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  • Corona-Impfung:
    Terminvergaben
    für über 80jährige
    möglich.
  • Informationen zum Coronavirus

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Fragen und Antworten.

    • Die Landeshauptstadt Stuttgart informiert

      • Lockdown bis Ende Januar verlängert
        Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen.Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordung angepasst. Sie gilt seit Montag, 11. Januar. Webseite baden-wuerttemberg.de

      • Einreise aus ausländischen Riskiogebieten
        Seit 18. Januar gelten strengere Regeln. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne angepasst.
        Webseite Sozialministerium

      • Land verstärkt Schutz in Alten- und Pflegeheimen
        Seit 18. Januar gilt eine erweiterte Testpflicht für Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen sowie eine Pflicht für die Einrichtungen, Besucher und externe Dritte zu testen. Die entsprechende Regelung wurde in die aktualisierte Corona-Verordnung aufgenommen.
        Webseite Sozialministerium

      • Kitas und Schulen bleiben vorerst weiter geschlossen
        Das gaben Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Kultusministein Susanne Eisenmann am Donnerstag, 14. Januar, bekannt. Die Landeshauptstadt Stuttgart will die Notbetreuung für Kinder ausbauen, die digital schwer zu erreichen sind. Informationen mit Beratungs- und Hilfsangeboten für Eltern, Jugendliche und Kinder.

      • Corona-Impfungen
        Terminvergaben für Covid-19-Impfungen für über 80-Jährige sind seit Ende Dezember möglich. Die Verfügbarkeit des Impfstoffs zu Beginn ist sehr begrenzt. Webseite Sozialministerium

      • Fallzahlen
        Die Infektionszahlen bleiben weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Für Stuttgart gilt aktuell die sogenannte Eingriffsstufe. Das Landesgesundheitsamt hat am 17. Januar eine 7-Tage Inzidenz von 103,0  für die Landeshauptstadt errechnet. Übersicht Fallzahlen in Stuttgart.

      • Bürgertelefon Corona-Hotline
        Das Bürgertelefon der Stadt Stuttgart hat folgende Servicezeiten. Es ist an den Werktagen Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 12:30 Uhr erreichbar unter folgenden Telefonnummern:
        0711 216-88200 und 0711 216-88688 und 0711 216-88888

    • Bleiben Sie uns treu
    • "Impfung ist Weg aus der Pandemie"

      Prof. Stefan Ehehalt, Leiter des Gesundheitsamts, berichtet in einer Videobotschaft über die aktuelle Situation in Stuttgart, was das Auftreten von Mutationen des Corona-Virus in Baden-Württemberg bedeutet und erklärt, warum er die Hoffnung trotzdem nicht verliert.
    • Corona-Impfung: Terminvergabe gestartet

      Mittlerweile haben die Europäische Arzneimittelbehörde und die EU-Kommission zwei Corona-Impfstoffe in der EU zugelassen. Terminvergaben für Covid-19-Impfungen für über 80-Jährige sind bereits seit Ende Dezember möglich. Bitte beachten Sie, dass die Verfügbarkeit des Impfstoffs zu Beginn sehr begrenzt ist.

      Mit dem Start der Impfungen am 27. Dezember haben in Baden-Württemberg die neun Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Ulm, Tübingen, Heidelberg, Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Offenburg und Rot am See sowie das Impfzentrum Mannheim die Arbeit aufgenommen. Ab dem 22. Januar 2021 folgen dann auch die insgesamt rund 50 Kreisimpfzentren. Mittelfristig soll dann die Verimpfung in der Regelversorgung (in den niedergelassenen Arztpraxen) stattfinden.

    • Wie bekomme ich einen Impftermin?

      • Ab sofort können über die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die über die Rufnummer 116 117 zu erreichen ist, Termine für folgende Zentrale Impfzentren (ZIZ) gebucht werden: Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart, Klinikum Stuttgart (Standort Liederhalle), Rot am See, Heidelberg, Mannheim und Freiburg.
         
      • Auf der Webseite www.impfterminservice.de besteht zudem die Möglichkeit, selbst einen Termin zu buchen. Voraussetzung hiefür ist eine eigene E-Mail-Adresse und die Möglichkeit eine SMS zu empfangen.
         
      • Die Impfung ist kostenlos.

         
      • Mobile Impfteams: Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder peflegebedürftiger Menschen untergebracht sind oder dort arbeiten, bekommen über mobile Impfteams die Möglichkeit einer Impfung und bemötigen keinen Termin in einem Impfzentrum.
         
      • Die Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums legt fest, wer sich zuerst impfen lassen darf. Zunächst werden Menschen über 80 und medizinisches Personal aus speziellen Versorgungsbereichen sowie Pflegepersonal  gegen das Virus geimpft.

         
      • Die endgültige Prüfung des Anspruchs auf eine Impfung findet vor Ort im jeweiligen Impfzentrum statt. Hierzu müssen die Bürgerinnen und Bürger am Tag der Impfung ihren Ausweis sowie die elektronische Gesundheitskarte mitbringen.
         
      • Die Corona-Impfung ist ein freiwilliger Baustein im Schutzkonzept. Die AHA-Regeln gelten immer noch.
         
      Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Sozialministeriums Baden-Württemberg.

      Sie haben Fragen zur Corona-Impfung?

      Das Land Baden-Württemberg beantwortet die wichtigsten Fragen zur Impfung und den Impfzentren in Baden-Württemberg in einer übersichtlichen FAQ-Liste: Fragen und Antworten.

      Auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit stehen Ihnen umfangreiche Informationen in Form von Fragen und Antworten zum Thema Corona-Impfungen zur Verfügung: Informationen zum Impfen.

      Das Bundesgesundheitsministerium hat am 28. Dezember die Impfkampagne "Deutschland krempelt die #Ärmelhoch für die Corona-Schutzimpfung" gestartet. Alle Infos finden Sie unter www.zusammengegencorona.de/impfen.


      Wo wird in Stuttgart geimpft?

      Die Bekämpfung der Corona-Pandemie erreicht die nächste Stufe: In der Landeshauptstadt steht die Infrastruktur für gezielte wie auch flächendeckende Impfungen bereit. Hierfür sind zwei Zentrale Impfzentren einsatzbereit. Mehr ...

      • Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Baden-Württemberg (PDF)

      • Kreisimpfzentren (KIZ) in Baden-Württemberg (PDF)

      Wer kann geimpft werden?

      Die dreistufige Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt. Die Personengruppe mit höchster Priorität umfasst vor allem Über-80-Jährige, Menschen in Pflegeheimen, Personal auf Intensivstationen und in Notaufnahmen. Eine hohe Priorität haben unter anderem die 70 bis 80-Jährigen, Menschen mit Demenz, Trisomie 21, Transplantationspatienten, Polizei und Ordnungskräfte sowie bestimmte Kontaktpersonen. Erhöhte Priorität haben dann die 60 bis 70-jährigen Bürgerinnen und Bürger, medizinisch vorbelastete Menschen, Personal in Kitas, Schulen und im Einzelhandel.
    • Stuttgart ist auf die Corona-Impfungen vorbereitet: Die beiden Zentralen Impfzentren in der Liederhalle (betrieben vom Klinikum Stuttgart) und im Robert-Bosch-Krankenhaus sind bereits seit Mitte Dezember einsatzbereit. Im nachfolgenden Video wird der Ablauf in einem Impfzentrum in Baden-Württemberg beschrieben sowie über das Coronavirus und die Corona-Impfung informiert.
    • Diese Corona-Maßnahmen gelten jetzt

      Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen.

    • Ausgangsbeschränkungen nachts (20 bis 5 Uhr)

      Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Diese triftigen Gründe sind insbesondere:
      • Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
      • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
      • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
      • Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartner/innen sowie Partner/innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
      • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
      • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
      • Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
      • Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
      • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
      • Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
      Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in den FAQ des Landes.

      Ausgangsbeschränkungen tagsüber (5 bis 20 Uhr)

      Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
      • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
      • Erledigung von Einkäufen.
      • Wahrnehmung von Dienstleistungen, die generell nicht untersagt sind.
      • Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Ab dem 11. Januar gelten verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit. Dabei ist dringendst empfohlen, feste "Haushaltspartnerschaften" zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
      • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
      • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
      • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
      Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in den FAQ des Landes.

      Private Zusammenkünfte

      Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.

      Schulen und Kitas

      Aufgrund der aktuell hohen Infektionszahlen bleiben Kitas und Schulen vorerst weiterhin geschlossen.

