicht, dass ab Montag, 22. Februar, zweimal pro Woche mittels PoC-Tests (Antigenschnelltests) anlasslos in ausgewählten Kitas und Schulen getestet werden kann. Weitere Informationen und Hinweise.

      Bereits geplante Schließzeiten der Kitas werden wie geplant  umgesetzt.

      Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch gilt auch für die Betreuung der Kinder zuhause, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
      Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
      Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

      Schulen

      Grundschulen sind seit dem 22. Februar im Wechselunterricht. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht. Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.

      Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden ab 22. Februar 2021 ebenfalls im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei selbst über den Umgang des Präsenzangebots.

      Stadt ermöglicht Testungen für Personal an Kitas und Schulen
      Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ergänzend zur Teststrategie des Landes ein Konzept ausgearbeitet, das es ermöglicht, dass ab Montag, 22. Februar, zweimal pro Woche mittels PoC-Tests (Antigenschnelltests) anlasslos in ausgewählten Kitas und Schulen getestet werden kann. Weitere Informationen und Hinweise.

      Geöffnet sind außerdem die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, andere Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen.

      Für die Schülerinnen und Schüler besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb, es besteht aber weiterhin die Schulpflicht.


      Notbetreuung


      Es erfolgt nach wie vor - nach den bisherigen Regelungen - eine Notbetreuung für diejenigen Kinder, die nicht im Präsenzunterricht sind und an der Notbetreuung teilnehmen dürfen. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird weiter eine Notbetreuung angeboten. Auch Schülerinnen und Schüler an den Grundschulen und den Grundstufen der SBBZ können an der Notbetreuung teilnehmen, wenn sie nicht im Präsenzunterricht unterrichtet werden.


      Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung
      ist grundsätzlich, dass

      • beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und
      • auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.


      Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

      • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder
      • ein Studium absolvieren oder
      • eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.


      Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.

      Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

      Die Notbetreuung soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist.

      Bei der Notbetreuung an den Schulen erfolgt die Organisation durch die jeweilige Schule. Der zeitliche Umfang der schulischen Notbetreuung richtet sich nach dem üblichen Unterrichtszeitraum sowie evtl. gebuchten Betreuungszeiten.

      Für die Notbetreuung an den Schulen gelten weiterhin die CoronaVO Schule des Landes bzw. die Allgemeinverfügung der Stadt, nach der alle in der Schule tätigen erwachsenen Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen Mund und Nase bedecken müssen.
       

      Eine Betreuung von Kindern ist nicht möglich,

      • wenn diese Kontakt zu einer bestätigten mit COVID-19 infizierten Person haben oder hatten (unabhängig von Symptomen) und seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen
      • oder sie sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird.


      Sofern ein Kind Krankheitssymptome gleich welcher Art zeigt, ist die Teilnahme an der Notfallbetreuung ebenfalls a
      usgeschlossen.

      Die Anmeldung für die Notbetreuung an der Schule erfolgt ausschließlich per E-Mail oder telefonisch (nicht persönlich) bei der jeweiligen Schule.

      Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise zu der veränderten Verfahrensweise für die Anmeldung zum Schuljahr 2021/22:

      • Weiterführende Schulen
      • Berufliche Schulen 


      Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch gilt auch für die Betreuung der Kinder zuhause, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
      Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
      Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

      Ergänzend zu den weiterhin geltenden landesrechtlichen Regelungen gilt die Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 an Schulen und bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern (Verlängerung) (PDF) der Landeshauptstadt Stuttgart.

      Das Kultusministerium stellt die aktuellen Informationen und Verordnungen zum Thema Schule in Corona-Zeiten zur Verfügung.
    • Ältere Menschen, chronisch Erkrankte und Schwangere

      Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben

      • Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen.
         
      • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
         
      • Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
         
      • Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.
         
      • Welche Kombination von Risikofaktoren mit weiteren (Lebens-)Umständen ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei COVID-19 darstellen, ist noch nicht hinreichend bekannt.

      Schwangere Frauen

      Bei Fragen zu Themen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bietet die Beratungsstelle für Schwangere hilfreiche Informationen, beispielsweise zu finanziellen Hilfen für Familien wie Elterngeld, Kinderbonus, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsleistungen. Die Beratungsstelle erstellt auch einkommensabhängig Anträge für die Baby-Erstausstattung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind, die Schwangeren in der aktuellen Situation schnell hilft.

      Interessierte können telefonisch unter (0711) 216-80324 oder per E-Mail unter schwanger@stuttgart.de einen Termin vereinbaren mit der städtischen Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte.

      Das sollten Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf beachten

      • Besonders wichtig ist die größtmögliche Minderung des Risikos einer Infektion, zum Beispiel durch allgemeine Verhaltensregeln (Hände waschen, Abstand halten zu Erkrankten) und weitere Maßnahmen der Kontaktreduktion (ausführlich beschrieben in Referenz 2: COVID-19: Optionen für Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Gebieten, in denen vermehrt Fälle bekannt wurden ).
         
      • Wichtig ist auch eine aktive Information über das Krankheitsbild, die bei der frühzeitigen Selbsterkennung von Symptomen helfen kann.
      • Erkrankte sollten rasch Kontakt aufnehmen zur Hausarztpraxis oder telefonisch zu anderen beratenden Stellen:
        - Beratung hinsichtlich individueller Maßnahmen
        - Beratung hinsichtlich labordiagnostischer Abklärung von COVID-19

      • Wenn in der näheren Umgebung (z.B. im privaten oder beruflichen Umfeld) Fälle von COVID-19 bekannt werden, sollte dies ebenfalls entsprechend mitgeteilt werden, um gezielte diagnostische Maßnahmen zu beschleunigen.

      Hinweise zur Prävention und zum Management von Erkrankungen in Alten- und Altenpflegeheimen

      Generell sollten die gleichen Prinzipien wie bei der Prävention bzw. beim Ausbruchsmanagement anderer Atemwegserkrankungen in Alten- oder Altenpflegeheimen zur Anwendung kommen (Epidemiologisches Bulletin 39/2013 ) und Checkliste für Gesundheitsämter (GÄ) und/oder Pflegeeinrichtungen (RKI, September 2013 ), Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (06.07.2020).

      • Bei der Versorgung vulnerabler Patientengruppen im Rahmen einer Pandemie ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch das medizinische Personal aus Aspekten des Patientenschutzes angezeigt.
         
      • Beim Auftreten von Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sollte eine Abklärung auf SARS-CoV-2 erwogen werden
         
      • Hinweise für Besucher (z.B. Aushang) anbringen, dass sie das Altenheim nicht aufsuchen sollen, wenn sie eine akute Atemwegserkrankung haben.
         
      • Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen sollten zu Hause bleiben.
         
      • Bei neu aufgenommenen Bewohnern sollte der Gesundheitsstatus erhoben werden, Personen mit Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sind möglichst zu isolieren (s. unten).
         
      • Erkrankte Bewohner mit Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sollten nach Möglichkeit isoliert werden. Wenn sie ihren Wohnbereich verlassen müssen, sollten sie einen Mund-Nasenschutz aufsetzen (sofern tolerierbar).
         
      • Generelle Informationen für Mitarbeiter, Bewohner und deren Besucher, welche Anstrengungen unternommen werden, um die Bewohner zu schützen.
         
      • Hände-Desinfektionsmittel und Einmaltaschentücher sollten in allen Bereichen, auch den Wohnbereichen der Bewohner, bereit gestellt werden.
         
      • In der Pflege von Erkrankten mit Fieber oder Atemwegserkrankungen sollte den Empfehlungen entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.
      • Schutzausrüstung und Hinweise zu deren Benutzung sollten unmittelbar vor den Wohnbereichen platziert werden.
         
      • Mülleimer zur Entsorgung von Einmalartikeln sollten im Innenbereich vor der Tür aufgestellt werden.
         
      • Bei Übernahme durch bzw. Transfer in eine andere Einrichtung sollte eine Vorab-Information bezüglich Atemwegserkrankung bzw. auf COVID-19 verdächtige Erkrankung erfolgen.
         

      Referenzen

      • Bericht über die WHO-China Joint Mission (englisch; 28.2.2020).
      • Optionen zur Kontaktreduzierung in Gebieten mit COVID-19-Fällen (3.3.2020).
      • Epidemiologischen Bulletin 39/2013: Respiratorische Erkrankungen: Maßnahmen bei Ausbrüchen in Pflegeeinrichtungen (PDF, 130 KB, Datei ist nicht barrierefrei).
      • Checkliste für Gesundheitsämter (GÄ) und/oder Pflegeeinrichtungen (PDF, 102 KB, Datei ist nicht barrierefrei).
      • Nationaler Pandemieplan Teil I, Anhang 2 zu Kapitel 5: Planungshilfe für Altenheime und Altenpflegeheime.
      • Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (06.07.2020)
      Diese Hinweise ersetzen die früher hier abrufbaren Informationen des Gesundheitsamts für Pflegeheime.
    • Reiserückkehrer

