Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen.
Bitte beachten Sie, dass im gesamten Stadtgebiet auch im Freien Maskenpflicht gilt - und zwar überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (beispielsweise in Fußgängerzonen, auf belebten Plätzen oder Märkten, aber auch vor Einkaufszentren sowie den zugehörigen Parkplätzen.).
Das Gesundheitsamt appelliert dringend, die Maskenpflicht, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, persönliche Kontakte zu reduzieren sowie Räume oft zu lüften.
Die Landeshauptstadt veröffentlicht die aktuellen Fallzahlen täglich jeweils am frühen Abend.
Die zehn Zentralen Impfzentren in Baden-Württemberg haben am Sonntag, 27. Dezember, mit den ersten Corona-Impfungen begonnen. Die beteiligten Institutionen suchen hunderte Ärzte und vor allem medizinische Fachkräfte, die bis voraussichtlich Sommer 2021 mithelfen wollen. Mehr ...
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart bittet alle Arztpraxen und Labore darum, Covid-19-Befunde ausschließlich an folgende Faxnummer zu senden: 0711 216-9510328
Bleiben Sie zu Hause, wenn es Ihr Krankheitszustand erlaubt und schränken Sie die Kontakte zu anderen weitestgehend ein. Außerdem muss eine Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie häusliche Absonderung gewährleistet sein.
Das Gesundheitsamt wird sich bei Ihnen melden. Parallel kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder in dringenden Fällen außerhalb der Sprechzeiten den kassenärztlichen Notdienst (116 117) bzw. den Rettungsdienst (112).
1. Bitte machen Sie sich Gedanken darüber, mit welchen Personen Sie kürzlich intensiven Kontakt hatten: Kontaktpersonen
. Der für eine Übertragung wichtige Zeitraum beginnt 48 Stunden vor den ersten Symptomen.
Dabei sind folgende Personen relevant:
Bitte halten Sie die allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere die Händehygiene und Hustenetikette, ein.
Hinweis:
Sollten Sie als Kontaktperson der Kategorie I ein negativen Testbefund erhalten haben, ist das Ergebnis zunächst beruhigend - es ist aber nur eine Momentaufnahme. Das Virus hat eine lange Inkubationszeit. Es ist möglich, dass die Krankheit erst in einigen Tagen bei Ihnen ausbricht und Sie damit infektiös werden. Deswegen haben Sie nach der gültigen Coronaverordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg eine Pflicht zur Quarantäne von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Behörde. Für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person ist eine Quarantäne von zehn Tagen nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn vorgesehen. Diese kann durch einen negativen Test nicht verkürzt werden. Wir bitten Sie, die Quarantänezeit einzuhalten.
Was tun bei erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wo gibt es schnelle Liquiditätshilfen? Welche Regelungen für Kurzarbeit greifen in der aktuellen Situation? Wer trägt welche Kosten und wo gibt es weitere Unterstützung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Unterstützung durch Bund, Land und Region
2. Allgemeine Informationen
Unterstützungen mit Beteiligung der Stadt Stuttgart
1. Beratung zur Existenzsicherung
Wo gibt es Informationen für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise? Welche Initiativen haben es sich zum Ziel gesetzt, die lokale Wirtschaft zu unterstützen? Folgende Initiativen werden von der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt unterstützt und gefördert.
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie kann auch die einstündige Existenzsicherungsberatung hilfreich sein, die vom städtischen Gründerbüro angeboten wird. Das Beratungsangebot ist offen für alle Stuttgarter Unternehmen. Sie dient einer ersten Orientierung bei Fragen zu Themen wie:
Die COVID19-Epidemie stellt uns alle vor große Herausforderungen - auch Ihre Stadtverwaltung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Ihre Anfragen möglicherweise nicht in der gewohnten Zeit beantwortet werden können, teilweise sind wir unterbesetzt oder überlastet.
Sie haben sich an die Stadtverwaltung gewandt wegen Einschränkungen oder Einbußen durch Maßnahmen gegen die COVID19-Epidemie. Wegen der Vielzahl der Anfragen, haben wir diese Zusammenfassung erstellt, die laufend aktualisiert wird.
Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Erleichterungen für Betroffene beschlossen, besonders für Unternehmen und Selbstständige.