      • Es findet weiterhin Fernunterricht statt. Sofern es für die Prüfungsvorbereitungen notwendig ist, können ergänzend zum Fernunterricht für die Abschlussklassen Präsenzangebote gemacht werden.
      • Laut der baden-württembergischen Landesregierung soll eine Öffnung der Kitas und Grundschulen Anfang Februar angestrebt werden, sofern es die Infektionszahlen zulassen.
      • Kita-Kinder und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7 haben Anspruch auf eine Notbetreuung.
      • Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Eltern, die zwingend auf eine Notbetreuung angewiesen sind, wenden sich an die an die jeweilige Einrichtung, die das Kind auch bisher besucht oder deren Träger.
      • Die Anmeldung für die Notbetreuung an der Schule bzw. Kita erfolgt ausschließlich per E-Mail oder telefonisch (nicht persönlich) bei der jeweiligen Schule oder Kita.
      • Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Betreuung der Kinder zuhause gelten, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
         
      Hinweis: Sie brauchen in dieser herausfordernden Zeit Hilfe und Unterstützung? Auf der folgenden Seite finden Sie  Kontaktdaten zu den Beratungszentren Jugend und Familie sowie Beratungsstellen für Eltern und Jugendliche: Beratung und Unterstützung für Eltern, Kinder und Jugendliche

      Weitere Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben

      • Kantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von Speisen soll ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantinen-Räumlichkeiten erfolgen, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
         
      • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.
         

      • Alten- und Pflegeeinrichtungen sind in der Verantwortung, die umfassende Umsetzung der Testanordnung des Bundes sicherzustellen. Dazu gehört, dass Bewohnende und Mitarbeitende mehrfach die Woche verpflichtend per Schnelltest getestet werden müssen. Besuchende aus Regionen mit erhöhter Inzidenz müssen vor Betreten der Einrichtung ebenfalls mittels Schnelltest getestet werden. Bund und Länder unterstützen die Einrichtungen dabei organisatorisch stärker. Dies gilt für Einrichtungen der Behindertenhilfe. Das Land Baden-Württemberg verstärkt den Schutz in Alten- und Pflegeheimen. Seit 18. Januar 2021 gilt eine erweiterte Testpflicht für Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen sowie eine Pflicht für die Einrichtungen, Besucher und externe Dritte zu testen. Webseite Sozialministerium

      • Den Eintrag von pandemieverschärfenden Mutationen wie die Variante B.1.1.7 aus Großbritannien gilt es möglichst stark einzudämmen. Daher soll auch in Deutschland bei Proben verstärkt das Erbgut des Virus sequenziert werden, um Mutationen zu erkennen und durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne die Ausbreitung im Keim zu unterbinden. Die Bundespolizei wird bei Einreisen aus Gebieten, in denen solche Mutationen verbreitet sind, die Einhaltung der Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Einhaltung der Quarantäne ebenfalls eng kontrolliert wird.
         
      • Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet besteht eine Testpflicht. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
         
      • Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021. Die Anträge für die Dezemberhilfe sind bereits seit Mitte Dezember möglich und erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen. Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.

      Diese Läden bleiben geöffnet

      • Babyfachmärkte
      • Bäckereien und Konditoreien
      • Banken
      • Drogerien
      • Getränkemärkte
      • Großhandel
      • Hörgeräteakustiker
      • Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf
      • Lebensmittelmärkte
      • Metzgereien
      • Optiker
      • Orthopädieschuhtechniker
      • Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren
      • Reformhäuser
      • Reinigung und Waschsalons
      • Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr
      • Sanitätshäuser
      • Tafeln
      • Tankstellen
      • Tierbedarf- und Futtermärkte
      • Verkauf von Weihnachtsbäumen im Freien
      • Wochenmärkte
      • Zeitschriften- und Zeitungskioske

      Eine ausführliche Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten finden Sie hier (PDF).

      Im Einzelhandel sind seit 11. Januar 2021 Abholdienste "Click & Collect" wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive. Kundinnen und Kunden können Sachen online oder telefonisch bestellen und anschließend abholen.

      Verordnungen des Landes Baden-Württemberg

      Mit Beschluss vom 16. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind am 18. Januar 2021 in Kraft getreten.

      • Corona-Verordnung des Landes, gültig seit 18. Januar 2021 (PDF)

      • Übersicht über die seit 18. Januar 2021 gültigen Regelungen (PDF)

      • Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
       

      • Quarantäne und Isolation: Corona-Verordnung Absonderung (PDF) (Stand: 10. Januar 2021)

      • Quarantäne und Isolation: Fragen und Antworten

      • Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, gültig seit 17. Januar 2021 (PDF)

      Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart

      • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen- gültig seit 1. Dezember  (PDF)

      • Schulen und bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern - gültig seit 1. Dezember (PDF)
         
      • Sitzungen Gemeinderat und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart (PDF)
    • Bitte beachten Sie, dass im gesamten Stadtgebiet auch im Freien Maskenpflicht gilt - und zwar überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (beispielsweise in Fußgängerzonen, auf belebten Plätzen oder Märkten, aber auch vor Einkaufszentren sowie den zugehörigen Parkplätzen.).

      Das Gesundheitsamt appelliert dringend, die Maskenpflicht, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, persönliche Kontakte zu reduzieren sowie Räume oft zu lüften.


    • Fallzahlen in Stuttgart

      Die Landeshauptstadt veröffentlicht die aktuellen Fallzahlen täglich jeweils am frühen Abend.

      • Hier finden Sie die aktuellen Fallzahlen in Stuttgart.

      Die Fallzahlen sind weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Deswegen sind die grundlegenden Regeln wie die Kontaktbeschränkungen, die Vorgaben zum Abstand, die Maskenpflicht sowie die Hygienemaßnahmen unbedingt weiterhin einzuhalten - zum persönlichen Schutz und zum Wohle aller.

    • Corona-Teststellen in Stuttgart / Fieberambulanz

      Sollten Sie typische Symptome für das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion haben, melden Sie sich bitte zunächst telefonisch bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt! Sofern die Arztpraxis geschlossen ist, erhalten Sie medizinische Hilfe in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen beim Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) unter der Rufnummer 116117.

      Viele Arztpraxen testen zwischenzeitlich auch selbst bzw. überweisen an die Fieberambulanz, an Corona-Schwerpunktpraxen oder auch an das Testzentrum auf dem Cannstatter Wasen.
    • Aktualisierte Teststrategie Baden-Württemberg (Stand: 12.12.2020)

      • Testung von Personen, mit Krankheitsanzeichen, die die Atmung betreffen oder Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns
      • Testung von engen Kontaktpersonen ohne Krankheitsanzeichen und Haushaltsangehörigen von Infizierten
      • Testung von Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnmeldung "Erhöhtes Risiko" erhalten haben
      • Testung bei Auftreten eines Falles in Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kitas, Flüchtlingsunterkünfte etc.) sowie medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Patienten, Bewohner und Personal), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe sowie bei Ausbrüchen z. B. in Schlachtbetrieben, Kirchengemeinden oder Behörden
      • Lehrer und Erzieher erhalten von der Schule/dem Kindergarten eine Testberechtigung und können sich bis 10.01.2021 zweimal testen lassen (entweder per PCR oder per Antigentest). Sie müssen sich dazu bei einem Arzt mit Kassenzulassung vorstellen. Der Testgutschein gilt nur wenn keine Symptome vorhanden sind. Bei Symptomen ist die Testung eine Leistung der Krankenkasse.
      • Eine Nachtestung nach durchgemachter Infektion ist nicht vorgesehen und die Krankenkasse übernimmt dafür auch nicht die Kosten (Ausnahme sind schwere Verläufe mit Sauerstoffbehandlung). Falls trotzdem zum Quarantäneende ein Test durchgeführt wird und das Ergebnis weiterhin positiv ist, beurteilt der Arzt oder das Gesundheitsamt anhand der genauen Labordaten, ob der Patient noch ansteckend ist.
      • Testung von Alten- und Pflegeheimbewohner.

      Stadt Stuttgart, Corona-Testzentrum Cannstatter Wasen

      ACHTUNG: Nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung!

      Die Zufahrt zum Cannstatter Wasen erfolgt über die Talstraße. Das Testzentrum befindet sich auf dem Parkplatz P10. Dort gibt es insgesamt acht Abstrichstellen. Es gibt separate Abstrichstellen für Autofahrer sowie für Radfahrer und Fußgänger.

      Die Terminvereinbarung in der Corona-Abstrichstelle auf dem Cannstatter Wasen erfolgt ausschließlich online unter folgendem Link: corona-testzentrum-wasen.de.

      Bitte folgen Sie den Anweisungen zur Terminvergabe. Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Testung nicht möglich!

      Öffnungszeiten:
      • Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr, Samstag und Sonntag 9 bis 16 Uhr

      Im Corona-Testzentrum Wasengelände können sich derzeit folgende Personengruppen testen lassen:
      • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten (kann nur durch das Gesundheitsamt angeordnet werden).
      • Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
      • Lehrkräfte und Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit Berechtigungsschein.
      • Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts, die leicht erkrankt sind und deswegen keine ärztliche Untersuchung benötigen mit Überweisung vom Hausarzt
      • Besucher von Alten- und Pflegeheimen mit Berechtigungsschein (Schnelltest)
         
      • Seit dem 16. Dezember werden auch PCR-Tests und Antigen-Schnelltests für Selbstzahler angeboten.

