• Information in multiple languages
  • Pressemitteilungen
  • Kontrast
  • A
  • A
  • Jede Impfung
    zählt! Impfungen
    ohne Termin
    in Stuttgart

  • Informationen zum Coronavirus

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Fragen und Antworten.

    • Die Landeshauptstadt Stuttgart informiert

      Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst

      Das Land Baden-Württemberg hat zum 3. Mai 2022 die Isolations- und Quarantäneregeln geändert. Ab sofort beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Corona-Verordnung "Absonderung" (gültig seit 03.05.2022)

      Generelle Informationen zu den aktuell gültigen Corona-Regelungen finden Sie hier: Informationen zur Corona-Verordnung in Baden-Württemberg (gültig seit 03.04.2022)


      Aktuelle Kennzahlen

      Stuttgart: Corona-Kennzahlen und Impfstatistik

      Telefonische Nachfragen beim Gesundheitsamt

      Antworten auf Fragen zum Thema Corona-Virus bekommen Sie rund um die Uhr unter der Rufnummer 0711 216-59309. Unser digitaler "CovBot" nimmt Ihren Anruf ohne Wartezeit automatisiert entgegen, erfragt Ihr Anliegen und beantwortet Ihre grundsätzlichen Fragen. Bitte nutzen Sie diesen Service!

      Bitte beachten Sie insbesondere auch die Inhalte dieser Webseite, welche umfangreiche und aktuelle Informationen bereitstellen und einen Großteil aller Fragen abdecken.

      Fragen zu Reisen inkl. Einreisequarantäne sowie Anträge auf Absonderungsbescheinigung liegen in der Zuständigkeit des Amts für öffentliche Ordnung. Bitte berücksichtigen Sie die Hinweise auf dieser Webseite hierzu.
       
      Das Gesundheitsamt hat darüber hinaus von Montag bis Freitag zwischen 10 und 14 Uhr eine Corona-Hotline für Personen aus Stuttgart geschaltet: Menschen mit einem aktuellen positiven PCR-Test bzw. deren Haushaltsangehörigen / engen Kontaktpersonen erhalten unter der Rufnummer 0711 216-25600 Auskunft u. a. über:

      •     Hygienische Hinweise und Absonderung
      •     Absonderungsdauer
      •     (Frei-)Testmöglichkeiten
      •     Bedingungen für die Beendigung einer Absonderung

      Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG

      Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen künftig nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

      Als vollständig geimpft gelten nach aktueller Rechtslage Personen mit drei Impfungen. Bis zum 30. September gilt eine Ausnahmeregelung: Bis dahin liegt ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vor.

      Die Meldung nicht-geimpfter Personen erfolgt von der Einrichtungsleitung über ein datensicheres digitales Meldeportal, welches durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg bereitgestellt wird.

      Bitte sehen Sie von Meldungen per Post, Mail oder Fax an das Gesundheitsamt ab.

      Weitere Informationen erhalten Sie beim Sozialministerium unter
      https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

      Wichtige Informationen für Arztpraxen und Labore

      Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart bittet alle Arztpraxen und Labore, die nicht über DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz) übermitteln können, Covid-19-Befunde ausschließlich an folgende Faxnummer zu senden: 0711 216-9510328

    • Bleiben Sie uns treu
    • Informationen zur Corona-Impfung

      Die Impfung bietet einen sehr guten individuellen Schutz vor der Erkrankung und trägt zur Eindämmung der Pandemie bei.

      In Stuttgart gibt es Impfangebote, die Sie mit und ohne Termin wahrnehmen können. Eine Übersicht über alle Impfangebote finden Sie auf unserer Webseite: www.stuttgart.de/offenes-impfen.

      • Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

      • Informationen zur Corona-Impfung der Stadt Stuttgart
    • Kinder und Jugendliche / Kitas und Schulen

      Schulen und Kitas

      Corona-Verordnung Schule

      Seit dem 3. April 2022 gilt die neue Corona-Verordnung Schule, deshalb gelten für den Schulbetrieb unter anderem die folgenden Regelungen (alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Kultus- und Sozialministeriums Baden-Württemberg):

      • Maskenpflicht entfällt: Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen. Auch die Stadt Stuttgart rät weiterhin zur Vorsicht und zum Tragen einer Maske.
      • Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort: Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen. Ausnahmen von der Testpflicht siehe unter FAQ zum Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen. Weiterhin von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden.
      • Hygienevorgaben, Lüften und Abstand: Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.
      • Umgang mit Coronainfektionen in der Klasse oder Lerngruppe: Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Sowohl die fünftägige "Kohortenpflicht" als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen.
      • Zutritts- und Teilnahmeverbote: Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zur Schule. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie den Absonderungsort in der Regel nicht verlassen dürfen.
      • Befreiung vom Präsenzunterricht: Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.
      • Veranstaltungen: Die Corona-Verordnung sieht seit dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.


      Weitere Informationen finden Sie hier:

      • die aktuelle Corona-Verordnung Schule vom 1. April 2022
      • Antworten auf häufige Fragen zum Schulbetrieb: FAQ zum Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen.
      • nähere Informationen zu den aktuellen Regelungen: Sozialministerium Baden-Württemberg

      Die Testungen für den Zeitraum vom 25. April - 27. Juli 2022 (Ende Osterferien bis Ende Schuljahr 2021/2022) für alle Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (GENT) sowie körperliche und motorische Entwicklung (KMENT), SBBZ mit dem Bildungsgang GENT sowie Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten werden weitergeführt .
       
      Für alle anderen Schulen und Kindertageseinrichtungen wird die Testpflicht zum 13. April 2022 aufgehoben. Ein freiwilliges Testangebot besteht nicht.


      Kinderkrankengeld

      Gesetzlich krankenversicherte Eltern können auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Diese Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert.

      Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

      Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.

      Hinweis: Sie brauchen in dieser herausfordernden Zeit Hilfe und Unterstützung? Auf der folgenden Seite finden Sie  Kontaktdaten zu den Beratungszentren Jugend und Familie sowie Beratungsstellen für Eltern und Jugendliche: Beratung und Unterstützung für Eltern, Kinder und Jugendliche

      Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen

      Um Schulen, Kitas und Eltern in der Frage, wie man mit Erkältungen von Kindern umgehen soll, Handlungssicherheit zu geben, haben Sozialministerium und Landesgesundheitsamt Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen herausgegeben.
       
      Kinder die eindeutig krank sind, gehen nicht in die Betreuung/ Schule (wie vor der Corona-Pandemie auch).
       
      Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle und Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:
       
      • Fieber (ab 38,0°C). Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung
      • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) - ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen
      • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).
       
      Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant).
       
      Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.
       
      Die Eltern entscheiden je nach Befinden des Kindes bzw. des Jugendlichen, ob telefonisch Kontakt zum Hausarzt / zur Hausärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufgenommen werden soll. Die Testindikation stellt die/der behandelnde Ärztin/Arzt.
       
      Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen durch das Gesundheitsamt unterliegen, dürfen die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. Schule uneingeschränkt besuchen.
       
      Es gibt keine Auflagen für Kontaktpersonen von Kontaktpersonen.

      Handreichung Schnupfen (PDF)
      FAQ Vorgehen Coronafälle (PDF)

      Umgang mit dem Coronavirus: Tipps für Eltern

      Über den Ausbruch der Krankheit COVID-19, hervorgerufen durch das Coronavirus (SARS-CoV-2), und die Auswirkungen wird weltweit berichtet. Medienberichte und andere Informationen erreichen auch viele Kinder. Dabei können z.B. Bilder von Menschen in Schutzanzügen und mit Atemmasken bedrohlich wirken. Kinder nehmen den Umgang ihrer Familie sowie ihres sozialen Umfeldes - Freundeskreis, Kindergarten, Schule usw. - mit der aktuellen Situation sehr genau wahr. Eltern und andere Bezugspersonen stehen deshalb vor der Herausforderung, mit ihren Kindern über diese möglicherweise belastende Situation zu sprechen und z.B. häusliche Quarantänen zu organisieren. Eine Bürgerinformation (PDF) des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt hierfür wichtige Tipps.

      Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
    • Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde?

      Personen, die in Stuttgart wohnen und nach einem Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, werden vom Gesundheitsamt nur noch auf elektronischem Weg kontaktiert (sofern diesem eine Email-Adresse vorliegt), da das Land Baden-Württemberg das Fall- und Kontaktpersonenmanagement aufgrund der hohen Fallzahlen geändert hat.
    • Was heißt ein positiver SELBST-Test für mich?

      Sie haben an sich einen sogenannten Selbsttest auf das Coronavirus durchgeführt - also ohne Beaufsichtigung durch geschulte Personen - und Ihr Test ist positiv ausgefallen.

      Folgende Schritte müssen Sie jetzt unternehmen:

      • Machen Sie unverzüglich einen Antigenschnelltest in einem von der Landeshauptstadt beauftragten Testzentrum, um das Ergebnis Ihres Selbsttests zu bestätigen.
      • Hier finden Sie ein Ablaufschema - Was tun bei positivem Schnelltest? (PDF) , was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen:
      • Zusätzlich finden Sie ausführliche Informationen zum positiven Selbsttest hier: Mein Selbsttest ist positiv - was muss ich jetzt tun? (PDF)

      Was heißt ein positiver SCHNELL-Test für mich?

      Sie haben einen Schnelltest auf das Coronavirus machen lassen und Ihr Test ist positiv ausgefallen. Schnelltests sind Antigentests, die von geschulten Dritten durchgeführt oder beaufsichtigt wurden.

      Folgende Schritte müssen Sie jetzt unternehmen:

      • Mit einem positiven Antigen-Testergebnis unterliegen sie automatisch der Absonderungspflicht (Quarantäne). Bitte begeben Sie sich unverzüglich und ohne Umwege - und nach Möglichkeit ohne Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel - an Ihren Wohnort! Die Quarantänezeit beginnt am Tag des Tests und dauert insgesamt 5 ganze Tage.
      • Nach Ablauf von fünf Tagen endet die verpflichtende Absonderung, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine (Corona-typischen) Krankheitssymptome mehr haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Absonderung bis zum Abklingen der Symptome fortgesetzt werden - maximal jedoch bis zu 10 Tagen.
      • Teilen Sie allen Ihren Haushaltangehörigen schnellstmöglich mit, dass Sie positiv getestet wurden. Für Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen entfällt die Quarantänepflicht (unabhängig vom Impfstatus), sofern diese Personen nicht selbst positiv getestet wurden. Wir empfehlen diesen Personen einen Test zu machen sowie auf Symptome zu achten und für die Zeit nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person, die Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
      • Wir empfehlen Ihnen einen PCR-Test durchführen zu lassen, in einem von der Landeshauptstadt beauftragten Testzentrum, um das Ergebnis Ihres Schnelltests zu bestätigen. Hierfür dürfen Sie die Quarantäne unterbrechen.
      • Fällt dieser Bestätigungstest negativ aus, endet automatisch Ihre Quarantäne.
      • Hier finden Sie ein Ablaufschema - Was tun bei positivem Schnelltest? (PDF) , was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.
      • Zusätzlich finden Sie ausführliche Informationen zum positiven Schnelltest hier: Mein Schnelltest ist positiv - was muss ich jetzt tun? (PDF)

      Was heißt ein positiver PCR-Test für mich?

      PCR-Tests sind Tests, die in einem Labor ausgewertet werden. Stellt das jeweilige Labor einen positiven Befund fest, bedeutet das, dass in Ihrem Test das Coronavirus nachgewiesen wurde. Sie müssen sich nun unverzüglich für die kommenden 5 Tage in "Absonderung" begeben. So sieht es das Robert-Koch-Institut  und die "Corona-Verordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg" im Regelfall vor.

      Nach Ablauf von fünf Tagen endet die verpflichtende Absonderung, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine (Corona-typischen) Krankheitssymptome mehr haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Absonderung bis zum Abklingen der Symptome fortgesetzt werden - maximal jedoch bis zu 10 Tagen.

      Darüber hinaus empfehlen wir dringend, sich beginnend mit Tag 6 wiederholt mittels Selbst- oder Schnelltest zu testen bis der Test negativ ist und dass Sie bis dahin freiwillig in Selbstisolation bleiben.

      Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben und seinen Hausarzt kontaktieren, dieser kann Ihnen bei Bedarf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

      Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen/Pflegeeinrichtungen benötigen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Schnelltest nach Ende der Quarantäne. Die Durchführung des Testes sollte frühestens an Tag 6 stattfinden, sofern symptomfrei.

      Für einen Antigenschnelltest vereinbaren Sie bitte einen Termin in einem Corona Testzentrum unter www.stuttgart.de/corona-schnelltest.

      Während Sie in Absonderung/Quarantäne sind, bleiben Sie zu Hause und schränken Sie Ihre Kontakte zu anderen maximal ein. Stellen Sie sicher, dass Sie außerdem ausreichend mit Lebensmitteln und den für Sie notwendigen Medikamenten versorgt sind.

      Bitte kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder in dringenden Fällen außerhalb der Sprechzeiten den kassenärztlichen Notdienst (116 117) bzw. den Rettungsdienst (112) darüber, dass Sie sich in Absonderunge befinden.

      Bitte tragen Sie Ihr positives Testergebnis in die Corona-Warn-App ein, wenn Sie diese nutzen. Über die App können Sie so jene Personen informieren, die sich in Ihrer Nähe aufgehalten haben. Persönliche Daten werden dabei zu keiner Zeit erfasst oder an andere Nutzer der App übermittelt.

      Sollten solche Personen als enge Kontaktpersonen in Frage kommen - da ihnen eine rote Warnung mittels der Corona-Warn-App angezeigt wird -, sind diese berechtigt, einen kostenlosen Antigenschnelltest an einer der Bürger-Teststellen machen zu lassen.

      Bescheinigung Ihrer Absonderung

      Die Corona-Absonderungs-Verordnung hat sich zum 3. Mai 2022 geändert, eine Quarantäne-Bescheinigung kann daher nur noch für Personen mit der Quarantänezeit vor dem 3. Mai ausgestellt werden.

      Personen mit einer Quarantäne vor dem 3. Mai erhalten die Quarantäne-Bescheinigung auf Antrag beim Amt für öffentliche Ordnung unter: www.stuttgart.de/vv/leistungen/absonderungsbescheinigung-beantragen.php.

      Für die Personen, welche nach dem 3. Mai positiv getestet wurden, genügt das positive Testergebnis als Quarantäne-Bescheinigung (und z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber usw.).

      Informationen für Kontaktpersonen

      • Für Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen entfällt die Quarantänepflicht (unabhängig vom Impfstatus), sofern diese Personen nicht selbst positiv getestet wurden. Wir empfehlen diesen Personen, für die Zeit nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person, die Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
      • Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer med. Maske/FFP2-Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Eine Selbstbeobachtung - auch auf nur milde Symptome -, ist für diese Personen von großer Bedeutung.

      Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger

      Das Robert Koch Institut hat wichtige Hinweise und Schritte zusammengestellt, die zu ergreifen sind, falls für Covid-19 typische Krankheitssymptome auftreten. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier (PDF).

      Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne

      Die häusliche Quarantäne ist genauso wie Kontaktbeschränkungen eine angeordnete Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Ausführliche und hilfreiche Informationen, was Sie während der angeordneten Quarantäne beachten sollten, und Antworten auf Fragen zur häuslichen Quarantäne finden Sie auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

      Fremdsprachige Informationen finden Sie unter dem Reiter "Further Languages" und auf den Seiten des Robert Koch-Institutes.
    • Informationen für Genesene, Geimpfte, Geboosterte

      Allgemeine Informationen

      • Genesene:

      Als Nachweis für eine überstandene Corona-Infektion gilt aktuell ein PCR-Laborbefund, alternativ evtl. die Absonderungs- bzw. Quarantänebescheinigung des Amts für öffentliche Ordnung.
      Für den Genesenennachweis muss die Infektion mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage (3 Monate) zurückliegen. Wenn Ihr Testdatum länger als 3 Monate zurückliegt gelten Sie nicht mehr als genesene Person im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Um anschließend als vollständig geimpft zu gelten und weiterhin von den meisten Beschränkungen ausgenommen zu werden, ist eine Auffrischimpfung erforderlich (s. u.).

      • Grundimmunisierte (vollständig geimpfte Personen):

      Um als vollständig geimpft zu gelten, ist in der Regel der Nachweis
      von 2 Impfungen mit den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen (siehe Paul-Ehrlich-Institut https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) notwendig. Auch beim Impfstoff Johnson & Johnson (Janssen) sind mittlerweile 2 Impfungen für die Grundimmunisierung erforderlich.

      Um nach einer überstandenen Corona-Infektion als vollständig geimpft zu gelten, ist dagegen eine einmalige Auffrischimpfung ausreichend. Dies betrifft insbesondere Menschen, deren Infektion länger als 3 Monate zurückliegt und die daher nicht mehr als genesene Person im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten. Anders als beim Genesenennachweis, ist hier neben einem PCR-Befund auch ein Antikörpernachweistest plus die einmalige Auffrischimpfung ausreichend. Wichtig: Ein Antigennachweistest ist hierfür nicht gültig!

      Bei Fragen zum Thema Impfungen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.

      • Geboostert

      Erfahrungen und Studien haben gezeigt, dass eine dritte Impfung den Impfschutz vor schwerer Erkrankung verbessern kann. Daher gibt es für vollständig geimpfte Personen Auffrischimpfungen oder sogenannte Booster.

      Um als geboostert zu gelten, sind in der Regel drei Impfungen nötig. Direkt nach der dritten Impfung mit einem mRNA - Impfstoff gilt man als geboostert.

      In Baden-Württemberg gelten aktuell (Stand 20. Januar 2022) folgende Personen als geboostert bzw. werden geboosterten Personen gleichgestellt:
      • Personen, die dreifach geimpft sind.
      • Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als 3 Monaten erworben haben.
      • Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als 3 Monate zurückliegt.


      Beachten Sie bitte die
      Hinweise für grundimmunisierte und geboosterte Personen des Bundesgesundheitsministeriums

      Zugelassene Nachweisdokumente

      Folgende Dokumente können Sie aktuell (Stand 20. Januar 2022) noch für einen Nachweis nutzen:

      • PCR-Befund eines Labores ODER
      • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes ODER
      • PCR-Befund einer Teststelle/eines Testzentrums ODER
      • ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart und Testdatum enthält) ODER
      • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart und Testdatum enthält) ODER
      • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart und Testdatum enthalten)
      • Antikörpernachweis (nur in Verbindung mit einer Impfung!)
      • Digitaler Impfnachweis

      Digitale Genesenenzertifikate(QR-Code für CovPass bzw. CWA)
      können von teilnehmenden Hausarztpraxen oder Apotheken bei Vorlage eines PCR-Befunds ausgestellt werden. Englischsprachige PCR-Befunde können via Labor, Teststelle oder Hausarztpraxis angefragt werden.

      Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Sozialministeriums Baden-Württemberg und des Bundesgesundheitsministeriums.

      Liegt der PCR-Laborbefund nicht (mehr) vor, kann man sich entweder an die Hausarztpraxis oder direkt an das Testzentrum wenden, bei dem der Abstrich durchgeführt wurde. Befunde aus dem Klinikum Stuttgart können angefordert werden unter: laborbefunde@kvbawue.de , Befunde vom Testzentrum Cannstatter Wasen unter befunde@corona-testzentrum-wasen.de. Das Testzentrum Cannstatter Wasen stellt auf Wunsch als Selbstzahlerleistung (GOÄ GOP 1 und 70 = 16 Euro) ein ärztliches Attest, das auch auf Englisch erstellt werden kann.

      (Bitte achten Sie darauf, Ihren vollständigen Namen und das Geburtsdatum anzugeben.)

      Das Gesundheitsamt Stuttgart stellt  keine separate Bescheinigungen über eine durchgemachte Covid-19 - Erkrankung aus. Es erhält i. d. R.  von den Laboren Kenntnis über ein positives Testergebnis über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Bei den übermittelten Meldebefunden handelt es sich nicht um PCR-Laborbefunde, sondern um ein spezielles Datenbankformat.

      Positive Antigentestergebnisse zählen nicht zu den momentan gültigen Nachweisen, die Erleichterungen rechtfertigen. Antikörpernachweise können nur in Verbindung mit einer einmaligen Impfung anerkannt werden.

      Bescheinigung Ihrer Absonderung

      Die Corona-Absonderungs-Verordnung hat sich zum 3. Mai 2022 geändert, eine Quarantäne-Bescheinigung kann daher nur noch für Personen mit der Quarantänezeit vor dem 3. Mai ausgestellt werden.

      Personen mit einer Quarantäne vor dem 3. Mai erhalten die Quarantäne-Bescheinigung auf Antrag beim Amt für öffentliche Ordnung unter: www.stuttgart.de/vv/leistungen/absonderungsbescheinigung-beantragen.php.

      Für die Personen, welche nach dem 3. Mai positiv getestet wurden, genügt das positive Testergebnis als Quarantäne-Bescheinigung (und z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber usw.).
    • Corona-Tests in Stuttgart

      In der Landeshauptstadt Stuttgart gibt es beauftragte Teststellen, die PCR-Testungen und Antigen-Schnelltestungen durchführen.

      Weitere Informationen sowie einen Überblick aller Teststellen in Stuttgart erhalten Sie auf unserer Seite Testungen in Stuttgart .
    • Testungen: Informationen für Anbieter

      BITTE BEACHTEN: Aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen zur Beauftragung einer Teststelle ist der Bedarf an Testungen in Stuttgart derzeit ausreichend gedeckt. Deshalb werden derzeit keine Anträge mehr angenommen. Wir bitten von Zusendungen von Anträgen abzusehen. Auch telefonische Anfragen hierzu können nicht beantwortet werden. Wir bitten um Verständnis und bedanken uns bei allen für das Engagement!

      Bürgerinnen und Bürger haben auch außerhalb der Arztpraxen, Apotheken und kommunalen Strukturen die Möglichkeit, Schnelltests vornehmen zu lassen.

      Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat die Allgemeinverfügung "Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen" am 10. Juni 2021 (PDF) aufgehoben, da in Baden-Württemberg mittlerweile flächendeckend sehr gute Testkapazitäten vorhanden sind.

      Einzelbeauftragungen können bei Bedarf weiterhin durch die Gesundheitsämter erfolgen. Eine Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt entsprechend. Eine Teststelle kann erst betrieben werden, wenn eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt vorliegt.
    • Betreiben einer Teststelle nach § 6 der Testverordnung

      Für die Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-TestVerordnung gelten bestimmte Voraussetzungen. Jeder Anbieter von Bürgertests in Stuttgart ist verpflichtet, sich vorab beim Gesundheitsamt zu melden. Dieses kann die Testungen untersagen, wenn die geforderten Qualitätsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder nachträglich entfallen.

      Schritte für eine Beauftragung


      • Bitte senden Sie dem Gesundheitsamt Stuttgart die beiliegende Checkliste zu Ihrer Teststelle maschinenschriftlich ausgefüllt als PDF-Datei zu: covid-testung@stuttgart.de, Betreff: Eröffnung Teststelle

        Checkliste Teststelle (PDF)


        Die Checkliste orientiert sich an den Anforderungen der Coronavirus-TestVerordnung vom 24.06.2021.
         
      • Die Leistungserbringer sind verpflichtet alle Tester, die keinen medizinischen Hintergrund haben, nach § 12 Absatz 4 praktisch schulen zu lassen und den Nachweis hierüber bei Antragstellung einzureichen. E-Learning-Kurse werden nicht akzeptiert. Bitte füllen Sie das folgende Dokument aus und reichen es zusammen mit Ihrem Antrag ein: Bestätigung über den Einsatz von geschultem Personal (PDF)

      • Mit der Antragstellung ist ein ausführliches Hygienekonzept sowie ein Arbeitsablauf einzureichen.

      • Teststellen die unter ärztlicher Leitung stehen teilen dem Gesundheitsamt Stuttgart ebenfalls den Namen, Anschrift und Kontakt des Arztes / der Ärztin mit.