Wenn Sie das Amt für öffentliche Ordnung durch einen Bescheid in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt oder Sie mit einem Berufsverbot belegt hat, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese konnte bislang über das Gesundheitsamt beantragt werden. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, hat das Ministerum für Soziales und Integration am 29. April 2020 die Zuständigkeit auf das Regierungspräsidium übertragen. Diese Zuständigkeitsregelung tritt rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 befristet bis zum 31. März 2021 in Kraft.
Die Antragstellung kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de (voraussichtlich ab Anfang Mai). Auf dieser Website finden sich überdies nützliche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.
Am 27. März 2020 wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ausgefertigt. In der neuen Fassung des § 56 Abs. 1a, der ab dem 28. März 2020 gilt, wurde für die Eltern eine Regelung geschaffen, deren Kinder nicht mehr betreut werden können, weil die Behörden Betreuungseinrichtungen geschlossen haben. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Auch dieser Antrag kann online abgewickelt werden unter www.ifsg-online.de.
Wenn Verträge bestehen, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vertragspartner zu.
Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der COVID19-Epidemie gegen die Stadt bestehen nicht.
Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (das gilt für alle Personen nach ihrem sechsten Lebensjahr):
Schulen und Bildungseinrichtungen
Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt ab der 5. Klasse auch für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts.
An weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren muss auch außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.
Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.
Schwerhörige oder gehörlose Menschen, sind auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen. Sie und ihre Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt.
Die Maskenpflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben
mindestens bis zum 31. Januar 2021
geschlossen
.
Notbetreuung: Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Betreuungskräfte in der Einrichtung, in der das Kind bisher schon betreut wurde. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Eltern, die zwingend auf eine Notbetreuung angewiesen sind, wenden sich an die an die jeweilige Einrichtung, die das Kind auch bisher besucht oder deren Träger.
Bereits geplante Schließzeiten der Kitas werden wie geplant ohne Notbetreuung umgesetzt.
Gemäß der Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg bleiben die Schulen vorerst geschlossen. Der Präsenzunterricht, die Betreuung und alle schulischen Veranstaltungen werden mindestens bis zum 31. Januar 2021 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen weiterhin ausgesetzt.
Geöffnet sind lediglich die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, andere Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen.
Für die Schülerinnen und Schüler besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb, es besteht aber weiterhin die Schulpflicht.
Notbetreuung
Seit dem 11. Januar 2021 findet
eine Notbetreuung durch Lehrer und ggf. Betreuungspersonal statt.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist grundsätzlich, dass
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.
Die Notbetreuung soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Bei der Notbetreuung an den Schulen erfolgt die Organisation durch die jeweilige Schule. Der zeitliche Umfang der schulischen Notbetreuung richtet sich nach dem üblichen Unterrichtszeitraum sowie evtl. gebuchten Betreuungszeiten.
Für die Notbetreuung an den Schulen gelten weiterhin die CoronaVO Schule des Landes bzw. die Allgemeinverfügung der Stadt, nach der alle in der Schule tätigen erwachsenen Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen Mund und Nase bedecken müssen.
Eine Betreuung von Kindern ist nicht möglich,
Sofern ein Kind Krankheitssymptome gleich welcher Art zeigt, ist die Teilnahme an der Notfallbetreuung ebenfalls ausgeschlossen.
Die Anmeldung für die Notbetreuung an der Schule erfolgt ausschließlich per E-Mail oder telefonisch (nicht persönlich) bei der jeweiligen Schule.
Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Erkrankte sollten rasch Kontakt aufnehmen zur Hausarztpraxis oder telefonisch zu anderen beratenden Stellen:
- Beratung hinsichtlich individueller Maßnahmen
- Beratung hinsichtlich labordiagnostischer Abklärung von COVID-19
Generell sollten die gleichen Prinzipien wie bei der Prävention bzw. beim Ausbruchsmanagement anderer Atemwegserkrankungen in Alten- oder Altenpflegeheimen zur Anwendung kommen (Epidemiologisches Bulletin 39/2013 ) und Checkliste für Gesundheitsämter (GÄ) und/oder Pflegeeinrichtungen (RKI, September 2013 ), Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (06.07.2020).
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht: www.rki.de/risikogebiete
Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein PoC-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.