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  • Informationen zum Coronavirus

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Fragen und Antworten.

  • FAQs zum Corona-Selbsttest an Stuttgarter Schulen

    Zur Umsetzung sowohl der nationalen als auch der Landesteststrategie werden ab dem 22.03.in allen teilnehmenden Schulen regelmäßige Corona-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler unter Anleitung von geschulten Personen angeboten.

    Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Einverständniserklärung der Eltern bei Minderjährigen ist Voraussetzung. Dieses Einverständnis kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

    • Der Testablauf ist folgendermaßen geplant:

      Wer führt den Test durch?

      Es ist vorgesehen, dass jede Schülerin / jeder Schüler, die / der eine Einverständniserklärung der Eltern hat und dies selbst möchte, den Selbsttest unter Aufsicht von hierfür geschulten Personen, durchführt. Die Kinder erhalten dazu eine genaue Anleitung. Als Aufsichtspersonal kommen Lehrer, Schulsanitäter, Schulsozialfachkräfte, anderes Personal wie Helfer vom Team Testzentrum Wasen oder der Hilfsorganisationen sowie freiwillige Eltern in Frage.

      Wie wird das Aufsichtspersonal geschult?

      Die Aufsichtspersonen jeder Schule erhalten vorab eine Online-Schulung durch das Team des Testzentrums Wasen oder durch Hilfsorganisationen.Die geschulten Personen dienen wiederum als Multiplikatoren innerhalb ihrer Schule.

      Damit sind sie dazu berechtigt, die Durchführung der Selbsttests zu beaufsichtigen. Damit ist keine Haftung gegenüber der sich selbst testenden Person verbunden.


       

      Wann und wie oft wird getestet?

      Den Zeitpunkt der Testung sowie die genauen Abläufe legt jede Schulleitung individuell fest. Die Eltern sollten darüber informiert werden, an welchen Tagen getestet wird, um bei einem positiven Testergebnis die baldige Abholung des Kindes gewährleisten zu können.

      Vorgesehen sind zwei Tests pro Woche im Präsenzbetrieb bzw. ein Test pro Woche im Hybridunterricht oder bei Teilzeitschülern.

      Bei zwei Testungen pro Woche sollte der erste Test montags oder dienstags sein und der zweite frühestens am übernächsten Tag.

      Wo wird getestet?

      Die Schülerinnen und Schüler führen die Tests je nach Möglichkeiten der Schule in den Klassenzimmern oder in einem gesonderten Testraum, einer Sporthalle oder anderen geeigneten Räumlichkeiten durch. Alle geltenden Hygieneregeln müssen dabei eingehalten werden (Abstand zwischen den Kindern mind. 1,5 m, regelmäßige Lüftung, Maske nur zum Test ablegen, Handdesinfektion vor und nach Testung).

      Werden persönliche Daten erhoben und gespeichert?

      Es wird von Seiten der Schule festgehalten, von wem eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Die Testteilnahme und negative Testergebnisse werden nicht namentlich protokolliert. Positive Testergebnisse werden dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt und unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen sowie dem Infektionsschutzgesetz.

      Die Aufsichtspersonen sind laut Einverständniserklärung der Eltern berechtigt, umgehend die Schulleitung zu informieren.

      Wie ist der Ablauf nach Vorlage des Testergebnisses?

      Fällt der Schnelltest negativ aus, braucht nichts weiter unternommen werden. Die AHA-L-Regeln sollen unverändert eingehalten werden.

      Ist der Schnelltest ungültig, wird ein weiterer Test durchgeführt. Bei mehreren ungültigen Testergebnissen sollte ein PCR-Test veranlasst werden.

