Aufgrund der besorgniserregenden Nachrichten über ansteckendere Virusmutationen haben Bund und Länder beschlossen, die aktuellen Maßnahmen bis zum 7. März zu verlängern. Die wichtigsten Änderungen: Kitas und Grundschulen sollen ab dem 22. Februar schrittweise für den Präsenzbetrieb öffnen, weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht. Friseurbetriebe sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung
am 13. Februar angepasst. Sie gilt seit Montag, 15. Februar 2021.
Bitte beachten Sie, dass im gesamten Stadtgebiet auch im Freien Maskenpflicht gilt - und zwar überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (beispielsweise in Fußgängerzonen, auf belebten Plätzen oder Märkten, aber auch vor Einkaufszentren sowie den zugehörigen Parkplätzen.).
Das Gesundheitsamt appelliert dringend, die Maskenpflicht, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, persönliche Kontakte zu reduzieren sowie Räume oft zu lüften.
Die zehn Zentralen Impfzentren in Baden-Württemberg haben am Sonntag, 27. Dezember, mit den ersten Corona-Impfungen begonnen. Die beteiligten Institutionen suchen hunderte Ärzte und vor allem medizinische Fachkräfte, die bis voraussichtlich Sommer 2021 mithelfen wollen. Mehr ...
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart bittet alle Arztpraxen und Labore darum, Covid-19-Befunde ausschließlich an folgende Faxnummer zu senden: 0711 216-9510328
Bleiben Sie zu Hause, wenn es Ihr Krankheitszustand erlaubt und schränken Sie die Kontakte zu anderen weitestgehend ein. Außerdem muss eine Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie häusliche Absonderung gewährleistet sein.
Das Gesundheitsamt wird sich bei Ihnen melden. Parallel kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder in dringenden Fällen außerhalb der Sprechzeiten den kassenärztlichen Notdienst (116 117) bzw. den Rettungsdienst (112).
1. Bitte machen Sie sich Gedanken darüber, mit welchen Personen Sie kürzlich intensiven Kontakt hatten: Kontaktpersonen
. Der für eine Übertragung wichtige Zeitraum beginnt 48 Stunden vor den ersten Symptomen.
Dabei sind folgende Personen relevant:
Bitte halten Sie die allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere die Händehygiene und Hustenetikette, ein.
Hinweis:
Sollten Sie als Kontaktperson der Kategorie I ein negativen Testbefund erhalten haben, ist das Ergebnis zunächst beruhigend - es ist aber nur eine Momentaufnahme. Das Virus hat eine lange Inkubationszeit. Es ist möglich, dass die Krankheit erst in einigen Tagen bei Ihnen ausbricht und Sie damit infektiös werden. Deswegen haben Sie nach der gültigen Coronaverordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg eine Pflicht zur Quarantäne von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Behörde. Für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person ist eine Quarantäne von zehn Tagen nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn vorgesehen. Diese kann durch einen negativen Test nicht verkürzt werden. Wir bitten Sie, die Quarantänezeit einzuhalten.
Was tun bei erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wo gibt es schnelle Liquiditätshilfen? Welche Regelungen für Kurzarbeit greifen in der aktuellen Situation? Wer trägt welche Kosten und wo gibt es weitere Unterstützung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Unterstützung durch Bund, Land und Region
2. Allgemeine Informationen
Unterstützungen mit Beteiligung der Stadt Stuttgart
1. Beratung zur Existenzsicherung
Wo gibt es Informationen für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise? Welche Initiativen haben es sich zum Ziel gesetzt, die lokale Wirtschaft zu unterstützen? Folgende Initiativen werden von der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt unterstützt und gefördert.
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie kann auch die einstündige Existenzsicherungsberatung hilfreich sein, die vom städtischen Gründerbüro angeboten wird. Das Beratungsangebot ist offen für alle Stuttgarter Unternehmen. Sie dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie:
Die COVID19-Epidemie stellt uns alle vor große Herausforderungen - auch Ihre Stadtverwaltung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Ihre Anfragen möglicherweise nicht in der gewohnten Zeit beantwortet werden können, teilweise sind wir unterbesetzt oder überlastet.
Sie haben sich an die Stadtverwaltung gewandt wegen Einschränkungen oder Einbußen durch Maßnahmen gegen die COVID19-Epidemie. Wegen der Vielzahl der Anfragen, haben wir diese Zusammenfassung erstellt, die laufend aktualisiert wird.
Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Erleichterungen für Betroffene beschlossen, besonders für Unternehmen und Selbstständige.
Wenn Sie das Amt für öffentliche Ordnung durch einen Bescheid in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt oder Sie mit einem Berufsverbot belegt hat, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese konnte bislang über das Gesundheitsamt beantragt werden. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, hat das Ministerum für Soziales und Integration am 29. April 2020 die Zuständigkeit auf das Regierungspräsidium übertragen. Diese Zuständigkeitsregelung tritt rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 befristet bis zum 31. März 2021 in Kraft.