      Die Befundübermittlung erfolgt über folgende Abfragemöglichkeiten:
      • QR-Code-Abfrage über Synlab-App
      • QR-Code-Abfrage über die Corona-Warn-App
      • Abfrage über Mail (Mailadresse wird bei der Anmeldung verteilt)

      Sollten beide Varianten nicht möglich sein, senden Sie bitte eine E-Mail an:
      befunde@corona-testzentrum-wasen.de

      Das Gesundheitsamt bittet ausdrücklich darum, von Anrufen zu Befundabfragen abzusehen. Im Falle eines positiven Testergebnisses werden Sie umgehend vom Gesundheitsamt kontaktiert.

      Stadt Stuttgart, Fieberambulanz Stadt Stuttgart im Neckarpark

      Die Fieberambulanz befindet sich in den Räumen der Jugendherberge, Elwertstraße 2, in Bad Cannstatt.


      Öffnungszeiten:
      • montags bis freitags, jeweils von 9.30 bis 13.30 Uhr und von 14.30 bis 17.30 Uhr, samstags von 10 bis 14 Uhr.
       
      Die Terminvereinbarung in der Fieberambulanz erfolgt über www.fieberambulanz-stuttgart.de.
       
      In der Fieberambulanz werden sie von einem infektiologisch geschulten Team ärztlich untersucht und im Verdachtsfall auf das Coronavirus getestet.
       

      Land Baden-Württemberg, Testcenter am Flughafen Stuttgart

      Das Testzentrum am Flughafen befindet sich im Terminal 1 West und bietet nach Voranmeldung PCR-Tests sowie Antigen-Schnelltests, für
       
      • Einreisende nach der neuen Testverordnung bzw. Einreise-Quarantäne-Verordnung von Baden-Württemberg (Testung frühestens nach einer fünftägigen Quarantäne nach der Einreise. Nach dem 15. Dezember 2020 werden die Kosten für den Corona-Test zur Quarantäneverkürzung bei Einreisenden aus Risikogebieten nicht mehr übernommen.)
         
      • Selbstzahlende, die aus persönlichen Gründen über eine mögliche Infektion mit SARS-COV-2 Bescheid wissen möchten (zur Ausreise, Beherbergungsverbote, etc.)

      Weitere Informationen finden Sie hier.
    • Corona-Impfung: Medizinische Fachkräfte gesucht

      Die zehn Zentralen Impfzentren in Baden-Württemberg haben am Sonntag, 27. Dezember, mit den ersten Corona-Impfungen begonnen. Die beteiligten Institutionen suchen hunderte Ärzte und vor allem medizinische Fachkräfte, die bis voraussichtlich Sommer 2021 mithelfen wollen. Mehr ...

    • Wichtige Informationen für Arztpraxen und Labore

      Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart bittet alle Arztpraxen und Labore darum, Covid-19-Befunde ausschließlich an folgende Faxnummer zu senden: 0711 216-9510328

    • Aktuelle Meldungen seit 13. Januar

      Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen - Erhöhter Personaleinsatz erforderlich - Stadt bittet Bundeswehr um Mithilfe (18. Januar, 13:45 Uhr)

      In den Alten- und Pflegeheimen gilt nach der neuen Corona-Verordnung des Landes seit Montag, 18. Januar, eine erweiterte Testpflicht für Beschäftigte sowie für Besucherinnen und Besucher. Diese Maßnahme bedarf eines erhöhten Einsatzes an Mitarbeitenden, die vor Ort den Zugang kontrollieren und Testungen übernehmen. Die Landeshauptstadt Stuttgart hilft den Heimen bei der Rekrutierung von Personal und setzt dabei auf mehrere Komponenten - unterstützen soll unter anderem die Bundeswehr. Stadt und Bundeswehr sind hierzu bereits in engem Austausch. Das hat die Stadt am Montag, 18. Januar, bekannt gegeben.

      Dr. Alexandra Sußmann, Bürgermeisterin für Soziales und gesellschaftliche Integration, sagte: "Die Alten- und Pflegeheime sind besonders sensible und vulnerable Einrichtungen. Wir haben schon vieles getan, um das Coronavirus bestmöglich von den Bewohnerinnen und Bewohnern und vom Personal fernzuhalten: Freiwillige Schnelltests wurden in den Stuttgarter Heimen angeboten. Aber wir sehen, dass die Ansteckungs- und Todeszahlen in den Heimen immer noch hoch sind." Dem müsse die Stadt entgegenwirken und verhindern, dass das Virus weiter von außen in die Heime getragen wird. Sußmann weiter: "Deshalb bin ich voll und ganz für die Testpflicht wie sie das Land nun eingeführt hat. Dadurch bleiben Besuche von Angehörigen möglich und gleichzeitig wird das Risiko einer Ansteckung gesenkt."

      Um vor Ort die steigende Zahl an Corona-Schnelltests bewältigen zu können, die mit der Testpflicht einhergeht, braucht es ein hohes Aufkommen an Personal. Wie Bürgermeisterin Sußmann erklärte, baut die Stadt auf ein dreigliedriges Modell: "Bei uns werden es drei Säulen sein, die sicherstellen sollen, dass Beschäftigte und Externe in den Heimen rasch und reibungslos getestet werden." Die erste Säule besteht laut Sußmann aus einem Team rund um Dr. Hans-Jörg Wertenauer, dem Leiter des Corona-Testzentrums Cannstatter Wasen. Er wird mit rund zwei Dutzend Mitarbeitenden vor allem in den ersten Wochen aushelfen und zudem die Schulungen übernehmen. Die zweite Säule sollen Soldatinnen und Soldaten bilden. Die Stadt hat die Bundeswehr diesbezüglich um Unterstützung gebeten. Die Gespräche laufen. Ebenfalls in Vorbereitung befindet sich die dritte und letzte Säule: die Mithilfe von Personen aus der Bevölkerung. Koordiniert wird dieser Einsatz vom Jobcenter. Dazu wird die Stadt einen Aufruf starten.

      Sußmann: "Wir dürfen in der jetzigen Situation keine Zeit verlieren. Um der Testpflicht nachzukommen, müssen wir schnell handeln. Dabei zählt jede helfende Hand. Nur so können wir unsere alten Menschen in den Heimen und auch das Personal bis zur Impfung schützen."

      Prof. Stefan Ehehalt, Leiter des Gesundheitsamts, wies am Montag, 18. Januar, darauf hin, dass die neue Testpflicht die bisherigen Maßnahmen in den Alten- und Pflegeheimen ergänzt, nicht ersetzt. Ehehalt betonte: "Gerne helfen wir den Alten- und Pflegeheimen durch Unterstützungsangebote, damit sie die zurecht verschärften Regelungen bewältigen können. Im Übrigen gelten das Tragen einer FFP-2-Maske sowie die Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln selbstverständlich nach wie vor. Besucher und externe Personen dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Testergebnis und einer FFP2-Maske betreten."

      Aktuell gibt es nach Angaben des Gesundheitsamts insgesamt 181 aktive Fälle (Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende) in 27 Alten- und Pflegeheimen. Verstorben mit oder an dem Coronavirus sind seit Beginn der Pandemie 100 Bewohnerinnen und Bewohner.

      Gesundheitsamtsleiter Prof. Ehehalt nimmt in Video Stellung zu aktuellen Fallzahlen und Virusmutationen - "Impfung stellt Weg aus der Pandemie dar" (15. Januar, 14:50 Uhr)

      Aktuell fragen sich viele Bürgerinnen und Bürger, warum die Neuinfektionen mit dem Coronavirus nach wie vor so hoch sind. Hinzu kommt die Furcht vor Mutationen des Virus und die damit einhergehenden Folgen. Der Leiter des Stuttgarter Gesundheitsamts, Prof. Stefan Ehehalt, hat die aktuelle Lage in einem Video am Freitag, 15. Januar, beschrieben und erklärt, warum er die Hoffnung trotzdem nicht verliert.

      Ehehalt sagt in dem Video: "Die Fallzahlen sind momentan nicht so niedrig, wie sie sein müssten. Zwar ist die Inzidenz niedriger als vor dem Lockdown, aber unser Ziel ist bei Weitem nicht erreicht - nämlich unter die Eingriffsstufe von 50 und die Vorwarnstufe von 35 zu kommen." Wie der Amtsleiter weiter ausführt, werde derzeit etwa ein Drittel der Fälle in Gemeinschaftseinrichtungen - wie Alten- und Pflegeheime - verzeichnet. Er erläutert: "Es gibt aber nicht den einen Ausbruch oder das eine Ausbruchsgeschehen, sondern viele kleinere Infektionsgeschehen. Ansteckungen finden auch im beruflichen und privaten Kontext statt. Deshalb zählt weiterhin, die sozialen Kontakte nach Möglichkeit zu reduzieren."