      Fällt der Test positiv aus, ist folgender Ablauf vorgesehen:

      • Der oder die Schüler/in muss eine FFP-2 Maske aufziehen. Diese liegen im Testraum bereit.
      • Der oder die Schüler/in wird in einen anderen, gut belüfteten Raum gebracht und darf nicht mehr am Unterricht teilnehmen.
      • Die Eltern werden telefonisch informiert, holen ihr Kind so bald wie möglich ab bzw. der oder die Schüler/in begibt sich mit Erlaubnis der Eltern selbstständig nach Hause. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen NICHT benutzt werden.
      • Die betroffene Person muss sich auf direktem Weg in die häusliche Isolation begeben (laut Corona-Verordnung Absonderung). Enge Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt eingestuft.
      • Die Dokumentation eines positiven Testergebnisses wird umgehend an infektionsschutz@stuttgart.de gesendet und zusätzlich mit dem vorbereiteten Formular an das Gesundheitsamt der LHS Stuttgart gefaxt: 0711 216 9510328.
      • Zur Bestätigung des positiven Testergebnisses sollte so bald wie möglich ein PCR-Test veranlasst werden.
      • Bis zum Erhalt des PCR-Ergebnisses muss die/der positiv Getestete sowie die häuslichen Kontaktpersonen ersten Grades in Quarantäne. Das Gesundheitsamt veranlasst die weiteren Maßnahmen.

      Ist der Test verpflichtend?

      Die indirekte Testpflicht soll nur für Stadt- und Landkreise, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes von 100 überschritten ist, gelten. Dann ist das Personal an Schulen dazu verpflichtet, die Testangebote anzunehmen.

      Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die der Testpflicht nicht nachkommen, verletzen ihre Dienstpflichten und sind unverzüglich dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Das Regierungspräsidium prüft und veranlasst ggf. dienst- oder arbeitsrechtliche Schritte.

      Schülerinnen und Schüler aller Schularten sollen sich ab dem 19.04.2021 testen lassen müssen, wenn sie am Präsenzunterricht oder an der Notbetreuung teilnehmen. Wird ein Test verweigert oder ist das Testergebnis positiv, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung nicht möglich.

      Die Präsenzpflicht ist in Baden-Württemberg weiterhin ausgesetzt. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.

      Wie werden die Tests beschafft und finanziert?

      Die Tests werden vom Land Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt .

      Um welche Art von Test handelt es sich?

      Es handelt sich um Corona-Selbsttests der Firma Roche, ab 19.04.2021 um den Hotgen-Test (SARS-CoV-2 Rapid Antigen-Tests), Änderungen sind möglich. Diese sind ein PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung mittels Abstrich im vorderen Nasenabschnitt (kein tiefer Nasen-Rachenabstrich).

      Wie hoch ist die Genauigkeit der Tests?

      Die Spezifität zeigt an, wie viele gesunde, getestete Personen auch als Gesunde erkannt werden. Die Sensitivität gibt Auskunft darüber, wie viele Kranke als Kranke erkannt werden.

      Die Tests von Roche (selbstständige Entnahme) haben eine Sensitivität von 84,4 % (95 % CI 67,2 - 94,7 %) und eine Spezifität von 99,2% (95 % CI 97,1 - 99,9 %). Es sind damit sowohl falsch-positive als auch falsch-negative Befunde möglich.

      Was ist, wenn der Tupfer aus dem Testkit mit den Fingern berührt wird oder mit Oberflächen in Berührung kommt?

      Kommt der Tupfer vor oder nach Entnahme des Abstriches mit der Haut oder anderen Oberflächen in Berührung, ist der Test verfälscht und es muss ein neuer Test durchgeführt werden.

      Wie werden die Testutensilien entsorgt?

      Alle Testutensilien incl. Teststreifen werden nach Gebrauch in einen reißfesten Müllbeutel geworfen. Dieser wird zugeknotet in einem speziell für die Schnelltests bereitgestellten Mülleimer an der Schule gesammelt und dann über den Restmüll entsorgt.

      Wie werden die Räume gereinigt?

      Die benutzten Flächen werden vom Aufsichtspersonal desinfiziert.

      Werden die Schulen mit den notwendigen Materialien versorgt?

      Ja. Bis zum Beginn der Selbsttestungen werden die Schulen von der Schulverwaltung mit den notwendigen Materialien beliefert.

      Weitere Informationen

      Nach den Osterferien wird die Teststrategie des Landes für Schulen, Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege deutlich erweitert. Zusätzlich zu den bislang etablierten Strukturen stehen ab dem 12. April 2021 anlasslose Schnelltestmöglichkeiten zur Eigenanwendung für Beschäftigte an den genannten Einrichtungen sowie für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Ab dem 19. April soll eine indirekte Testpflicht gelten. Website Kultusministerium
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