Kommunales Testzentrum am Cannstatter Wasen hat geschlossen
Das kommunale Testzentrum der Landeshauptstadt Stuttgart auf dem Cannstatter Wasen ist nun - nach 22 Monaten Betrieb - geschlossen. Der Abbau ist für die nächsten Tage vorgesehen. mehr...
Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst
Das Land Baden-Württemberg hat zum 3. Mai 2022 die Isolations- und Quarantäneregeln geändert. Ab sofort beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Corona-Verordnung "Absonderung" (gültig seit 03.05.2022)
Generelle Informationen zu den aktuell gültigen Corona-Regelungen finden Sie hier: Informationen zur Corona-Verordnung in Baden-Württemberg (gültig seit 03.04.2022)
Telefonische Nachfragen beim Gesundheitsamt
Antworten auf Fragen zum Thema Corona-Virus bekommen Sie rund um die Uhr unter der
Rufnummer 0711 216-59309. Unser digitaler "CovBot" nimmt Ihren Anruf ohne Wartezeit automatisiert entgegen, erfragt Ihr Anliegen und beantwortet Ihre grundsätzlichen Fragen. Bitte nutzen Sie diesen Service!
Bitte beachten Sie insbesondere auch die Inhalte dieser Webseite, welche umfangreiche und aktuelle Informationen bereitstellen und einen Großteil aller Fragen abdecken.
Fragen zu Reisen inkl. Einreisequarantäne sowie Anträge auf Absonderungsbescheinigung liegen in der Zuständigkeit des Amts für öffentliche Ordnung. Bitte berücksichtigen Sie die Hinweise auf dieser Webseite hierzu.
Das Gesundheitsamt hat darüber hinaus von Montag bis Freitag zwischen 10 und 14 Uhr eine Corona-Hotline für Personen aus Stuttgart geschaltet: Menschen mit einem aktuellen positiven PCR-Test bzw. deren Haushaltsangehörigen / engen Kontaktpersonen erhalten unter der Rufnummer 0711 216-25600 Auskunft u. a. über:
Sie haben an sich einen sogenannten Selbsttest auf das Coronavirus durchgeführt - also ohne Beaufsichtigung durch geschulte Personen - und Ihr Test ist positiv ausgefallen.
Folgende Schritte müssen Sie jetzt unternehmen:
Die Vergütung Ihrer Leistungen erfolgt ausschließlich nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Ansprüche zur Vergütung der Testung gegen die Stadt Stuttgart ergeben sich aus dieser Beauftragung nicht.
Bitte beachten Sie: Die Abrechnung der Testvergütungen und -sachkosten erfolgt unabhängig vom kommunalen Meldeverfahren eigenverantwortlich durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Die Teststellen-ID ist die Voraussetzung für das Abrechnungsverfahren mit der KVWL. Die Teststellen-ID ist keine Abrechnungsnummer.
Sofern Sie nicht ohnehin schon mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, erhalten Sie von dort die weiteren Informationen. Für das Abrechnungsverfahren müssen Sie sich zusätzlich zu dem kommunalen Meldeverfahren selbst bei der Kassenärztlichen Vereinigung registrieren. Dazu finden Sie Informationen auf der Internetseite der KVWL
www.corona-kvwl.de/nicht-aerztliche-leistungserbringer
Sollten Sie als Teststelle zusätzlich mobile Testungen anbieten wollen (z.B. mit einem Bus oder auf- und abbaubaren Zelt), ist dies gesondert zu beantragen. Hier gilt es ebenso, die Mindestvoraussetzungen der Anlage 1 der CoronaTeststrukturVO einzuhalten. Außerdem müssen die Orte, an denen sich die mobile Teststelle regelmäßig aufstellt, abschließend benannt werden. Testungen an anderen Orten sind dann gesondert dem Gesundheitsamt unter covid-testung@stuttgart.de anzuzeigen.
Mobile Bürgertestungen anlässlich einzelner Tagesveranstaltungen, z.B. auf dem Parkplatz vor dem Veranstaltungsgelände sind grundsätzlich nicht vorgesehen bzw. wären privat mit dem Veranstalter abzurechnen.