      Mit Bedenken betrachtet der Leiter des Gesundheitsamts die nun auch in Deutschland und Baden-Württemberg aufgetauchten Mutationen des Virus: "Dass Viren mutieren, ist an sich nichts Ungewöhnliches, sondern eigentlich etwas Erwartbares. Allerdings ist immer die Frage, wie sich Ansteckungs- und Krankheitsverlauf der Mutationen entwickeln. Bei den jetzt bekannten Mutationen aus Südafrika, Großbritannien und Irland scheint der Krankheitsverlauf unverändert gleich zu bleiben, aber die Ansteckungsfähigkeit hat deutlich zugenommen. Das macht uns natürlich Sorgen." Einerseits bedeute das laut Ehehalt, dass nun vermehrt auf die Mutationen getestet werden müsse. Andererseits bedeute das, dass die Menschen nun noch mehr Vorsicht walten lassen müssen. Ehehalt: "Wenn sich das Virus leicht überträgt, müssen wir noch besser darauf achtgeben, dass das Virus keine Chance bekommt und bei der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln besonders aufpassen."

      Dennoch verliert der Amtsleiter nicht die Zuversicht: "Hoffnung machen mir vor allem zweierlei Dinge", schildert Ehehalt im Video. "Das Erste ist die Impfung, die den Weg aus der Pandemie darstellt. Durch die Impfung wird eine Immunisierung der Bevölkerung möglich, ohne dass die Gesundheit in Gefahr ist und unser Gesundheitssystem an seine Grenzen kommt."

      Als zweiten Hoffnungsschimmer nennt Ehehalt das Mitwirken der gesamten Stadtgesellschaft: "Wir haben die letzten Wochen und Monate miteinander gut bewältigt. Vor uns liegen keine einfachen Wochen und Monate. Aber ich bin mir ganz sicher, dass wir auch das gemeinsam schaffen werden."

      Nach Beschluss der Landesregierung: Stadt will Notbetreuung ausbauen für Kinder, die digital schwer erreichbar sind - Bürgermeisterin Fezer: "Auch die Seele der Kinder soll gesund bleiben" (14. Januar, 16:50 Uhr)

      Kitas und Grundschulen bleiben in Stuttgart wie in ganz Baden-Württemberg weiter geschlossen. Das gaben Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Kultusministerin Susanne Eisenmann am Donnerstag, 14. Januar, bekannt. Die Landeshauptstadt begrüßt die Klarheit, die die Bürgerinnen und Bürger nun bis Ende des Monats haben.

      Die Bürgermeisterin für Jugend und Bildung, Isabel Fezer, unterstrich: "Diese Pandemie verlangt uns allen viel ab. Es ist immer noch nicht ganz klar, welche Rolle Kinder in der Corona-Pandemie spielen. Klar ist, dass sie unseren Schutz brauchen und auch bekommen: Wir achten auf das Wohl der Kinder und haben damit die Gesundheit der Kinder und ihrer Familien wie auch ihre sozialen Bedürfnisse im Blick."

      Bürgermeisterin Fezer tauschte sich heute ausführlich aus mit dem geschäftsführenden Schulleiter der Stuttgarter Grundschulen sowie den Leitungen des Staatlichen Schulamts, der Stuttgarter Jugendhausgesellschaft, dem Schulverwaltungssamt, dem Jugendamt und der Abteilung Stuttgarter Bildungspartnerschaft. Dabei ging es um die Bildungs- und sozialen Angebote, die derzeit für Kinder in Kitas und Grundschulen gemacht werden können.

      Deutlich wurde das hohe Engagement der Schulen und Kitas, um Angebote für Bildung und Betreuung im Fernunterricht und der Notbetreuung zu machen. Zusammen mit den Schulen werden Stadt und freie Träger diese Bemühungen verstärken. Bürgermeisterin Fezer: "Unser Blick richtet sich auf Kinder, die schwer zu Hause über digitale Medien erreicht werden können. Hier werden wir verstärkt darauf achten, dass diese Kinder in der Notbetreuung gefördert werden. Die Jugendhilfe und die freien Träger werden die Schulen in ihrem Bildungssauftrag unterstützen. Damit schützen wir - unsrem Auftrag gemäß - das Kindeswohl." Sie betont, dass die Schul- und Kitaschließung die Gesundheit der Kinder schützen solle. "Wir werden dazu beitragen, dass auch die Seele der Kinder gesund bleibt", so Fezer wörtlich.

      Baden-Württemberg will Grundschulen und Kitas mindestens bis Ende Januar geschlossen halten. Eine Öffnung soll laut Ministerpräsident Kretschmann ab Anfang Februar angestrebt werden, wenn es die Infektionslage zulässt.

      Dabei weiß die Bürgermeisterin um die besonderen Herausforderungen, die Familien aktuell zu stemmen haben. Fezer sagte: "Gerade Familien und Kinder haben sehr unter der Pandemie zu leiden. Das ist uns bewusst. Wir danken allen Familien für ihren täglichen Einsatz allen Widrigkeiten zum Trotz, für ihr Durchhalten und ihre Stärke. Dank verdienen zudem alle, die sich derzeit in Unterricht und Betreuung in besonderem Maße für die Kinder in unserer Stadt einsetzen."

      Kinderbeauftragte: "Bitte melden, bevor die Decke auf den Kopf fällt"

      In Stuttgart leben derzeit rund 35.000 Kleinkinder und Kinder unter 6 Jahren und rund 45.000 Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren. Dass deren Bedürfnisse und Rechte sehr ernsthaft gegenüber den Gesundheitsrisiken abgewogen wurden, erkannte die städtische Kinderbeauftragte Maria Haller-Kindler an. Die Verantwortlichen hätten sich die Entscheidung nicht leicht gemacht, so Haller-Kindler. Die Kinderbeauftragte appellierte an die Familien: "Ich bitte alle Kinder und Jugendlichen, sowie deren Eltern, Hilfe zu suchen und sich zu melden, bevor ihnen die Decke auf den Kopf fällt. Auch wenn Einrichtungen geschlossen sind, sind wichtige Ansprechpersonen und Hilfeangebote per E-Mail und Telefon erreichbar."

      Zusammen mit der Stuttgarter Jugendhaus Gesellschaft hat die Landeshauptstadt viele Ideen, aber auch Angebote für Hilfe und Beratung für Kinder und Familien zusammengestellt. Diese sind auf der Website: www.ideenwerkstadt.net zu finden.

      Das Kinder- und Jugendtelefon Nummer gegen Kummer (Tel. 116111) ist anonym und kostenlos immer montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr und zusätzlich Montag, Mittwoch und Donnerstag von 10 bis 12 Uhr zu erreichen.
      Weitere Telefonnummern und Kontaktdaten für Beratungsstellen sind zu finden unter: https://coronavirus.stuttgart.de/kinder-jugendliche.

      Stadt informiert Pflegekräfte über Impfungen - Bürgermeisterin Dr. Alexandra Sußmann: "Sie und Ihre Gesundheit stehen im Mittelpunkt" (13. Januar, 16:20 Uhr)

      Ende Dezember fiel der Startschuss mit der Eröffnung der zwei Zentralen Impfzentren in Stuttgart. Seitdem haben sich dort und durch die mobilen Impfteams über 22.000 Menschen gegen Covid-19 impfen lassen - darunter auch zahlreiche Pflegekräfte und Ärzte. Die Stadt setzt auf eine hohe Impf-Bereitschaft dieser Berufsgruppe bei der Bekämpfung der Pandemie. Dazu haben Verwaltung und Öffentlicher Personalrat rund 1050 Beschäftigte des Eigenbetriebs Leben und Wohnen angeschrieben, wie die Stadt am Mittwoch, 13. Januar, mitteilte.

      Die Bürgermeisterin für Soziales und Gesellschaftliche Integration, Dr. Alexandra Sußmann: "Es geht um ein sensibles Thema. Wir setzen auf Aufklärung und Information - auf der Basis von Wertschätzung und Anerkennung. Wir wissen um Sorgen und Zweifel, diesen begegnen wir offen." In dem Schreiben dankt die Stadt allen Pflegerinnen und Pflegern, Ärztinnen und Ärzten, die sich für eine Impfung entschieden haben, für ihren individuellen Beitrag zur Pandemiebekämpfung. Wörtlich heißt es zu Fragen und Zweifeln: "Seien Sie versichert: Wir nehmen diese ernst. Es gibt in Zeiten einer Pandemie keine leichten Entscheidungen. Sie und Ihre Gesundheit stehen im Mittelpunkt."