      • Bei Antragstellung ist ein Nachweis (z.B. Mietvertrag) zu erbringen, dass die Leistungserbringung auf dem gewünschten Grund erfolgen darf. Teststellen auf öffentlichem Grund werden nicht genehmigt.

      • Nachrichtlich ist ebenfalls das Amt für öffentliche Ordnung von der Leistungserbringung zu unterrichten: sicherheit@stuttgart.de

      • Die Abrechnung der Testungen erfolgt entsprechend der Testverordnung des Bundes über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Angebotserbringer müssen sich über deren Webseite registrieren. Alle Fragen bezüglich der Abrechnung müssen direkt mit der KV geklärt werden: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/testv-abrechnung-nicht-kv-mitglieder/. Das Gesundheitsamt Stuttgart ist hierfür nicht zuständig.

      • Anträge die nicht vollständig sind, werden nicht bearbeitet!

      Kostenabrechnung

      Die Vergütung Ihrer Leistungen erfolgt ausschließlich nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Ansprüche zur Vergütung der Testung gegen die Stadt Stuttgart ergeben sich aus dieser Beauftragung nicht.

      Bitte beachten Sie: Die Abrechnung der Testvergütungen und -sachkosten erfolgt unabhängig vom kommunalen Meldeverfahren eigenverantwortlich durch die Kassenärztliche Vereinigung.

      Die Teststellen-ID ist die Voraussetzung für das Abrechnungsverfahren mit der KVWL. Die Teststellen-ID ist keine Abrechnungsnummer.

      Sofern Sie nicht ohnehin schon mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, erhalten Sie von dort die weiteren Informationen. Für das Abrechnungsverfahren müssen Sie sich zusätzlich zu dem kommunalen Meldeverfahren selbst bei der Kassenärztlichen Vereinigung registrieren. Dazu finden Sie Informationen auf der Internetseite der KVWL www.corona-kvwl.de/nicht-aerztliche-leistungserbringer
       

      Mobile Bürgertestungen

      Sollten Sie als Teststelle zusätzlich mobile Testungen anbieten wollen (z.B. mit einem Bus oder auf- und abbaubaren Zelt), ist dies gesondert zu beantragen. Hier gilt es ebenso, die Mindestvoraussetzungen der Anlage 1 der CoronaTeststrukturVO einzuhalten. Außerdem müssen die Orte, an denen sich die mobile Teststelle regelmäßig aufstellt, abschließend benannt werden. Testungen an anderen Orten sind dann gesondert dem Gesundheitsamt unter covid-testung@stuttgart.de  anzuzeigen.

      Mobile Bürgertestungen anlässlich einzelner Tagesveranstaltungen, z.B. auf dem Parkplatz vor dem Veranstaltungsgelände sind grundsätzlich nicht vorgesehen bzw. wären privat mit dem Veranstalter abzurechnen.

      Dokumentationspflicht und sonstige Hinweise

      Die Corona-TestV vom 25.06.2021 regelt in § 7 Absatz 5 die Auftrags- und Leistungsdokumentation neu. So müssen ab 1. Juli 2021 folgende Dinge dokumentiert und auf Verlangen der KV zur Prüfung vorgelegt werden:

      • bei Leistungen nach § 4a (Bürgertestungen) die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,

      • bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 (Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung) der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,

      • für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung , der Testgrund (§ 4a), der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,

      • bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,

      • die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

      Die Leistungserbringer sind verpflichtet dem Gesundheitsamt die Anzahl aller durchgeführten Testungen nach §4a TestV, sowie die Anzahl der positiven Testergebnisse, einmal wöchentlich mitzuteilen. Hierzu verwenden Sie bitte unsere Datenbank. Die Zugangsdaten erhalten Sie bei Zulassung Ihrer Teststelle.

      Zu beachten ist, dass gemäß § 7 Absatz 4, die Daten die zur Abrechnung an die KV übermittelt werden, keinerlei Bezug zu den getesteten Personen haben dürfen.

      Corona Warn-App

      • Ab dem 01. August 2021 müssen Teststellen, um Testungen mit der KV abrechnen zu können, Testergebnisse auf Wunsch auch über die Corona-Warn-App zur Verfügung stellen.

      • Als Teststelle müssen Sie sich bei T-Systems melden. Zunächst ist hierfür eine formlose E-Mail an die Kontaktadresse registrierung.labore.pandemietest@t-systems.com ausreichend. Weiterführende Unterlagen und Informationen können nachgereicht werden. Bei Fragen zur Anbindung und Registrierung stehen dort Ansprechpartner unter der genannten E-Mailadresse sowie unter der Hotline +49 620 2274 3730 (Mo-So: 6 - 20 Uhr) zur Verfügung.

        Außerdem erhalten Sie Informationen zur Anbindung auf der Corona-Warn-App-Seite https://www.coronawarn.app/de/ und dort unter dem Button "Schnelltestpartner werden".

      Testungen in Firmen/Unternehmen/auf Auftrag von Dritten (z.B. Sportvereine für eigens ausgerichtete Sportveranstaltungen)

      Bürgertestungen sind ausschließlich Testungen einzelner Personen. Sollten Sie Anfragen von z.B. Firmen oder Vereinen haben zur Testung von Mitarbeitern, Mitgliedern oder auch Besuchern, können Sie solche Testungen in Ihrer Funktion als beauftragte Teststelle vornehmen.

      Testungen dieser Natur können allerdings nicht als Bürgertestung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden, sondern sind per Rechnungsstellung an die Firma/ den Verein abzurechnen.

      Beschäftigtentestungen sind im Meldeportal als eigene Kategorie zu melden.

      Es besteht immer die grundsätzliche Meldepflicht positiver Ergebnisse an das Gesundheitsamt (per bereitgestelltem Meldeformular an die Nummer: 0711 216-9510328).

       

      Anzeigepflicht des Gewerbes nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)

      Der gewerbliche Betrieb einer Corona-Teststation, also der Beginn und die Aufgabe, ist mit einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO gegenüber dem Amt für öffentliche Ordnung, Gewerbe- und Gaststättenbehörde, unter Verwendung entsprechender Vordrucke anzuzeigen. Näheres zum Verfahren und den Rechtsgrundlagen finden Sie hier: Gewerbe anmelden
    • Telefon-Hotlines

      Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration

      Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Es gibt dort Antworten zu Themen rund um das Thema Coronavirus - etwa bei Unklarheiten zu Tests und Testpflicht, zu Impfungen, zu Quarantäne, zur Einreise nach Baden-Württemberg oder andere aktuelle Regelungen.