Die Antragstellung kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de (voraussichtlich ab Anfang Mai). Auf dieser Website finden sich überdies nützliche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.
Am 27. März 2020 wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ausgefertigt. In der neuen Fassung des § 56 Abs. 1a, der ab dem 28. März 2020 gilt, wurde für die Eltern eine Regelung geschaffen, deren Kinder nicht mehr betreut werden können, weil die Behörden Betreuungseinrichtungen geschlossen haben. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Auch dieser Antrag kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de.
Wenn Verträge bestehen, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vertragspartner zu.
Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der COVID19-Epidemie gegen die Stadt bestehen nicht.
In einigen Bereichen muss seit 25. Januar eine medizinische Maske, statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen:
Schulen und Bildungseinrichtungen
Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt ab der 5. Klasse auch für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts.
An weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren muss auch außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.
Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.
Schwerhörige oder gehörlose Menschen, sind auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen. Sie und ihre Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt.
Die Maskenpflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege sind seit 22. Februar im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Stadt ermöglicht Testungen von Erziehern und Lehrern
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ergänzend zur Teststrategie des Landes ein Konzept ausgearbeitet, das es ermöglicht, dass ab Montag, 22. Februar, zweimal pro Woche mittels PoC-Tests (Antigenschnelltests) anlasslos in ausgewählten Kitas und Schulen getestet werden kann.
Weitere Informationen und Hinweise.
Bereits geplante Schließzeiten der Kitas werden wie geplant umgesetzt.
Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch gilt auch für die Betreuung der Kinder zuhause, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.
Grundschulen sind seit dem 22. Februar im Wechselunterricht.
Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht. Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden ab 22. Februar 2021 ebenfalls im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei selbst über den Umgang des Präsenzangebots.
Stadt ermöglicht Testungen für Personal an Kitas und Schulen
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ergänzend zur Teststrategie des Landes ein Konzept ausgearbeitet, das es ermöglicht, dass ab Montag, 22. Februar, zweimal pro Woche mittels PoC-Tests (Antigenschnelltests) anlasslos in ausgewählten Kitas und Schulen getestet werden kann. Weitere Informationen und Hinweise.
Geöffnet sind außerdem die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, andere Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen.
Für die Schülerinnen und Schüler besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb, es besteht aber weiterhin die Schulpflicht.
Notbetreuung
Es erfolgt nach wie vor - nach den bisherigen Regelungen - eine Notbetreuung für diejenigen Kinder, die nicht im Präsenzunterricht sind und an der Notbetreuung teilnehmen dürfen. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird weiter eine Notbetreuung angeboten. Auch Schülerinnen und Schüler an den Grundschulen und den Grundstufen der SBBZ können an der Notbetreuung teilnehmen, wenn sie nicht im Präsenzunterricht unterrichtet werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist grundsätzlich, dass
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.
Die Notbetreuung soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Bei der Notbetreuung an den Schulen erfolgt die Organisation durch die jeweilige Schule. Der zeitliche Umfang der schulischen Notbetreuung richtet sich nach dem üblichen Unterrichtszeitraum sowie evtl. gebuchten Betreuungszeiten.
Für die Notbetreuung an den Schulen gelten weiterhin die CoronaVO Schule des Landes bzw. die Allgemeinverfügung der Stadt, nach der alle in der Schule tätigen erwachsenen Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen Mund und Nase bedecken müssen.
Eine Betreuung von Kindern ist nicht möglich,
Sofern ein Kind Krankheitssymptome gleich welcher Art zeigt, ist die Teilnahme an der Notfallbetreuung ebenfalls a
usgeschlossen.
Die Anmeldung für die Notbetreuung an der Schule erfolgt ausschließlich per E-Mail oder telefonisch (nicht persönlich) bei der jeweiligen Schule.
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise zu der veränderten Verfahrensweise für die Anmeldung zum Schuljahr 2021/22:
Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch gilt auch für die Betreuung der Kinder zuhause, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.
Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Erkrankte sollten rasch Kontakt aufnehmen zur Hausarztpraxis oder telefonisch zu anderen beratenden Stellen:
- Beratung hinsichtlich individueller Maßnahmen
- Beratung hinsichtlich labordiagnostischer Abklärung von COVID-19
Generell sollten die gleichen Prinzipien wie bei der Prävention bzw. beim Ausbruchsmanagement anderer Atemwegserkrankungen in Alten- oder Altenpflegeheimen zur Anwendung kommen (Epidemiologisches Bulletin 39/2013 ) und Checkliste für Gesundheitsämter (GÄ) und/oder Pflegeeinrichtungen (RKI, September 2013 ), Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (06.07.2020).