      So unterstrich der Leiter des Gesundheitsamtes, Prof. Stefan Ehehalt: "Ein Impfstoff wird erst nach ausreichender Überprüfung auf den Markt gebracht. Nach der Marktzulassung erfolgt eine ständige Kontrolle zum Erfassen von Wirksamkeit und möglichen Nebenwirkungen." Dabei würden nationale und internationale Beobachtungen zusammengefasst. "So soll sichergestellt werden, dass auch die ganz seltenen Risiken von Impfstoffen erfasst werden, die erst bei einer sehr großen Anzahl an Impfungen sichtbar werden.", erklärte Ehehalt.

      Es kommt auf jeden von uns an

      Die Impfung gegen COVID-19 trägt sowohl zum individuellen Schutz als auch zur Eindämmung der Pandemie bei. Erst bei einer Immunität von ca. 70 Prozent in der Bevölkerung sind die Übertragungen soweit limitiert, dass diese Pandemie vorübergeht.

      Mögliche Nebenwirkungen und Impfreaktionen werden in Deutschland zentral - und Hersteller-unabhängig - vom Paul-Ehrlich-Institut erfasst.

      Weitergehende Informationen sind auf folgenden Seiten zu finden:
      • www.116117.de/de/corona-impfung.php
      • www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

      Zudem ist das Bürgertelefon der Stadt Stuttgart von Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 12:30 Uhr erreichbar unter folgenden Telefonnummern: 0711 216-88200 und 0711 216-88688 und 0711 216-88888.

      Frühere Meldungen

      Weitere Meldungen zum Coronavirus finden Sie in folgender Übersicht .
    • Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde und in Stuttgart wohne?

      Was heißt ein positiver Test für mich?

      Ein positiver Befund heißt für Sie, dass Sie sich nun voraussichtlich für die kommenden zehn Tage in Quarantäne zu begeben haben. So sieht es das Robert Koch-Institut vor. Diese so genannte "Absonderung" endet nach Ablauf dieser Frist, wenn Sie seit mindestens 48 Stunden nahezu keine Symptome mehr haben (insbesondere kein Fieber und keine Atemnot; Geruchs- und Geschmackssinn können länger beeinträchtigt sein). Wenn Sie nie Symptome hatten und auch symptomfrei bleiben, so verbleiben Sie bitte dennoch für 10 Tage ab Abstrich in Quarantäne - Sie sind auch ohne Krankheitszeichen Virusträger und könnten Ihre Mitmenschen anstecken.

      Wichtig: Für alle, die Ihrem Haushalt leben, gilt nach der gültigen Coronaverordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg   eine Quarantäne von zehn Tagen ab Ihrem Krankheits(Symptom-)beginn oder nach Ihrer Testung. Sie können damit nicht zur Kita, in die Schule oder zum Arbeitsplatz gehen. Auch Ihre Familienmitglieder oder Mitbewohner sind aufgefordert, sich testen zu lassen. Ein "Freitesten" ist aber nicht möglich. Sollte das Ergebnis negativ sein, besteht dennoch Pflicht zur Quarantäne - sie dient dem Entdecken von Folgeerkrankungen.

      Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger

      Das Robert Koch Institut hat wichtige Hinweise und Schritte zusammengestellt, die zu ergreifen sind, falls für Covid-19 typische Krankheitssymptome auftreten. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier (PDF).

      E-Mail senden und Kontakte vermeiden

      Bitte senden Sie eine Mail ohne Betreff und ohne Text an covid-positiv@stuttgart.de, Sie erhalten dann weitere Informationen.

      WICHTIG: Dieses E-Mail-Postfach dient nicht der Kommunikation mit dem Gesundheitsamt, sondern nur der Informationsabfrage.  Sie erhalten über diese E-Mail-Adresse ein Formular für Ihre Daten. Fragen, die Sie an diese E-Mail-Adresse senden, können nicht beantwortet werden.


      Bleiben Sie zu Hause, wenn es Ihr Krankheitszustand erlaubt und schränken Sie die Kontakte zu anderen weitestgehend ein. Außerdem muss eine Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie häusliche Absonderung gewährleistet sein.

      Das Gesundheitsamt wird sich bei Ihnen melden. Parallel kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder in dringenden Fällen außerhalb der Sprechzeiten den kassenärztlichen Notdienst (116 117) bzw. den Rettungsdienst (112).

      Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne

      Die häusliche Quarantäne ist wie die aktuelle Kontaktbeschränkung eine angeordnete Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. In einem Merkblatt (PDF) der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie wichtige Hinweise, die Sie während der angeordneten Quarantäne beachten sollten.

      Personen, mit denen Sie Kontakt hatten, informieren

      1. Bitte machen Sie sich Gedanken darüber, mit welchen Personen Sie kürzlich intensiven Kontakt hatten: Kontaktpersonen . Der für eine Übertragung wichtige Zeitraum beginnt 48 Stunden vor den ersten Symptomen.

      Dabei sind folgende Personen relevant:

      • Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.

      • Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.
       
      2. Nach Möglichkeit erstellen Sie darüber eine Liste:
      • Auf dieser Liste sollten folgende Angaben stehen: Name, Geburtsdatum, Adresse, Art des Kontakts, Telefonnummer und E-Mail, Information, ob eine chronische Erkrankung vorliegt oder ob die Person in einer Klinik, Praxis oder Ähnlichem arbeitet oder betreut wird.

      3. Bitte informieren Sie diese Personen vorsorglich über Ihren positiven Befund, mit dem Hinweis, dass sie ebenfalls ihre Kontakte minimieren sollen.

      4. Bitte nehmen Kontakt zum Gesundheitsamt auf.

      Hygieneregeln einhalten

      Bitte halten Sie die allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere die Händehygiene und Hustenetikette, ein.

    • Kontaktpersonen mit Wohnsitz in Stuttgart

      Was muss ich tun, wenn ich einen persönlichen Kontakt mit einer infizierten Person hatte?

      • Sie wurden darüber informiert, dass Sie Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Coronavirus infiziert ist?

      • Ihr Kontakt war ein kumulativ mindestens 15-minütiger Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs;
        Sie leben mit der Person in demselben Haushalt;
        Sie hatten direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc.
       
      • Sie hatten mit dieser Person ab dem 2. Tag vor dem Auftreten der ersten Symptome Kontakt - also in einem potenziell infektionsrelevanten Zeitraum?

      Dann senden Sie uns bitte eine Mail ohne Betreff und ohne Text an covid-kontakt@stuttgart.de , Sie erhalten dann weitere Informationen.

      WICHTIG: Dieses E-Mail-Postfach dient nicht der Kommunikation mit dem Gesundheitsamt, sondern nur der Informationsabfrage. Sie erhalten über diese E-Mail-Adresse ein Formular für Ihre Daten. Fragen, die Sie an diese E-Mail-Adresse senden, können nicht beantwortet werden.

      Hinweis: Sollten Sie als Kontaktperson der Kategorie I ein negativen Testbefund erhalten haben, ist das Ergebnis zunächst beruhigend - es ist aber nur eine Momentaufnahme. Das Virus hat eine lange Inkubationszeit. Es ist möglich, dass die Krankheit erst in einigen Tagen bei Ihnen ausbricht und Sie damit infektiös werden. Deswegen haben Sie nach der gültigen Coronaverordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg eine Pflicht zur Quarantäne von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Behörde. Für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person ist eine Quarantäne von zehn Tagen nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn vorgesehen. Diese kann durch einen negativen Test nicht verkürzt werden. Wir bitten Sie, die Quarantänezeit einzuhalten.

      Bei Symptomen informieren Sie Ihren Hausarzt und erwähnen den Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall.

      Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne

      Die häusliche Quarantäne ist wie die aktuelle Kontaktbeschränkung eine angeordnete Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. In einem Merkblatt (PDF) der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie wichtige Hinweise, die Sie während der angeordneten Quarantäne beachten sollten.

      Fremdsprachige Informationen finden Sie unter dem Reiter "Further Languages" und auf den Seiten des Robert Koch-Institutes.
    • Unternehmen / Selbstständige

      Corona-Beratung für Unternehmen

      Hilfesuchende Stuttgarter Unternehmen können sich unter wifoe@stuttgart.de an die Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart wenden.

      Informationen für Unternehmen

      Was tun bei erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wo gibt es schnelle Liquiditätshilfen? Welche Regelungen für Kurzarbeit greifen in der aktuellen Situation? Wer trägt welche Kosten und wo gibt es weitere Unterstützung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:

      Unterstützung durch Bund, Land und Region

      1. Hilfen und Förderprogramme

      • Beantragung Überbrückungshilfe
      • Übersicht über Hilfs- und Unterstützungsprogramme
      • Fördeprogramm Krisenberatung Corona
      • Unterstützung Kleinstunternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft


      2. Allgemeine Informationen

      • Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
      • Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
      • Branchenspezifische Corona-Verordnungen des Landes-Baden-Württemberg
      • Informationen über Infektionsketten
      • Informationen zur Quarantäne


      Unterstützungen mit Beteiligung der Stadt Stuttgart

      1. Beratung zur Existenzsicherung

      Wo gibt es Informationen für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise? Welche Initiativen haben es sich zum Ziel gesetzt, die lokale Wirtschaft zu unterstützen? Folgende Initiativen werden von der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt unterstützt und gefördert.

      Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie kann auch die einstündige Existenzsicherungsberatung hilfreich sein, die vom städtischen Gründerbüro angeboten wird. Das Beratungsangebot ist offen für alle Stuttgarter Unternehmen. Sie dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie:

      • Umstellung von Prozessen und Organisation in der betrieblichen Krise
      • Controlling und Kostenmanagement
      • Führung von Mitarbeitern im Schock
      • Wege in die digitale neue Arbeitswelt
      • Kommunikation in Krisenzeiten

      Einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin mit unseren professionellen Beraterinnen und Beratern können Sie unter der Rufnummer 0711/216-88333 (in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr) oder unter wifoe@stuttgart.de vereinbaren.

      2. Online-Plattform "Stuttgart sind wir"

      Auf  www.StuttgartSindWir.de finden sich Stuttgarter Unternehmen vereint im Kampf gegen Covid-19 und präsentieren alternative Kommunikations- und Verkaufsmethoden während der schwierigen Zeit. Ob Beratung per Telefon, WhatsApp-Chat oder Videocall, Speisen und Getränke zum Abholen oder ein Lieferservice - auch kleine Geschäfte ohne eigene Homepage oder ohne Social-Media-Kanal haben hier die Chance, sich mit ihrem Angebot kostenlos zu präsentieren.

      3. Bleiben Sie uns treu! Aufruf zur Unterstützung der Stuttgarter 
          Unternehmen:

      Viele Geschäfte und Gastronomiebetriebe leiden trotz vorsichtiger Wiedereröffnung unter Umsatzeinbußen, Unternehmen der Kultur- und Veranstaltungsbranche kämpfen um ihre Existenz. Deshalb hat die Stadt Stuttgart mehrere Initiativen gestartet. Mehr dazu erfahren Sie hier.

      Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

      Die COVID19-Epidemie stellt uns alle vor große Herausforderungen - auch Ihre Stadtverwaltung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Ihre Anfragen möglicherweise nicht in der gewohnten Zeit beantwortet werden können, teilweise sind wir unterbesetzt oder überlastet.

      Sie haben sich an die Stadtverwaltung gewandt wegen Einschränkungen oder Einbußen durch Maßnahmen gegen die COVID19-Epidemie. Wegen der Vielzahl der Anfragen, haben wir diese Zusammenfassung erstellt, die laufend aktualisiert wird.

      Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Erleichterungen für Betroffene beschlossen, besonders für Unternehmen und Selbstständige.

      Wenn Sie das Amt für öffentliche Ordnung durch einen Bescheid in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt oder Sie mit einem Berufsverbot belegt hat, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese konnte bislang über das Gesundheitsamt beantragt werden. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, hat das Ministerum für Soziales und Integration am 29. April 2020 die Zuständigkeit auf das Regierungspräsidium übertragen. Diese Zuständigkeitsregelung tritt rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 befristet bis zum 31. März 2021 in Kraft.

      Die Antragstellung kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de (voraussichtlich ab Anfang Mai). Auf dieser Website finden sich überdies nützliche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.

      Am 27. März 2020 wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ausgefertigt. In der neuen Fassung des § 56 Abs. 1a, der ab dem 28. März 2020 gilt, wurde für die Eltern eine Regelung geschaffen, deren Kinder nicht mehr betreut werden können, weil die Behörden Betreuungseinrichtungen geschlossen haben. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

      Auch dieser Antrag kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de.

      Unter bestimmten Umständen gelten verlängerte Fristen für die Stellung von Insolvenzanträgen.

      Wenn Verträge bestehen, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vertragspartner zu.

      Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der COVID19-Epidemie gegen die Stadt bestehen nicht.

      Bundesweite Hotline für Selbständige und Künstler

      Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde als erste Anlaufstelle eine Hotline für Selbständige und Künstler eingerichtet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0800/4555521 (gebührenfrei) zu erreichen.

      Grundsätzlich können sich Selbständige und Künstler dort über die Förderleistung des Bundes und der Länder informieren und die jeweilige Anlaufstelle zur Leistungsbeantragung erfahren. Die Hotline berät außerdem zu finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts und unterstützt bei der Antragsstellung.

      Informationen des Jobcenters

      Das Jobcenter Stuttgart hat seine Arbeitsabläufe an die derzeitige Situation angepasst, um die Gesundheit der leistungsbeziehenden Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

      Derzeit sind alle Zweig-, Außen- und Fachstellen für den regulären Publikumsverkehr geschlossen - es gibt keine üblichen Öffnungszeiten. Persönliche Vorsprachen finden ausschließlich mit Terminvergabe statt. Alle Zweig-, Außen- und Fachstellen sind jedoch telefonisch, per E-Mail und auf dem Postweg erreichbar. In dringenden Fällen kann ein Termin auch kurzfristig vereinbart werden.

      Nehmen Sie bitte Kontakt zu der Jobcenter-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder mit der zuständigen Fachstelle auf:
      Jobcenter Stuttgart: Zentrale Kontaktinformationen (PDF)

      Bitte beachten Sie, dass in den städtischen Dienstgebäuden Masken in Form eines Mund-Nasen-Schutzes getragen werden müssen.

      Erfahren Sie mehr zu den Themen:

      • Erleichterte Antragstellung
      • Akute Notlagen
      • Hilfen für Selbstständige

      Beratung zur Existenzsicherung

      Das städtische Gründerbüro bietet Unternehmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie eine Beratung zur Existenzsicherung an.
      Diese dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie Umstellung von Prozessen und Organisation in der betrieblichen Krise, Controlling und Kostenmanagement, Führung von Mitarbeitern im Schock, Wege in die digitale neue Arbeitswelt und Kommunikation in Krisenzeiten.
       
      Einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin mit den professionellen Beraterinnen und Beratern können Interessierte in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr unter der Rufnummer 216-88333 oder per Mail unter wifoe@stuttgart.de vereinbaren.
    • Telefon-Hotlines

      Bürgertelefon Corona-Hotline

      Das Bürgertelefon der Landeshauptstadt Stuttgart ist erreichbar unter den Telefonnummern 0711 216-88200, 0711 216-88688 und 0711 216-88888. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12:30 Uhr erreichbar. Am Bürgertelefon beantworten 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen Ämtern der Stadt Fragen rund um das Thema Corona.

      Reisende oder Reiserückkehrer
      wenden sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de. So ist gewährleistet, dass verbindlich und schnell geantwortet werden kann.

      Landesgesundheitsamt

      Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr telefonisch unter (0711) 904-39555.

      Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

      Auch der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung informiert zum Coronavirus unter der Rufnummer 116117 (Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr).

      WICHTIG: Bitte rufen Sie die Notrufnummer 112 in Notfällen an. Wenn Sie Fragen zum Coronavirus haben, dann rufen Sie bitte eine der oben genannten Telefon-Hotlines an.

      Beratung für Unternehmen

      Hilfesuchende Stuttgarter Unternehmen können sich unter wifoe@stuttgart.de an die Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart wenden.
    • Wie kann ich mich und andere schützen?

      Hygiene-Maßnahmen

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) rät: Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten:
      • Hygiene beim Husten und Niesen
      • Händewaschen

      Die fortlaufend aktualisierten Informationen des Robert-Koch-Instituts zu dieser und weiteren Fragen sind unter folgendem Link zu finden:
      • Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

      In einer Grafik haben wir die wichtigsten Hygiene-Regeln dargestellt:
      • Hygiene-Tipps Landeshauptstadt Stuttgart (PDF)

      Maskenpflicht

      Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (das gilt für alle Personen nach ihrem sechsten Lebensjahr):

      • im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen,
      • im öffentlichen Fernverkehr,
      • in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten sowie auf den zugehörigen Parkflächen,
      • in Schulen ab der 5. Klasse, sowohl im Unterricht als auch auf den Verkehrswegen,
      • in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in Warteschlangen und geschlossenen Räumen,
      • in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
      • in Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen,
      • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
      • in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten

      Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht wird laufend an das aktuelle Pandemiegeschehen angepasst. Die aktuellsten Regelungen finden Sie in der Corona-Verordnung unter § 3.



      Schulen und Bildungseinrichtungen

      Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt ab der 5. Klasse auch für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts.

      An weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren muss auch außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.

      Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.

      Ausnahmen von der Maskenpflicht
      Die Maskenpflicht gilt nicht wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.

      Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.

      Schwerhörige oder gehörlose Menschen, sind auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen. Sie und ihre Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.

      Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt.