      Die deutschsprachige Hotline erreichen Sie montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr unter 0711 904-39555.

      Auskünfte in Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch erhalten Sie unter der Hotline 0711  410-11160 ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr erreichbar.

      Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

      Auch der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung informiert zum Coronavirus unter der Rufnummer 116117 (montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr).

      WICHTIG: Bitte rufen Sie die Notrufnummer 112 in Notfällen an.
    • Was müssen Reiserückkehrer beachten?

      Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht bei Einreise

      Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

      Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Diese finden Sie hier: www.rki.de/risikogebiete. Die Kategorie der "einfachen" Risikogebiete entfällt.

      1. Anmeldepflicht
      • Durchführung der digitalen Enreiseanmeldung VOR Einreise www.einreiseanmeldung.de 

      Weitere Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.


      2. Quarantänepflicht
      • Wenn Sie sich in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne).
        Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage.
        Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

      • Beendigung bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden:
        - sofort durch Übermittlung eines Genesenen- oder eines Impfnachweises
        - fünf Tage nach der Einreise durch Übermittlung eines negativen Testnachweises über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de.

        Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

      • Beendigung bei Virusvariantengebieten: Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt insbesondere in folgendem Fall in Betracht:
        - Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

      ACHTUNG: Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI, dass ein bestimmter Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam wäre, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht demnach nicht.

      Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den  FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.


      3. Nachweispflicht

      • Generelle Nachweispflicht für alle Reisenden:
        Reisende ab 6 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

      • Spezielle Nachweispflicht nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet:
        - Hochrisikogebiet:
        Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Genesenen- oder Impfnachweises vor Abreise.
        - Virusvariantengebiet: Vorlage eines negativen Testnachweises von jeder Person (ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus)

        Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.
        Informationen zu anerkannten Tests finden Sie beim RKI .
        Kinder unter 6 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

      Weitere Infos zur Nachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

      Ausnahmen der Einreiseverordnung bei Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht

      Es besteht immer eine Anmeldepflicht ( www.einreiseanmeldung.de ).

      Für Personen, die eine der folgenden Ausnahmen erfüllen und das 12. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich ein Test (Antigentest max. 48h/ PCR Test max. 72h bei Einreise) im Einreiseportal hochgeladen werden, anschließend entfällt die Quarantänepflicht:

      1. Von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die
      • lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
      • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
      • im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
      • Grenzpendler und Grenzgänger
      • Verwandte ersten Grades (Eltern und Kinder), Ehegatten oder Lebensgefährten weniger als 72 Stunden besucht haben. (Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Einreise aus einem Virusvariantengebiet).

      2. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die
      • Verwandte ersten (s.o.) oder zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister), Ehegatten oder Lebensgefährten länger als 72 Stunden besucht haben. (Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Einreise aus einem Virusvariantengebiet).

      Weitere Ausnahmen finden Sie in §6 der Coronavirus-Einreiseverordnung - EinreiseVO.

      Weitere Informationen

      Es gilt nach der neuen Bundesverordnung ein Beförderungsverbot, d.h. Personen dürfen aus einigen Ländern nicht nach Deutschland befördert werden. Ausnahmen bestehen, bspw. für Personen mit deutschem Wohnsitz oder gültigem Aufenthaltstitel.

      Ausführliche Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit und der Webseite des Auswärtigen Amtes.

      Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland finden Sie hier: www.rki.de/covid-19-tests

      Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Reiserückkehr haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an das Amt für öffentliche Ordnung unter einreise.corona@stuttgart.de.
    • Medizinische Masken für Stuttgarterinnen und Stuttgarter mit besonderen Bedarfen

      Bürgerinnen und Bürger mit besonderen Bedarfen erhalten kostenlose medizinische Schutzmasken in Tafelläden, den Begegnungsstätten für Ältere, in den Beratungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe, bei der Suchtberatung und bei den Trägern der Flüchtlingshilfe.
    • Hintergrund

      Das Tragen von medizinischen Masken hat sich als eine der zentralen und besonders wirkungsvollen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erwiesen.

      Im Juni 2020 wurden rund 40.000 Mund-Nasen-Schutzmasken in einer ersten Verteilaktion den verschiedenen sozialen Einrichtungen zur Weitergabe an Stuttgarter*innen mit besonderen Bedarfen zur Verfügung gestellt. In einer zweiten Aktion im Februar 2021 sind infolge des Bund-Länder-Beschlusses vom 19.01.2021, der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften enthält, weitere 20.000 Mund-Nasen-Schutzmasken und 20.000 FFP 2 Masken verteilt worden. Mit dieser aktuellen Aktion wird sichergestellt, dass alle Bürger*innen mit besonderen Bedarfen kostenlos Schutzmasken erhalten können.

      Corona-Virus-Schutzmaskenverordnung des Bundes

      Die Stuttgarter Aktionen flankieren die durch den Bund veranlasste Versorgung aller Bürger*innen durch die Corona-Virus-Schutzmaskenverordnung. Über diese werden auch leistungsberechtigte Personen nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch (SGB II und SGB XII) mit Schutzmasken versorgt.

      Bei Personen mit Anspruch auf existenzsichernde Leistungen, die im Rahmen eines individuellen Antrags eine besondere Bedarfssituation für die Beschaffung von Schutzmasken geltend machen, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den zuständigen Träger.

      Leistungsberechtigte, die aufgrund besonderer Umstände einen erhöhten individuellen Bedarf an Schutzmasken haben, sollten sich daher an ihre zuständigen Sachbearbeiter*innen wenden.
    • Unternehmen / Selbstständige

      Corona-Beratung für Unternehmen

      Hilfesuchende Stuttgarter Unternehmen können sich unter wifoe@stuttgart.de an die Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart wenden.

      Informationen für Unternehmen

      Was tun bei erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wo gibt es schnelle Liquiditätshilfen? Welche Regelungen für Kurzarbeit greifen in der aktuellen Situation? Wer trägt welche Kosten und wo gibt es weitere Unterstützung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:

      Unterstützung durch Bund, Land und Region

      1. Hilfen und Förderprogramme

      • Beantragung Überbrückungshilfe
      • Übersicht über Hilfs- und Unterstützungsprogramme
      • Fördeprogramm Krisenberatung Corona
      • Unterstützung Kleinstunternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft


      2. Allgemeine Informationen

      • Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
      • Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
      • Branchenspezifische Corona-Verordnungen des Landes-Baden-Württemberg
      • Informationen über Infektionsketten
      • Informationen zur Quarantäne


      Unterstützungen mit Beteiligung der Stadt Stuttgart

      1. Beratung zur Existenzsicherung

      Wo gibt es Informationen für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise? Welche Initiativen haben es sich zum Ziel gesetzt, die lokale Wirtschaft zu unterstützen? Folgende Initiativen werden von der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt unterstützt und gefördert.

      Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie kann auch die einstündige Existenzsicherungsberatung hilfreich sein, die vom städtischen Gründerbüro angeboten wird. Das Beratungsangebot ist offen für alle Stuttgarter Unternehmen. Sie dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie:

      • Umstellung von Prozessen und Organisation in der betrieblichen Krise
      • Controlling und Kostenmanagement
      • Führung von Mitarbeitern im Schock
      • Wege in die digitale neue Arbeitswelt
      • Kommunikation in Krisenzeiten

      Einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin mit unseren professionellen Beraterinnen und Beratern können Sie unter der Rufnummer 0711/216-88333 (in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr) oder unter wifoe@stuttgart.de vereinbaren.

      2. Online-Plattform "Stuttgart sind wir"

      Auf  www.StuttgartSindWir.de finden sich Stuttgarter Unternehmen vereint im Kampf gegen Covid-19 und präsentieren alternative Kommunikations- und Verkaufsmethoden während der schwierigen Zeit. Ob Beratung per Telefon, WhatsApp-Chat oder Videocall, Speisen und Getränke zum Abholen oder ein Lieferservice - auch kleine Geschäfte ohne eigene Homepage oder ohne Social-Media-Kanal haben hier die Chance, sich mit ihrem Angebot kostenlos zu präsentieren.

      3. Bleiben Sie uns treu! Aufruf zur Unterstützung der Stuttgarter 
          Unternehmen:

      Viele Geschäfte und Gastronomiebetriebe leiden trotz vorsichtiger Wiedereröffnung unter Umsatzeinbußen, Unternehmen der Kultur- und Veranstaltungsbranche kämpfen um ihre Existenz. Deshalb hat die Stadt Stuttgart mehrere Initiativen gestartet. Mehr dazu erfahren Sie hier.

      4. Online-Marketing-Beratung der Wirtschaftsförderung

      Die städtische Wirtschaftsförderung bietet kleinen Unternehmen eine kostenfreie, individuelle Beratung an, um sich im Internet richtig zu positionieren - vom Aufbau der eigenen Website bis zum passenden Einsatz von Social Media. Unser Experten-Team berät Sie individuell. Denn gerade jetzt ist es wichtig, die Chancen eines guten Online-Auftritts zu nutzen. Alle Infos finden Sie hier.

      Eine weitere Möglichkeit zur Beratung und zur lokalen Vernetzung bieten die Handels- und Gewerbevereine in den Stuttgarter Stadtbezirken. Wir haben Ihnen eine Übersicht dafür erstellt.

      Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Quarantäne und Kinderbetreuung

      Wenn Sie das Amt für öffentliche Ordnung durch einen Bescheid in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt, Sie mit einem Berufsverbot belegt hat, oder Sie wegen pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen Verdienstausfälle haben, kann unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausbezahlt werden.

       Ihren Antrag müssen Sie über folgendes Online-Portal einreichen:

      www.ifsg-online.de

      !! Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes macht es den Ländern möglich, die Antragstellung nur noch online anzubieten - davon macht Baden-Württemberg nun Gebrauch. Neue Papieranträge werden künftig nur noch in Ausnahmefällen bearbeitet.

      Beim Online-Verfahren wird auf Pflichtfelder hingewiesen, sodass die zeitintensiven Rückfragen bei den Antragstellern minimiert werden können, was zu einer Beschleunigung des gesamten Bearbeitungsprozesses führt.

      Wichtig ist, dass in Fällen unbilliger Härte weiter Papieranträge angenommen werden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise wenn kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.

      Altanträge, die vor dem 1. Juni 2021 in Papierform bei den Regierungspräsidien eingegangen sind, werden selbstverständlich bearbeitet. Antragstellende müssen in diesen Fällen keinen erneuten Online-Antrag stellen.

      Hinweis: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, beachten Sie bitte, dass die Antragstellung durch die Arbeitgeber erfolgt, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszahlen müssen.

      Hinweis: Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart per Mail unter entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de oder per Telefon unter 0711 904-39777 wenden.

      Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration des Landes Baden-Württemberg .

      Die Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration veröffentlicht.

      Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der COVID19-Epidemie gegen die Stadt bestehen nicht.

      Bundesweite Hotline für Selbständige und Künstler

      Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde als erste Anlaufstelle eine Hotline für Selbständige und Künstler eingerichtet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0800/4555521 (gebührenfrei) zu erreichen.

      Grundsätzlich können sich Selbständige und Künstler dort über die Förderleistung des Bundes und der Länder informieren und die jeweilige Anlaufstelle zur Leistungsbeantragung erfahren. Die Hotline berät außerdem zu finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts und unterstützt bei der Antragsstellung.

      Informationen des Jobcenters

      Das Jobcenter bittet darum, für persönliche Gespräche vorab Termine zu vereinbaren. Anfragen werden auch gerne telefonisch beantwortet und Anträge und Unterlagen per Post entgegengenommen.

      Während der städtischen Sprechzeiten ist sichergestellt, dass dringende Anliegen auch persönlich vor Ort in den Zweig- und Fachstellen des Jobcenters vorgebracht werden können.