      Allgemeine Informationen zu Anmelde-/Test- und Quarantänepflicht

      Bundesweit gelten jetzt strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten. Die neuen Regelungen gelten seit Montag, 18. Januar. Es gilt eine Zwei-Test-Strategie. Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet (www.rki.de/risikogebiete) aufgehalten hat, muss folgendes beachten:
       
      • Einreisemeldung unter www.einreiseanmeldung.de. Eine zusätzliche Meldung beim Amt für öffentliche Ordnung ist nicht mehr notwendig.
      • Direkte Quarantäne von 10 Tagen
      • Sie müssen einen
        a) nicht älter als 48 Stunden negativen Testes aus dem Ausland (PCR/Antigen, auf deutsch, englisch oder französisch) oder
        b) nach Einreise erfolgten negativen Testes aus Deutschland (spätestens nach 48 Stunden) besitzen. Siehe auch: Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland
        Bitte bewahren Sie das Testergebnis für mindestens 10 Tage auf.

      Frühestens am 5. Tag nach Einreise kann ein Test durchgeführt werden. Nach negativem Ergebnis endet die Quarantäne automatisch. Ein Nachweis des negativen Testergebnisses muss nicht mehr an das Amt für öffentliche Ordnung übermittelt werden.

      Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit. Alle Tests sind Selbstzahlertests. Es werden keine Kosten übernommen.

      Es gibt jetzt drei Arten von Risikogebieten:
      Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht diese auf seiner Internetseite: www.rki.de/risikogebiete
       
      1. Risikogebiete (in ihrer bisherigen Art)
       
      2.  Hochinzidenz-Gebiet: Gebiete mit hohen Inzidenzien
      • Personen, die aus Hochinzidenzgebieten einreisen, müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer negativen Testung mitführen (max. 48 Stunden alt). Ansonsten gelten die grundsätzlichen Quarantänebestimmungen.

      3. Virusvarianten-Gebiet : Gebiete in denen Virusmutationen verbreitet sind
      • Personen, die aus einem Virusvarianten- Gebiet einreisen, müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer negativen Testung mitführen (max. 48 Stunden alt). Die vollen 10 Tage Quarantäne müssen absolviert werden. Die Stadt Stuttgart empfiehlt zur Beendung der Quarantäne eine erneute Testung durchzuführen.

        Es gilt, nach der neuen Bundesverordnung (Coronavirus-Schutzverordnung - CoronaSchV), ein Beförderungsverbot, d.h. Personen dürfen aus diesen Ländern nicht nach Deutschland befördert werden. Ausnahmen bestehen, bspw. für Personen mit deutschem Wohnsitz oder gültigem Aufenthaltstitel.


      Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Reiserückkehr haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de.

      Weitere Informationen:


      • FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: www.rki.de/covid-19-tests

      • Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Neue Regelungen bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten

      Verkürzung der Quarantäne

      • Die Quarantänedauer von zehn Tagen kann mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden (Einreise aus Risikogebieten und Hochinzidenz- Gebieten)
      • Frühestens nach fünf Tagen kann ein Test gemacht werden. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden. Die Quarantäne darf nur zur Durchführung des Tests unterbrochen werden.
      • Dies gilt aufgrund der aktuellen Lage hinsichtlich der neuen SARS-CoV-2-Varianten nicht für Einreisende aus Gebieten mit Virusvarianten (www.rki.de/risikogebiete). Die Quarantänefrist von 10 Tagen muss in diesem Fall eingehalten werden.

      Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Reiserückkehr haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de.

      Weitere Informationen:


      • FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: www.rki.de/covid-19-tests

      • Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Neue Regelungen bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten


      Ausnahmen der Anmelde-/Test- und Quarantänepflicht

      Hinweis: Diese Ausnahmen gelten nur, wenn keine Symptome vorliegen oder binnen 10 Tage auftreten.