      Die Maskenpflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

      Weitere Empfehlungen, um sich vor einer Ansteckung zu schützen

      • Sozialkontakte minimieren. Besonders älteren Menschen wird empfohlen, seltener zum Einkaufen zu gehen.
      • Räume regelmäßig lüften.
      • Impfstatus gemäß Empfehlungen der Ständigen Impfkommission komplettieren (insbesondere Influenza und Pneumokokken).
      • Reisen nach Möglichkeit reduzieren

      Übertragungswege des Coronavirus

      Die neuartige Atemwegserkrankung COVID-19 beruht nach dem derzeitigen Stand des Wissens auf einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Erkenntnisse zu den genauen Übertragungswegen dieses Coronavirus sind noch begrenzt. Allerdings sind die Übertragungswege eng verwandter anderer Coronaviren gut bekannt. Verschiedene Arten von Coronaviren lösen beim Menschen typischerweise gewöhnliche Erkältungskrankheiten aus. Darüber hinaus sind in der Vergangenheit andere Coronaviren, wie das SARS- und MERS-Coronavirus aufgetreten, die zu schweren Atemwegserkrankungen geführt haben.

      Zielorgane von Coronaviren des Menschen sind vor allem die Atemwege. Der wichtigste Übertragungsweg ist eine sogenannte Tröpfchen-Infektion, bei der die Coronaviren von infizierten Menschen oder Tieren über Tröpfchen in die Luft abgegeben und anschließend eingeatmet werden. Weiterhin können verschiedene Atemwegs-Erreger über Schmierinfektionen übertragen werden. Hierbei gelangen Erreger, die sich auf den Händen befinden, an die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zu einer Infektion führen können.

      Sind auch andere Übertragungswege möglich?

      Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importiertes Spielzeug, mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.
      • Bundesinstitut für Risikobewertung: Fragen und Antworten (PDF)
    • Kinder und Jugendliche / Kitas und Schulen

      Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen

      Um Schulen, Kitas und Eltern in der Frage, wie man mit Erkältungen von Kindern umgehen soll, Handlungssicherheit zu geben, haben Sozialministerium und Landesgesundheitsamt Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen herausgegeben.
       
      Kinder die eindeutig krank sind, gehen nicht in die Betreuung/ Schule (wie vor der Corona-Pandemie auch).
       
      Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle und Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:
       
      • Fieber (ab 38,0°C). Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung
      • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) - ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen
      • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).
       
      Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant).
       
      Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.
       
      Die Eltern entscheiden je nach Befinden des Kindes bzw. des Jugendlichen, ob telefonisch Kontakt zum Hausarzt / zur Hausärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufgenommen werden soll. Die Testindikation stellt die/der behandelnde Ärztin/Arzt.
       
      Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen durch das Gesundheitsamt unterliegen, dürfen die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. Schule uneingeschränkt besuchen.
       
      Es gibt keine Auflagen für Kontaktpersonen von Kontaktpersonen.

      Handreichung Schnupfen (PDF)
      FAQ Vorgehen Coronafälle (PDF)

      Umgang mit dem Coronavirus: Tipps für Eltern

      Über den Ausbruch der Krankheit COVID-19, hervorgerufen durch das Coronavirus (SARS-CoV-2), und die Auswirkungen wird weltweit berichtet. Medienberichte und andere Informationen erreichen auch viele Kinder. Dabei können z.B. Bilder von Menschen in Schutzanzügen und mit Atemmasken bedrohlich wirken. Kinder nehmen den Umgang ihrer Familie sowie ihres sozialen Umfeldes - Freundeskreis, Kindergarten, Schule usw. - mit der aktuellen Situation sehr genau wahr. Eltern und andere Bezugspersonen stehen deshalb vor der Herausforderung, mit ihren Kindern über diese möglicherweise belastende Situation zu sprechen und z.B. häusliche Quarantänen zu organisieren. Eine Bürgerinformation (PDF) des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt hierfür wichtige Tipps.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

      Kitas und Kindertagespflege

      Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben mindestens bis zum 31. Januar 2021 geschlossen .

      Notbetreuung:  Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen  Betreuungskräfte in der Einrichtung, in der das Kind bisher schon betreut wurde. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger.

      Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Eltern, die zwingend auf eine Notbetreuung angewiesen sind, wenden sich an die an die jeweilige Einrichtung, die das Kind auch bisher besucht oder deren Träger.

      Bereits geplante Schließzeiten der Kitas werden wie geplant ohne Notbetreuung umgesetzt.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

      Schulen

      Gemäß der Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg bleiben die Schulen vorerst geschlossen. Der Präsenzunterricht, die Betreuung und alle schulischen Veranstaltungen werden mindestens bis zum 31. Januar 2021 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen weiterhin ausgesetzt.

      Geöffnet sind lediglich die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, andere Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen.

      Für die Schülerinnen und Schüler besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb, es besteht aber weiterhin die Schulpflicht.

       

      Notbetreuung

      Seit dem 11. Januar 2021 findet

      • an den allgemein bildenden Schulen von Klasse 1 bis 7,
      • für Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten und
      • an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für alle Klassenstufen

      eine Notbetreuung durch Lehrer und ggf. Betreuungspersonal statt.


      Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung
      ist grundsätzlich, dass

      • beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und
      • auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.


      Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

      • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder
      • ein Studium absolvieren oder
      • eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.


      Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.

      Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

      Die Notbetreuung soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist.

      Bei der Notbetreuung an den Schulen erfolgt die Organisation durch die jeweilige Schule. Der zeitliche Umfang der schulischen Notbetreuung richtet sich nach dem üblichen Unterrichtszeitraum sowie evtl. gebuchten Betreuungszeiten.

      Für die Notbetreuung an den Schulen gelten weiterhin die CoronaVO Schule des Landes bzw. die Allgemeinverfügung der Stadt, nach der alle in der Schule tätigen erwachsenen Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen Mund und Nase bedecken müssen.
       

      Eine Betreuung von Kindern ist nicht möglich,

      • wenn diese Kontakt zu einer bestätigten mit COVID-19 infizierten Person haben oder hatten (unabhängig von Symptomen) und seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen
      • oder sie sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird.


      Sofern ein Kind Krankheitssymptome gleich welcher Art zeigt, ist die Teilnahme an der Notfallbetreuung ebenfalls ausgeschlossen.

      Die Anmeldung für die Notbetreuung an der Schule erfolgt ausschließlich per E-Mail oder telefonisch (nicht persönlich) bei der jeweiligen Schule.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

      Ergänzend zu den weiterhin geltenden landesrechtlichen Regelungen gilt die Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 an Schulen und bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern (Verlängerung) (PDF) ) der Landeshauptstadt Stuttgart.

      Das Kultusministerium stellt die aktuellen Informationen und Verordnungen zum Thema Schule in Corona-Zeiten zur Verfügung.
    • Ältere Menschen, chronisch Erkrankte und Schwangere

      Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben

      • Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen.
         
      • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
         
      • Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
         
      • Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.
         
      • Welche Kombination von Risikofaktoren mit weiteren (Lebens-)Umständen ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei COVID-19 darstellen, ist noch nicht hinreichend bekannt.

      Schwangere Frauen

      Bei Fragen zu Themen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bietet die Beratungsstelle für Schwangere hilfreiche Informationen, beispielsweise zu finanziellen Hilfen für Familien wie Elterngeld, Kinderbonus, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsleistungen. Die Beratungsstelle erstellt auch einkommensabhängig Anträge für die Baby-Erstausstattung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind, die Schwangeren in der aktuellen Situation schnell hilft.

      Interessierte können telefonisch unter (0711) 216-80324 oder per E-Mail unter schwanger@stuttgart.de einen Termin vereinbaren mit der städtischen Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte.

      Das sollten Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf beachten

      • Besonders wichtig ist die größtmögliche Minderung des Risikos einer Infektion, zum Beispiel durch allgemeine Verhaltensregeln (Hände waschen, Abstand halten zu Erkrankten) und weitere Maßnahmen der Kontaktreduktion (ausführlich beschrieben in Referenz 2: COVID-19: Optionen für Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Gebieten, in denen vermehrt Fälle bekannt wurden ).
         
      • Wichtig ist auch eine aktive Information über das Krankheitsbild, die bei der frühzeitigen Selbsterkennung von Symptomen helfen kann.
      • Erkrankte sollten rasch Kontakt aufnehmen zur Hausarztpraxis oder telefonisch zu anderen beratenden Stellen:
        - Beratung hinsichtlich individueller Maßnahmen
        - Beratung hinsichtlich labordiagnostischer Abklärung von COVID-19

      • Wenn in der näheren Umgebung (z.B. im privaten oder beruflichen Umfeld) Fälle von COVID-19 bekannt werden, sollte dies ebenfalls entsprechend mitgeteilt werden, um gezielte diagnostische Maßnahmen zu beschleunigen.