      Weitere Informationen und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter: www.stuttgart.de/jobcenter

      Nehmen Sie bitte Kontakt zu der Jobcenter-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder mit der zuständigen Fachstelle auf:
      Jobcenter Stuttgart: Zentrale Kontaktinformationen (PDF)

      Bitte beachten Sie, dass in den städtischen Dienstgebäuden Masken in Form eines Mund-Nasen-Schutzes getragen werden müssen.

      Erfahren Sie mehr zu den Themen:

      • Erleichterte Antragstellung
      • Akute Notlagen
      • Hilfen für Selbstständige

      Beratung zur Existenzsicherung

      Das städtische Gründerbüro bietet Unternehmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie eine Beratung zur Existenzsicherung an.
      Diese dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie Umstellung von Prozessen und Organisation in der betrieblichen Krise, Controlling und Kostenmanagement, Führung von Mitarbeitern im Schock, Wege in die digitale neue Arbeitswelt und Kommunikation in Krisenzeiten.
       
      Einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin mit den professionellen Beraterinnen und Beratern können Interessierte in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr unter der Rufnummer 216-88333 oder per Mail unter wifoe@stuttgart.de vereinbaren.
    • Wie kann ich mich und andere schützen?

      Hygiene-Maßnahmen

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) rät: Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten:
      • Hygiene beim Husten und Niesen
      • Händewaschen

      Die fortlaufend aktualisierten Informationen des Robert-Koch-Instituts zu dieser und weiteren Fragen sind unter folgendem Link zu finden:
      • Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

      In einer Grafik haben wir die wichtigsten Hygiene-Regeln dargestellt:
      • Hygiene-Tipps Landeshauptstadt Stuttgart (PDF)

      Maskenpflicht

      Seit Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.

      Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. So gilt die Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) weiterhin in folgenden Bereichen:
      • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
      • in Arzt- und Zahnarztpraxen,
      • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
      • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (§ 3 CoronaVO)

      Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.

      Weitere Empfehlungen, um sich vor einer Ansteckung zu schützen

      • Sozialkontakte minimieren. Besonders älteren Menschen wird empfohlen, seltener zum Einkaufen zu gehen.
      • Räume regelmäßig lüften.
      • Impfstatus gemäß Empfehlungen der Ständigen Impfkommission komplettieren (insbesondere Influenza und Pneumokokken).
      • Reisen nach Möglichkeit reduzieren

      Übertragungswege des Coronavirus

      Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die Aufnahme virushaltiger Partikel über die Atemwege. Man  unterscheidet zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Beeinflussende Faktoren sind u.a. zusätzlich die Luftbewegung, die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Belüftung des Raumes.

      Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel.  Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infektiöse Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren.

      Beim Aufenthalt in Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere wenn der Raum klein und schlecht belüftet ist. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Auch wenn das Tragen eng anliegender Masken und Frischluftzufuhr das Risiko senken können, kann es bei (stunden-)langen Aufenthalten in einem Raum mit infektiösen Aerosolen u.U. dennoch zu relevanten Inhalationsdosen kommen, wie z.B. in Büroräumen. Ein extremes Beispiel ist das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, wo es z. T. zu hohen Infektionsraten kam, die sonst nur selten beobachtet werden. Auch schwere körperliche Arbeit bei mangelnder Lüftung hat, beispielsweise in fleischverarbeitenden Betrieben, zu hohen Infektionsraten geführt. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen. Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering.

      Andere Übertragungswege

      Übertragungen durch Nahrungsmittel
      Nach jetzigem Wissensstand sind bislang keine Übertragungen durch den Verzehr kontaminierter Nahrungsmittel nachgewiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung.

      Kontaktübertragung
      Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben können.
    • Ältere Menschen, chronisch Erkrankte und Schwangere

      Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben

      • Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen.
         
      • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
         
      • Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
         
      • Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.
         
      • Welche Kombination von Risikofaktoren mit weiteren (Lebens-)Umständen ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei COVID-19 darstellen, ist noch nicht hinreichend bekannt.

      • Schützen Sie sich durch eine Impfung gegen das Coronavirus. Auf folgender Seite finden Sie Informationen zur Impfung und den städtischen Impfangeboten. mehr... 

      Schwangere Frauen

      Bei Fragen zu Themen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bietet die Beratungsstelle für Schwangere hilfreiche Informationen, beispielsweise zu finanziellen Hilfen für Familien wie Elterngeld, Kinderbonus, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsleistungen. Die Beratungsstelle erstellt auch einkommensabhängig Anträge für die Baby-Erstausstattung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind, die Schwangeren in der aktuellen Situation schnell hilft.

      Interessierte können telefonisch unter (0711) 216-80324 oder per E-Mail unter schwanger@stuttgart.de einen Termin vereinbaren mit der städtischen Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte.

      Schützen Sie sich durch eine Impfung gegen das Coronavirus. Auf folgender Seite finden Sie Informationen zur Impfung und den städtischen Impfangeboten. mehr...

      Das sollten Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf beachten

      • Besonders wichtig ist die größtmögliche Minderung des Risikos einer Infektion, zum Beispiel durch allgemeine Verhaltensregeln (Hände waschen, Abstand halten zu Erkrankten) und weitere Maßnahmen der Kontaktreduktion (ausführlich beschrieben in Referenz 2: COVID-19: Optionen für Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Gebieten, in denen vermehrt Fälle bekannt wurden ).

      • Schützen Sie sich durch eine Impfung gegen das Coronavirus. Auf folgender Seite finden Sie Informationen zur Impfung und den städtischen Impfangeboten. mehr...
         
      • Wichtig ist auch eine aktive Information über das Krankheitsbild, die bei der frühzeitigen Selbsterkennung von Symptomen helfen kann.
      • Erkrankte sollten rasch Kontakt aufnehmen zur Hausarztpraxis oder telefonisch zu anderen beratenden Stellen:
        - Beratung hinsichtlich individueller Maßnahmen
        - Beratung hinsichtlich labordiagnostischer Abklärung von COVID-19

      • Wenn in der näheren Umgebung (z.B. im privaten oder beruflichen Umfeld) Fälle von COVID-19 bekannt werden, sollte dies ebenfalls entsprechend mitgeteilt werden, um gezielte diagnostische Maßnahmen zu beschleunigen.
  • Impressum
  • Datenschutz