Testungen in Firmen/Unternehmen/auf Auftrag von Dritten (z.B. Sportvereine für eigens ausgerichtete Sportveranstaltungen)
Bürgertestungen sind ausschließlich Testungen einzelner Personen. Sollten Sie Anfragen von z.B. Firmen oder Vereinen haben zur Testung von Mitarbeitern, Mitgliedern oder auch Besuchern, können Sie solche Testungen in Ihrer Funktion als beauftragte Teststelle vornehmen.
Testungen dieser Natur können allerdings nicht als Bürgertestung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden, sondern sind per Rechnungsstellung an die Firma/ den Verein abzurechnen.
Beschäftigtentestungen sind im Meldeportal als eigene Kategorie zu melden.
Es besteht immer die grundsätzliche Meldepflicht positiver Ergebnisse an das Gesundheitsamt (per bereitgestelltem Meldeformular an die Nummer: 0711 216-9510328).
Das Tragen von medizinischen Masken hat sich als eine der zentralen und besonders wirkungsvollen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erwiesen.
Im Juni 2020 wurden rund 40.000 Mund-Nasen-Schutzmasken in einer ersten Verteilaktion den verschiedenen sozialen Einrichtungen zur Weitergabe an Stuttgarter*innen mit besonderen Bedarfen zur Verfügung gestellt. In einer zweiten Aktion im Februar 2021 sind infolge des Bund-Länder-Beschlusses vom 19.01.2021, der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften enthält, weitere 20.000 Mund-Nasen-Schutzmasken und 20.000 FFP 2 Masken verteilt worden. Mit dieser aktuellen Aktion wird sichergestellt, dass alle Bürger*innen mit besonderen Bedarfen kostenlos Schutzmasken erhalten können.
Was tun bei erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wo gibt es schnelle Liquiditätshilfen? Welche Regelungen für Kurzarbeit greifen in der aktuellen Situation? Wer trägt welche Kosten und wo gibt es weitere Unterstützung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Unterstützung durch Bund, Land und Region
2. Allgemeine Informationen
Unterstützungen mit Beteiligung der Stadt Stuttgart
1. Beratung zur Existenzsicherung
Wo gibt es Informationen für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise? Welche Initiativen haben es sich zum Ziel gesetzt, die lokale Wirtschaft zu unterstützen? Folgende Initiativen werden von der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt unterstützt und gefördert.
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie kann auch die einstündige Existenzsicherungsberatung hilfreich sein, die vom städtischen Gründerbüro angeboten wird. Das Beratungsangebot ist offen für alle Stuttgarter Unternehmen. Sie dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie:
Wenn Sie das Amt für öffentliche Ordnung durch einen Bescheid in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt, Sie mit einem Berufsverbot belegt hat, oder Sie wegen pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen Verdienstausfälle haben, kann unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausbezahlt werden.
Ihren Antrag müssen Sie über folgendes Online-Portal einreichen:
www.ifsg-online.de
!! Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes macht es den Ländern möglich, die Antragstellung nur noch online anzubieten - davon macht Baden-Württemberg nun Gebrauch. Neue Papieranträge werden künftig nur noch in Ausnahmefällen bearbeitet.
Beim Online-Verfahren wird auf Pflichtfelder hingewiesen, sodass die zeitintensiven Rückfragen bei den Antragstellern minimiert werden können, was zu einer Beschleunigung des gesamten Bearbeitungsprozesses führt.
Wichtig ist, dass in Fällen unbilliger Härte weiter Papieranträge angenommen werden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise wenn kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.
Altanträge, die vor dem 1. Juni 2021 in Papierform bei den Regierungspräsidien eingegangen sind, werden selbstverständlich bearbeitet. Antragstellende müssen in diesen Fällen keinen erneuten Online-Antrag stellen.
Hinweis: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, beachten Sie bitte, dass die Antragstellung durch die Arbeitgeber erfolgt, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszahlen müssen.
Hinweis: Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart per Mail unter entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de oder per Telefon unter 0711 904-39777 wenden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration des Landes Baden-Württemberg .
Die Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration veröffentlicht.
Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der COVID19-Epidemie gegen die Stadt bestehen nicht.
Erkrankte sollten rasch Kontakt aufnehmen zur Hausarztpraxis oder telefonisch zu anderen beratenden Stellen:
- Beratung hinsichtlich individueller Maßnahmen
- Beratung hinsichtlich labordiagnostischer Abklärung von COVID-19