      1. Es wird keine Einreiseanmeldung und kein Test benötigt und es folgt keine Quarantänepflicht bei
      • der Durchreise
      • Personen, die in Grenzregionen für bis zu 24 Stunden einreisen und in den Grenzregionen einen Erst- oder Zweitwohnsitz haben
      • Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben (nicht aus touristischen Gründen oder zum Einkaufen)

      2. Es wird eine Einreiseanmeldung benötigt, aber kein Test und es folgt keine Quarantänepflicht bei
      • Personen, die bereits nachweislich an Corona infiziert waren (mind. 21 Tage und max. 6 Monate seit PCR-Ergebnis vergangen)
      • Grenzpendler / Grenzgänger mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich aber für Arbeit/Schule/Studium im Risikogebiet aufhalten. Diese müssen aber regelmäßig, mind. 1x pro Woche, an den Wohnsitz zurückkehren (gilt auch andersherum)

      3. Aufenthalt weniger als 72 Stunden: Es wird eine Einreiseanmeldung benötigt, aber kein Test und es folgt keine Quarantänepflicht bei
      • Besuch von Verwandten 1.Grades, Ehegatten/Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge-/ Umgangsrechts
      • dringendem medizinischen Eingriff
      • Beistand oder Pflege schutz- und hilfebedürftiger Personen
      • Personal, das zur Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens beiträgt (insb. Ärzte, Pflegekräfte). Es wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt.

      4. Aufenthalt länger als 72 Stunden: Es wird eine Einreisemeldung und ein negativer Test benötigt (48 Stunden vor Einreise aus dem Ausland oder spätestens 48 Stunden nach Einreise, in Deutschland), aber es folgt keine Quarantänepflicht bei
      • Besuch von Verwandten 1. + 2. Grades, Ehegatten/ Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge-/ Umgangsrechts
      • bis zu 5 Tage langem Aufenthalt wegen eines notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Anlasses / Ausbildung / Studium (es wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt)
      • Beistand oder Pflege schutz- und hilfebedürftiger Personen
      • Personal, das zur Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens beiträgt (insb. Ärzte, Pflegekräfte). Es wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt.

      5. Personen, die berufliche Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren:
      • Bei einem Aufenthalt weniger von weniger als 72 Stunden: Es wird keine Einreiseanmeldung und kein Test benötigt und es folgt keine Quarantänepflicht.
      • Bei einem Aufenthalt länger als 72 Stunden: Es wird keine Einreiseanmeldung benötigt. Jedoch wird ein negativer Test (48 Stunden vor Einreise aus dem Ausland oder spätestens 48 Stunden nach Einreise, in Deutschland) benötigt. Eine Quarantänepflicht besteht nicht.

      Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Reiserückkehr haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de.

      Weitere Informationen:

      • FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: www.rki.de/covid-19-tests

      • Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Neue Regelungen bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten



    • Weitere Informationen

      Hinweise zu den Besuchsregeln der Stuttgarter Kliniken

      Zum Schutz der oft besonders vulnerablen Patienten und zur Vermeidung kritischer Ausfälle des Klinikpersonals verschärfen die Stuttgarter Krankenhäuser die Besuchsregeln ab Montag, 2. November 2020, deutlich.

       

      Besuche von Patienten sind nur noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Wenige Ausnahmen gelten vor allem für Begleitpersonen kleiner Kinder, Angehörige von Sterbenden oder gesetzliche Betreuer, sofern diese keine Symptome aufweisen und keine Risikokontakte hatten. Zur Vermeidung sozialer Härten sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich.
       
      Gerade vor der absehbar kritischen Belastung für die Beschäftigten in den Kliniken ist dieser Schritt wichtig zum Schutz des Personals. Gleichzeitig müssen die Krankenhäuser weiterhin hygienisch sehr sichere Orte bleiben, die niemand aus Angst vor COVID-19 meidet, der ernsthaft behandlungsbedürftig ist. Größere Härtefälle können durch bessere Testmöglichkeiten verhindert werden, was gegenüber der Situation im März einen wichtigen Fortschritt darstellt.
       
      Die verschärften Besuchsbeschränkungen gelten in folgenden Kliniken:

      Klinikum Stuttgart
      Robert-Bosch-Krankenhaus
      Marienhospital
      Diakonie-Klinikum
      Karl-Olga-Krankenhaus
      Sana Herzchirurgie
      Sana Klinik Bethesda Krankenhaus
      Krankenhaus vom Roten Kreuz Bad Cannstatt GmbH

      Links zu weiteren Informationen


      • Einschätzung der aktuellen Lage in Deutschland
         
      • Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit COVID-19
         
      • Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
         
      • Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus
         
      • Allgemeine Verhaltenshinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
         
  • Impressum
  • Datenschutz