      Hinweise zur Prävention und zum Management von Erkrankungen in Alten- und Altenpflegeheimen

      Generell sollten die gleichen Prinzipien wie bei der Prävention bzw. beim Ausbruchsmanagement anderer Atemwegserkrankungen in Alten- oder Altenpflegeheimen zur Anwendung kommen (Epidemiologisches Bulletin 39/2013 ) und Checkliste für Gesundheitsämter (GÄ) und/oder Pflegeeinrichtungen (RKI, September 2013 ), Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (06.07.2020).

      • Bei der Versorgung vulnerabler Patientengruppen im Rahmen einer Pandemie ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch das medizinische Personal aus Aspekten des Patientenschutzes angezeigt.
         
      • Beim Auftreten von Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sollte eine Abklärung auf SARS-CoV-2 erwogen werden
         
      • Hinweise für Besucher (z.B. Aushang) anbringen, dass sie das Altenheim nicht aufsuchen sollen, wenn sie eine akute Atemwegserkrankung haben.
         
      • Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen sollten zu Hause bleiben.
         
      • Bei neu aufgenommenen Bewohnern sollte der Gesundheitsstatus erhoben werden, Personen mit Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sind möglichst zu isolieren (s. unten).
         
      • Erkrankte Bewohner mit Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sollten nach Möglichkeit isoliert werden. Wenn sie ihren Wohnbereich verlassen müssen, sollten sie einen Mund-Nasenschutz aufsetzen (sofern tolerierbar).
         
      • Generelle Informationen für Mitarbeiter, Bewohner und deren Besucher, welche Anstrengungen unternommen werden, um die Bewohner zu schützen.
         
      • Hände-Desinfektionsmittel und Einmaltaschentücher sollten in allen Bereichen, auch den Wohnbereichen der Bewohner, bereit gestellt werden.
         
      • In der Pflege von Erkrankten mit Fieber oder Atemwegserkrankungen sollte den Empfehlungen entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.
      • Schutzausrüstung und Hinweise zu deren Benutzung sollten unmittelbar vor den Wohnbereichen platziert werden.
         
      • Mülleimer zur Entsorgung von Einmalartikeln sollten im Innenbereich vor der Tür aufgestellt werden.
         
      • Bei Übernahme durch bzw. Transfer in eine andere Einrichtung sollte eine Vorab-Information bezüglich Atemwegserkrankung bzw. auf COVID-19 verdächtige Erkrankung erfolgen.
         

      Referenzen

      • Bericht über die WHO-China Joint Mission (englisch; 28.2.2020).
      • Optionen zur Kontaktreduzierung in Gebieten mit COVID-19-Fällen (3.3.2020).
      • Epidemiologischen Bulletin 39/2013: Respiratorische Erkrankungen: Maßnahmen bei Ausbrüchen in Pflegeeinrichtungen (PDF, 130 KB, Datei ist nicht barrierefrei).
      • Checkliste für Gesundheitsämter (GÄ) und/oder Pflegeeinrichtungen (PDF, 102 KB, Datei ist nicht barrierefrei).
      • Nationaler Pandemieplan Teil I, Anhang 2 zu Kapitel 5: Planungshilfe für Altenheime und Altenpflegeheime.
      • Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (06.07.2020)
      Diese Hinweise ersetzen die früher hier abrufbaren Informationen des Gesundheitsamts für Pflegeheime.
    • Reiserückkehrer

      Allgemeine Informationen

      Bundesweit gelten jetzt strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten. Die neuen Regelungen gelten seit Montag, 18. Januar. Es gilt eine Zwei-Test-Strategie: Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland wird neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht - die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Ergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt -  zusätzlich eine Testpflicht bei der Einreise eingeführt.

      Zudem besteht zur verbesserten Kontrolle eine bundesweite digitale Meldeverpflichtung einreisender Personen aus Risikogebieten, die diese vor der Einreise auszufüllen haben.
       
      Es gibt jetzt drei Arten von Risikogebieten
       
      1. Risikogebiete (in ihrer bisherigen Art)
       
      2.  Hochinzidenz-Gebiet - Gebiete mit hohen Inzidenzien

      3. Virusvarianten-Gebiet - Gebiete in denen Virusmutationen verbreitet sind.


      Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht: www.rki.de/risikogebiete

      Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.

       
      Im Einzelnen gilt Folgendes:

      Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein PoC-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.

       
      • Personen die einreisen und keine Ausnahme haben, müssen sich unter www.einreiseanmeldung.de digital anmelden.
         
      • Einreisende müssen sich nicht mehr beim Amt für öffentliche Ordnung melden.
         
      • Dem Amt für öffentliche Ordnung müssen keine Testergebnisse mehr zugeschickt werden.
         
      Verkürzung der Quarantäne:

      • Die Quarantänedauer von zehn Tagen kann mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden.
       
      • Frühestens nach fünf Tagen kann ein Test gemacht werden. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden. Die Quarantäne darf nur zur Durchführung des Tests unterbrochen werden.

      • Dies gilt gilt  aufgrund der aktuellen Lage hinsichtlich der neuen SARS-CoV-2-Varianten nicht für Einreisende aus Gebieten mit Virusvarianten (z.B. Großbritannien oder Südafrika). Die Quarantänefrist von 10 Tagen muss in diesem Fall eingehalten werden.

      Ausgenommen von der Quarantäne und kein negativer Test notwendig:
      • Personen bei der Durchreise durch Baden-Württemberg
      • Personen aus Grenzregionen für bis zu 24h
      • beim Aufenthalt in Baden-Württemberg bis zu 72 Stunden aus bestimmten Gründen (§2(2) Nr. 2a-f)
      • Grenzpendler/ Grenzgänger, Internatsschüler, Dienstausübung
      • Abgeordnete des EU Parlaments

      Ausgenommen von der Quarantäne, aber negativer Test notwendig: alle Ausnahmen des §2 (3)

      Der negative Test darf bei Einreise nicht älter als 48h sein. Wenn der Test erst in Deutschland gemacht wird gilt bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses Quarantänepflicht.

      Urlaubsrückkehrer:
      • Wenn für das Urlaubsland keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen ist und ein negativer Test aus dem Ausland (nicht älter als 48h bei Einreise) vorliegt: Verkürzung der Quaran-täne auf 5 Tage
      • Wenn für das Urlaubsland eine Reisewarnung vorliegt: Test frühestens nach 5 Tagen in Deutschland möglich

      Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Reiserückkehr haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de.


      HINWEIS: Die Kosten für den Corona-Test zur Quarantäneverkürzung bei Einreisenden aus Risikogebieten werden nicht mehr übernommen.

      Weitere Informationen:

      • FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: www.rki.de/covid-19-tests

      • Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

      • Neue Regelungen bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten

      Einreise aus Risikogebiet (kein Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet)

      • Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
      • Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden.
      Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, z. B.:
      • Durchreisende
      • Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen
      • Grenzpendler und Grenzgänger
      • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren
      • Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
      • Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.

      www.rki.de/risikogebiete

      Einreise aus Hochinzidenz-Gebiet

      • Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
      • Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
      • Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
      www.rki.de/risikogebiete

      Einreise aus Virusvarianten-Gebiet

      • Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
      • Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
      • Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
      www.rki.de/risikogebiete
    • Weitere Informationen

      Hinweise zu den Besuchsregeln der Stuttgarter Kliniken

      Zum Schutz der oft besonders vulnerablen Patienten und zur Vermeidung kritischer Ausfälle des Klinikpersonals verschärfen die Stuttgarter Krankenhäuser die Besuchsregeln ab Montag, 2. November 2020, deutlich.

       

      Besuche von Patienten sind nur noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Wenige Ausnahmen gelten vor allem für Begleitpersonen kleiner Kinder, Angehörige von Sterbenden oder gesetzliche Betreuer, sofern diese keine Symptome aufweisen und keine Risikokontakte hatten. Zur Vermeidung sozialer Härten sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich.
       
      Gerade vor der absehbar kritischen Belastung für die Beschäftigten in den Kliniken ist dieser Schritt wichtig zum Schutz des Personals. Gleichzeitig müssen die Krankenhäuser weiterhin hygienisch sehr sichere Orte bleiben, die niemand aus Angst vor COVID-19 meidet, der ernsthaft behandlungsbedürftig ist. Größere Härtefälle können durch bessere Testmöglichkeiten verhindert werden, was gegenüber der Situation im März einen wichtigen Fortschritt darstellt.
       
      Die verschärften Besuchsbeschränkungen gelten in folgenden Kliniken:

      Klinikum Stuttgart
      Robert-Bosch-Krankenhaus
      Marienhospital
      Diakonie-Klinikum
      Karl-Olga-Krankenhaus
      Sana Herzchirurgie
      Sana Klinik Bethesda Krankenhaus
      Krankenhaus vom Roten Kreuz Bad Cannstatt GmbH

      Links zu weiteren Informationen


      • Einschätzung der aktuellen Lage in Deutschland
         
      • Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit COVID-19
         
      • Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
         
      • Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus
         
      • Allgemeine Verhaltenshinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
         
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