Kinder und Jugendliche / Kitas und Schulen
Schulen und Kitas
Corona-Verordnung Schule
Seit dem 3. April 2022 gilt die neue Corona-Verordnung Schule, deshalb gelten für den Schulbetrieb unter anderem die folgenden Regelungen (alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Kultus- und Sozialministeriums Baden-Württemberg):
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Maskenpflicht entfällt: Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen. Auch die Stadt Stuttgart rät weiterhin zur Vorsicht und zum Tragen einer Maske.
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Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort: Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen. Ausnahmen von der Testpflicht siehe unter FAQ zum Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen. Weiterhin von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden.
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Hygienevorgaben, Lüften und Abstand: Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.
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Umgang mit Coronainfektionen in der Klasse oder Lerngruppe: Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Sowohl die fünftägige "Kohortenpflicht" als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen.
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Zutritts- und Teilnahmeverbote: Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zur Schule. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie den Absonderungsort in der Regel nicht verlassen dürfen.
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Befreiung vom Präsenzunterricht: Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.
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Veranstaltungen: Die Corona-Verordnung sieht seit dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Testungen für den Zeitraum vom 25. April - 27. Juli 2022 (Ende Osterferien bis Ende Schuljahr 2021/2022) für alle Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (GENT) sowie körperliche und motorische Entwicklung (KMENT), SBBZ mit dem Bildungsgang GENT sowie Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten werden weitergeführt .
Für alle anderen Schulen und Kindertageseinrichtungen wird die Testpflicht zum 13. April 2022 aufgehoben. Ein freiwilliges Testangebot besteht nicht.
Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Diese Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert.
Über Umfang und Voraussetzungen der erhöhten Kinderkrankentage informiert das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Eventuell notwendige Bescheinigungen zur Vorlage bei den Krankenkassen sind in den jeweiligen Betreuungseinrichtungen erhältlich.
Hinweis: Sie brauchen in dieser herausfordernden Zeit Hilfe und Unterstützung? Auf der folgenden Seite finden Sie Kontaktdaten zu den Beratungszentren Jugend und Familie sowie Beratungsstellen für Eltern und Jugendliche:
Beratung und Unterstützung für Eltern, Kinder und Jugendliche
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen
Um Schulen, Kitas und Eltern in der Frage, wie man mit Erkältungen von Kindern umgehen soll, Handlungssicherheit zu geben, haben Sozialministerium und Landesgesundheitsamt Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen herausgegeben.
Kinder die eindeutig krank sind, gehen nicht in die Betreuung/ Schule (wie vor der Corona-Pandemie auch).
Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle und Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:
- Fieber (ab 38,0°C). Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung
- Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) - ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen
- Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).
Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant).
Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.
Die Eltern entscheiden je nach Befinden des Kindes bzw. des Jugendlichen, ob telefonisch Kontakt zum Hausarzt / zur Hausärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufgenommen werden soll. Die Testindikation stellt die/der behandelnde Ärztin/Arzt.
Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen durch das Gesundheitsamt unterliegen, dürfen die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. Schule uneingeschränkt besuchen.
Es gibt keine Auflagen für Kontaktpersonen von Kontaktpersonen.
Handreichung Schnupfen (PDF)
FAQ Vorgehen Coronafälle (PDF)
Umgang mit dem Coronavirus: Tipps für Eltern
Über den Ausbruch der Krankheit COVID-19, hervorgerufen durch das Coronavirus (SARS-CoV-2), und die Auswirkungen wird weltweit berichtet. Medienberichte und andere Informationen erreichen auch viele Kinder. Dabei können z.B. Bilder von Menschen in Schutzanzügen und mit Atemmasken bedrohlich wirken. Kinder nehmen den Umgang ihrer Familie sowie ihres sozialen Umfeldes - Freundeskreis, Kindergarten, Schule usw. - mit der aktuellen Situation sehr genau wahr. Eltern und andere Bezugspersonen stehen deshalb vor der Herausforderung, mit ihren Kindern über diese möglicherweise belastende Situation zu sprechen und z.B. häusliche Quarantänen zu organisieren. Eine Bürgerinformation (PDF) des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt hierfür wichtige Tipps.
Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb